JudikaturLG Innsbruck

54 R 31/23i – LG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
27. April 2023

Kopf

Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch Mag. Mühlegger als Vorsitzenden sowie Mag. Linder und Dr. Dietrich als weitere Mitglieder des Senates in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person A* , über den Rekurs des Erwachsenenvertreters RA Dr. Mag. H*, Rechtsanwalt, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 28.12.2022, **-71, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben; der bekämpfte Beschluss, der in seinen Punkten 1., 2. und 5. unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird in seinen Punkten

„3. Als Entschädigung für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter werden für den Zeitraum 12.10.2021 bis 11.10.2022 EUR 17.812,56 (darin EUR 2.968,76 an Ust)

sowie Barauslagen von EUR 293,26 (darin enthalten 20 % USt in der Höhe von EUR 48,88) und ein Entgelt von EUR 2.330,68 (darin enthalten 20 % USt in der Höhe von EUR 388,45) zuerkannt.

Das Mehrbegehren auf Zuspruch einer (weiteren) Entschädigung von EUR 116.627,15 wird abgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 06.10.2021 (ON 25) wurde Mag. H* endgültig zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB bestellt. Der Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasst folgende Arten von Angelegenheiten:

•Verwaltung der Einkünfte einschließlich Verfügung über Girokonten

•Verwaltung von Vermögen einschließlich Verfügungen über die Liegenschaft

•Vertretung bei Verträgen

•Vertretung in behördlichen Angelegenheiten

•Vertretung bei Verträgen mit Liegenschaftsbezug

Für den Berichtszeitraum vom 12.10.2021 bis 11.10.2022 legte der gerichtliche Erwachsenenvertreter dem Gericht am 03.11.2022 den Lebenssituationsbericht samt Rechnungslegung vor, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (ON 64).

Mit dem bekämpften Beschluss hat das Erstgericht 1. den Lebenssituationsbericht für den Zeitraum 12.10.2021 bis 11.10.2022 pflegschaftsgerichtlich zur Kenntnis genommen; 2. die Rechnungslegung für den Zeitraum vom 12.10.2021 bis 11.10.2022 pflegschaftsgerichtlich bestätigt; 3. als Entschädigung für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Zeitraum 12.10.2021 bis 11.10.2022 EUR 17.719,30 (darin enthalten 20 % USt in der Höhe von EUR 2.953,22) sowie Barauslagen von EUR 293,26 (darin enthalten 20 % USt in der Höhe von EUR 48,88) und ein Entgelt von EUR 2.330,68 (darin enthalten 20 % USt in der Höhe von EUR 388,45) zuerkannt und den Mehrbetrag von EUR 116.533,89 inkl. USt abgewiesen; 4. den gerichtlichen Erwachsenenvertreter ermächtigt den Entschädigungsbetrag in der Höhe von EUR 20.343,24 (inkl. EUR 3.390,55 USt) nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus den zur Verfügung stehenden Mitteln des Betroffenen zu entnehmen; sowie 5. den gerichtlichen Erwachsenenvertreter beauftragt, die Rechnungslegung und den Lebenssituationsbericht für den Zeitraum 12.10.2022 bis 11.10.2023 samt Belegen dem Gericht spätestens bis 20.11.2023 unaufgefordert vorzulegen.

Dieser Entscheidung legte das Erstgericht folgende Feststellungen zugrunde, wobei die bekämpften Feststellungen durchnummeriert und in Fettdruck hervorgehoben werden:

[Anmerkung: im Zuge der Pseudonymisierung entfernt].

Barvermögen EUR 233.732,78

Liegenschaften (3facher Einheitswert) EUR 24.300,00

Gesamt EUR 258.032,78“

Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, dass an Entschädigung wegen besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen 10% der Einkünfte, somit EUR 2.614,44 und die beantragten 5% des Vermögens jedoch vom 3-fachen Einheitswert abzgl. EUR 15.000,--, somit EUR 12.151,64, gesamt somit zzgl. 20% USt EUR 17.719,30 zustehe. An Barauslagen seien EUR 293,26 zuzuerkennen. An Entgelt seien für das Verfahren BN* EUR 2.330,68 zu ersetzen.

