Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 128/03h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner am 28. 7. 2003 beim Landesgericht Linz eingebrachten, auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung gemäß § 92a JN gestützten Klage die Zahlung von 65.400 EUR und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle in Hinkunft auftretenden weiteren Schäden aus der Infektion mit dem Hepatitis C-Virus, welche er sich anlässlich der Plasmaspenden von Juni bis Oktober 1979 zugezogen hat. Der Kläger habe in der Plasmapheresestelle der Beklagten in Linz Blutplasma gespendet und sei dabei wegen unzureichender hygienischer Bedingungen mit dem Hepatitis C-Virus angesteckt worden. Der Kläger stütze seine Ansprüche auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, vor allem auf Schadenersatz, auf Verletzung eines Schutzgesetzes, auf unterlassene Aufklärung über mögliche Risiken der Blutplasmaspende und Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten.
Der Kläger beantragt in der Klage die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien. Er habe schon in seiner ursprünglich an das Landesgericht für ZRS Wien gerichteten Klage vorgebracht, dass ihm die beklagte Partei und die dort zweitbeklagte Partei A***** Gesellschaft mbH aus dem Titel des Schadenersatzes solidarisch zur ungeteilten Hand hafteten und eine materielle Streitgenossenschaft gegeben sei. Dies habe der Oberste Gerichtshof auch bereits in mehreren Entscheidungen bejaht. Vom Obersten Gerichtshof sei die Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Wien hinsichtlich der dort beklagten Partei A***** Gesellschaft mbH bestätigt worden. Das Verfahren des Klägers gegen diese beklagte Partei sei beim Landesgericht für ZRS Wien zu 53 Cg 115/02z anhängig. Die Delegation sei schon deshalb zweckmäßig, weil durch die Verbindung der Verfahren ein geringerer Verfahrensaufwand insbesondere bei den Sachverständigenkosten erzielt werden könne. Zahlreiche gleichgelagerte Verfahren seien vom Obersten Gerichtshof bereits aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht für ZRS Wien delegiert worden. Der Personalsenat dieses Gerichtes habe beschlossen, die Verfahren in einer einzigen Gerichtsabteilung zu konzentrieren. Die Beklagte erstattete eine Klagebeantwortung und sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Das Landesgericht Linz befürwortete eine Delegierung und wies insbesondere auf den dadurch erreichbaren geringeren Kostenaufwand für die einzuholenden Sachverständigengutachten hin.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Der Senat hat - wie zuvor schon andere Senate des Obersten Gerichtshofs - bereits in einem gleichgelagerten Fall die Delegation verfügt und in der Entscheidung 6 Nc 12/03x u.a. Folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (5 Nd 518/00 uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich den Ausnahmefall darstellen soll, sprechen im vorliegenden Fall Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln:
Es wurden bereits mehrere gleichgelagerte Fälle von an Hepatitis C-erkrankten Klägern an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien delegiert, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass die Möglichkeit, alle gleichgelagerten Fälle zu verbinden, zumindest jedoch unter Bestellung derselben Sachverständigen am selben Gericht einer einheitlichen Lösung zuführen zu können, für die Delegierung spreche. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund in Anspruch genommenen Beklagten getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei verschiedenen Gerichten fortgeführt werden müssten."
Diese Begründung gilt auch hier, weil zwar - anders als in manchen der schon vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Delegierungssachen - im vorliegenden Fall die Mehrzahl der bisher von den Parteien beantragten Zeugen nicht in Wien aufhältig ist, mit einer zweckmäßigen Kostenersparnis aber dennoch, und zwar im Bereich des Sachverständigenbeweises, gerechnet werden kann, sodass die Verfahrenskonzentration im Interesse beider Parteien liegt. Überwiegende Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen auch hier für die beantragte Delegierung.
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