Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, ohne Angabe einer Beschäftigung, **, **, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die Beklagte B* AG , **, **, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen EUR 31.003,65 sA über die Berufung des Klägers (Interesse EUR 10.592,06 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Jänner 2026, Cg*-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Im April 2023 stürzte der Kläger beim Motocross fahren im Rahmen der Motocross-WM in Italien und verletzte sich.
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2015) und die Besonderen Vertragsbeilagen „Vertragsvereinbarung für Dauernde Invalidität Plus“ (Nr.**) sowie „Wertanpassung“ (Nr. **) zugrunde liegen.
Die Versicherungspolizze enthält Folgendes: „Abweichend von Art. 10, Pkt. 2.4 der AUVB besteht für die Ausübung als Berufssportler Versicherungsschutz. Diese Deckungserweiterung gilt auch für Landes-, Bundes- oder internationale Wettbewerbe inkl. dem dazugehörigen Training.
Schadensleistungen aufgrund dieser Deckungserweiterung sind in der C* mit EUR 100.000,00, im Todesfall mit EUR 30.000,00, bei Unfallkosten (nicht Plus) mit EUR 5.000,00 und in der Unfallrente mit EUR 300,00 maximiert und werden erst ab einer dauernden Invalidität von 10 % erbracht. […]
Leistungsumfang: Versicherungssumme(n):
Dauernde Invalidität Plus mit Progression EUR 100.000,00
500 % Die Leistung erfolgt ab einem
festgestellten Invaliditätsgrad von 0,1%. [...]“
Die Beklagte anerkannte eine unfallsbedingte Invalidität des Klägers im Ausmaß von 31 % und leistete ausgehend von einer Versicherungssumme von EUR 100.000,00 und unter Zugrundelegung der zwischen den Parteien unstrittigen Progressionstabelle EUR 37.000,00.
Der Kläger begehrte Zahlung von EUR 31.003,65 an weiterer Versicherungsleistung. Die unfallbedingte Invalidität betrage 34,9 %. Der Versicherungsvertrag sei durch die Beklagte laufend wertangepasst worden. Zum Unfallszeitpunkt habe sich die Versicherungssumme infolge dieser Wertanpassungen auf EUR 123.643,00 belaufen. Die Wertsicherungsvereinbarung sei anwendbar.
Die Beklagte bestritt. Die Wertsicherungsvereinbarung sei auf die Sonderdeckung „für die Tätigkeit des Klägers“ als Berufssportler nicht anzuwenden. Das Rennen bei der Motocross WM in Italien stelle die „berufssportliche Ausübung“ des Klägers dar. Es falle auch unter die Deckungserweiterung für „Landes-, Bundes- oder internationale Wettbewerbe inklusive dazugehörigem Training“. Es sei eine Invalidität des Klägers von 31 % verblieben.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 7.800,00 sA statt. Das Mehrbegehren wies es ab. Dieser Entscheidung legte es über das eingangs bereits Wiedergegebene hinaus den auf den US 2 bis 6 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass sich die Wertanpassung nicht auf Haftungsgrenzen erstrecke. Die Deckungserweiterung für die „Ausübung als Berufssportler“ sei als solche zu verstehen, sodass der Berechnung der Versicherungsleistung eine Versicherungssumme von EUR 100.000,00 zugrunde zu legen sei. Die Invalidität des Klägers betrage 34,9 %. Unter Anwendung der Progressionstabelle errechne sich ein Anspruch auf 44,80 % der Versicherungssumme von EUR 100.000,00 im Ausmaß von EUR 44.800,00. Abzüglich der bereits geleisteten Versicherungsleistung verbleibe ein Betrag von EUR 7.800,00.
Gegen die Abweisung eines Betrages von EUR 10.592,06 sA richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf weitere Klagsstattgabe in diesem Umfang gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Rechtsrüge
1. Der Kläger spricht (nur) sekundäre Feststellungsmängel an. Dass sich der Sturz im Rahmen der Motocross-WM in Italien ereignet habe, sei nicht ausreichend, um die Sportausübung des Klägers als Berufssport zu qualifizieren. Feststellungen, aus denen sich ergeben würde, dass der Kläger das Motocross fahren beruflich bzw. professionell betrieben habe, habe das Erstgericht nicht getroffen. Das Erstgericht habe auch keine Feststellungen zur Höhe der Versicherungssumme bei Anwendung der Wertsicherung getroffen. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass sich diese (unstrittig) auf EUR 123.643,00 belaufen habe.
2.1. Bereits im Einspruch verwies die Beklagte darauf, dass die Wertsicherungsvereinbarung in Bezug auf die Sonderdeckung „Berufssportler“ nicht anzuwenden sei. Sie hielt fest, dass der Kläger bei der Motocross-WM in Italien während des Rennens gestürzt sei und dies seine „berufssportliche Ausübung“ darstelle. Zudem habe es sich um einen internationalen Wettbewerb gehandelt. Auch deshalb sei die Sonderklausel anzuwenden.
Der Kläger bestritt in seinem vorbereitenden Schriftsatz, „dass auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen keine Wertsicherungsvereinbarung anwendbar sei, was sich aus einer Sondervereinbarung mit dem Kläger ergebe“. Dass der Unfall in der Ausübung als Berufssportler entstand, bestritt der Kläger nicht; er erstattete kein Vorbringen zu diesem Thema, obwohl er die von der Beklagten aufgestellte Behauptung leicht hätte widerlegen können. Dieser Umstand war deshalb in erster Instanz auch kein Thema (mehr). Auf die Einvernahme des Klägers wurde sogar von beiden Seiten verzichtet.
Dass der Unfall in der Ausübung als Berufssportler entstand, ist daher als zugestanden anzusehen (vgl RS0039927, RS0039941, RS0040110, RS0040091). Insofern ist auch auf den Versicherungsantrag des Klägers (Beilage ./7) zu verweisen. Er gab bei Beruf „Angestellt Büro, Sportler“ an. Soweit der Kläger nunmehr in der Berufung zum Ausdruck bringen will, dass der Unfall nicht in der Ausübung als Berufssportler entstand, ist dies als Neuerung unbeachtlich (§ 482 ZPO). Sekundäre Feststellungsmängel (vgl RS0053317) liegen nicht vor. Die Beklagte ist mit ihrem in der Berufungsbeantwortung insofern angesprochenen sekundären Feststellungsmangel darauf zu verweisen.
2.2. Angemerkt sei, dass mit Blick auf die unstrittig geltenden AUVB 2015 (vgl deren Art 10 Z 2 [Risikoausschlüsse]) nicht nachvollziehbar ist, worauf der Kläger seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Unfallversicherung stützen will, wenn nicht auf die vereinbarte Sonderdeckung.
2.3. Ein sekundärer Feststellungsmangel (vgl RS0053317) in Bezug auf die Versicherungssumme bei Anwendung der Wertsicherung liegt nicht vor, weil dies nicht (mehr) entscheidungswesentlich ist.
II. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der dreifache Einheitssatz beträgt 150 % (§ 23 Abs 3 RATG).
3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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