Während die Spruchpunkte 1., 2. und 5. unbekämpft in Rechtskraft erwuchsen, richtet

sich gegen die Spruchpunkte 3. und 4. dieses Beschluss der fristgerechte, auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs des Erwachsenenvertreters mit dem Antrag auf Abänderung in Richtung der Zuerkennung des gesamten beantragten Entschädigungs- und Entgeltbetrages von € 134.253,19 (darin enthalten 20 % USt in der Höhe von € 22.375,53); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rekursbeantwortung wurde keine erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Der Rekursgrund der Aktenwidrigkeit ist im AußStrG nicht ausdrücklich vorgesehen. Im Außerstreitverfahren sind die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts jedoch idR ohnehin voll überprüfbar. Gleichwohl erfüllt auch hier der Rekursgrund der Aktenwidrigkeit eine eigenständige Funktion, lässt sich dieser Mangel doch ohne Einhaltung der Vorgangsweise nach § 52 Abs 2 AußStrG beheben. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung zum Revisionsverfahren, wonach die in der unrichtigen Wiedergabe begründete Aktenwidrigkeit dadurch zu bereinigen ist, dass die tatsächlichen Tatsachen einer rechtlichen Beurteilung unterziehen sind, ist auch bei Aktenwidrigkeiten des Erstgerichts vorzugehen (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 53 Rz 5). Folglich kann hier der rechtlichen Beurteilung die vom Rekurswerber begehrte Ersatzfeststellung zugrunde gelegt werden, wodurch sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung rechnerisch als Summe der Einkünfte wie vom Rekurswerber errechnet ein Betrag von EUR 26.921,62 ergibt. Damit erhöht sich die vom Erstgericht zuerkannte Entschädigung aus Einkommen auf EUR 2.692,16 zzgl. 20% Ust iHv EUR 538,43, ergibt EUR 3.230,60. Folglich ist die gesamt zuerkannte Entschädigung auf EUR 17.812,56 (darin EUR 2.968,76 an Ust) zu erhöhen.

„• EZ CB*, CD*, CE*, CF*, CG*, CH*, CI*,

alle GB U* N*, 3-facher Einheitswert EUR 24.300,00

Begründend verweist der Rekurswerber darauf, dass die bekämpfte Feststellung so wirke, als sei auch das Grundstück EZ CC*, GB U* N*, im angegebenen 3- fachen Einheitswert enthalten, obwohl tatsächlich dafür ein eigener Einheitswertbescheid mit einem Einheitswert von 0,-- ergangen sei. Die EZ CC*, GB U* N*, umfasse 1,3996 ha Waldfläche und sei der Betroffene zu einem Drittel Eigentümer dieser Liegenschaft. Der Wert der Liegenschaft liege geschätzt bei € 900.000,00. Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts wäre dieser Liegenschaftsanteil des Betroffenen aber wertlos, da der Einheitswert € 0,00 betragen würde. Aufgrund dieser Feststellung hätte das Erstgericht zum Ergebnis gelangen können, dass die Heranziehung des Einheitswerts im vorliegenden Fall nicht sachgerecht bzw. zur Bewertung der EZ CC*, GB U* N*, nicht möglich sei.

Ein Erfolg mit der Geltendmachung der Aktenwidrigkeit scheitert im vorliegenden Fall schon daran, dass der Antragsteller ja selbst bei Geltendmachung seiner Entschädigung aus Vermögen hinsichtlich der Liegenschaft EZ CC*, GB U* N*, den Einheitswert von 0,-- zugrunde gelegt hat (arg.: S 12 in ON 64: „Für die EZ CB*, CD*, CE*, CF*, CG*, CH*, CI*, alle GB U* N*, beträgt der Einheitswert 8.100,00 und für die EZ CC*, GB U* N*, 0,00. Der Einheitswert für die Liegenschaften beträgt daher 8.100,00“ und S 22 in ON 64: „Liegenschaften N* 8.100,00 ), ihm also auch bei der gewünschten Ersatzfeststellung keine höhere Entschädigung aus Vermögen zuerkannt werden könnte, hat er doch selbst in erster Instanz daraus nicht mehr angesprochen.

