JudikaturOGH

9Nc102/02b – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. November 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hacer K*****, vertreten durch Dr. Thomas Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagte Partei Ramasan K*****, wegen Ehescheidung, AZ 1 C 64/02w Bezirksgericht Bludenz, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Bludenz das Bezirksgericht Mödling bestimmt.

Text

Begründung:

Nach Durchführung der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beantragte die Klägerin im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel des Beklagten von B***** nach M***** in den Sprengel des BG Mödling und ihren eigenen Wohnsitz in Wien die Delegierung der Rechtssache an das BG Mödling nach § 31 JN (ON 9). Das BG Bludenz befürwortete die Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (ON 12). Der Beklagte gab zum Delegierungsantrag der Klägerin keine Erklärung ab (ON 13).

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache bestimmt werden. Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die Nähe der Parteien zum BG Mödling gegeben (7 Nd 504/98); die Delegierung liegt im Interesse beider Parteien (RIS-Justiz RS0046471). Die Rechtssache kann bei Delegierung an das BG Mödling aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden (RIS-Justiz RS0053169). Dass einer von mehreren Zeugen im Sprengel des an sich zuständigen Gerichtes wohnt, schließt die Delegierung nicht aus (RIS-Justiz RS0046528/T15).

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