2Nc23/20k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwältin in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei DI (FH) R***** S*****, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Hall in Tirol das Bezirksgericht Spittal an der Drau bestimmt.
Text
Begründung:
Mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht Hall in Tirol eingebrachten Klage begehrt die im Sprengel des Bezirksgerichts Spittal an der Drau wohnhafte Klägerin vom im Sprengel des angerufenen Gerichts wohnhaften Beklagten nachehelichen Unterhalt aufgrund der im Scheidungsvergleich getroffenen Unterhaltsvereinbarung. Sie lebe nicht in Lebensgemeinschaft mit einem Mann.
Der Beklagte bestreitet seine Unterhaltsverpflichtung einerseits mit der Behauptung, die Klägerin lebe seit geraumer Zeit in Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann, andererseits mit dem Vorbringen, die Streitteile hätten das Erlöschen der Unterhaltspflicht mit dem Auszug bzw der Selbsterhaltungsfähigkeit s ämtlicher Kinder vereinbart. Dies sei nun eingetreten.
Abgesehen von der Parteieneinvernahme beantragen beide Streitteile die Einvernahme von insgesamt sechs Zeuginnen und Zeugen, die allesamt im Sprengel des Bezirksgerichts Spittal an der Drau zu laden sind. Der Beklagte will damit die behauptete Lebensgemeinschaft beweisen, die Klägerin das Gegenteil. Weiters beantragt die Klägerin zu eben diesem Beweis einen Ortsaugenschein in ihrer Wohnung.
Die Klägerin beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Spittal an der Drau.
Der Beklagte spricht sich dagegen aus.
Das vorlegende Bezirksgericht Hall in Tirol spricht sich für die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung ist nach den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (vgl RS0046333). Die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen ist etwa dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann; das trifft vor allem dann zu, wenn sich der Wohnort der Mehrzahl der Zeugen und der Augenscheinort im Sprengel des anderen Gerichts befinden (RS0053169 [T1]). Diese zuletzt genannten Umstände liegen hier vor, weshalb dem Delegierungsantrag stattzugeben ist.