Der Rekurswerber bekämpft die im Rahmen der Feststellungen zu Punkt (2) und (3) hervorgehobenen Feststellungen und begehrt an ihrer Stelle folgende Ersatzfeststellung:

„• EZ CB*, CC*, CD*, CE*, CF*, CG*, CH*, CI*,

Begründend führt er aus, dass das Erstgericht unsachlicherweise und ohne Beweiswürdigung den Wert des Liegenschaftsvermögens des Betroffenen lediglich mit € 24.300,00 angesetzt habe. Der Betroffene verfüge nicht nur über umfangreiches land- und forstwirtschaftliches Liegenschaftsvermögen, sondern auch über zwei Gebäude und zwar über K* L* (EZ CI*, Gst .93, GB U* N*) und 218a (EZ CI*, Gst 816, GB U* N*), beide M* N*, die laut Sachverständigen Ing. BD* Objektwerte (= Beträge, die aufgewendet werden müssten, um die Gebäude im derzeitigen Zustand wieder zu errichten) in Höhe von € 2.063.400,00 hinsichtlich K* Q*, M* N*, und in Höhe von € 1.853.640,00 hinsichtlich K* L*, M* N*, aufweisen.

Dem ist entgegen zu halten, dass die bekämpfte Feststellung schon deshalb auf Tatsachenebene richtig ist, weil darin ausdrücklich klargestellt wird, dass hinsichtlich des Liegenschaftswertes der 3-fache Einheitswert festgestellt wird. Bei der Frage, ob der 3-fache Einheitswert oder ein (und wenn ja welcher) Schätzwert der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage.

Der Rekurswerber argumentiert, dass dem Erstgericht zum Beweis des tatsächlichen Werts des Liegenschaftsvermögens des Betroffenen neben Einheitswertabfragen für die Liegenschaften auch die Gebäudebewertung des Sachverständigen Ing. BD* vom 15.9.2022 für die Gebäude K* L* und 218a, M* N* vorgelegt worden sei. Da der bekämpfte Beschluss keine Beweiswürdigung enthalte könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Erstgericht diese Beweismittel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht aufgenommen habe und ein Stoffsammlungsmangel vorliege. Wäre die Gebäudebewertung als Beweismittel aufgenommen und gewürdigt worden, hätte dem Entschädigungsantrag zur Gänze stattgegeben werden können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Frage welcher Wert derEntschädigungsbemessung zugrunde zu legen ist um eine Rechtsfrage handelt und nicht um eine Tatfrage. Wäre also nicht der allein festgestellte 3-fache Einheitswert, sondern der Objektwert laut SV Ing. BD* maßgebend, läge kein Verfahrensmangel, sondern ein – der rechtlichen Beurteilung zuzurechnender – sekundärer Feststellungsmangel vor. Eine Mangelhaftigkeit scheidet demnach schon grundsätzlich aus.

Der Rekurswerber richtet sich in seiner Rechtsrüge rein gegen die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Entschädigung.

[Anmerkung: im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]

Summe 9.266,94

Dieser Argumentation kann sich der Rekurssenat nicht anschließen .

Dieser Argumentation kann sich der Rekurssenat nicht anschließen .

EFSlg 134.561). Begründend wurde bereits zu 54 R 18/13p hervorgehoben, dass eine Differenzierung danach, ob ein Schätzwertgutachten vorliegt oder nicht, nach Ansicht des erkennenden Senates unsachgemäß wäre, weil in diesem Fall die Entschädigung des Erwachsenenvertreters von der Einholung eines Schätzwertgutachtens und damit von einem durch die Betroffenen und dem Erwachsenenvertreter nicht beeinflussbaren Umstand abhängen würde (so auch ausdrücklich 54 R 17/12m, 54 R 116/14x, 54 R 9/16v des LG Innsbruck). Diese Differenzierung erachten etwa auch Weitzenboeck in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar 5[2018] § 276 ABGB Rz 14 und Entleitner, NZ 2022/91 als unsachlich. Dabei ist auch zu bedenken, dass es durch die Verpachtung und Vermietung der Liegenschaft ohnedies zu entschädigungserhöhenden Einkünften kommt. Diese Rechtsprechungslinie wurde vom erkennenden Senat erst kürzlich zu 54 R 83/22k, 54 R 20/22w und kurz davor zu 54 R 74/21k, 75/21g, 54 R 64/21i mit ausführlicher Begründung in Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung (u.a. der Entscheidung des VfGH zu G 138/2019) aufrecht erhalten. Auch die Argumente im Rekurs veranlassen den Rekurssenat aus folgenden Gründen nicht von seiner Rechtsprechungslinie abzugehen.

gegeben.

Weiters hat der VfGH zu G 27/2014 ua (VfSlg. 19.903) keine Gleichheitswidrigkeit des Anknüpfens an eine Regelung des AußerstreitG über die Bewertung unbeweglicher Sachen mit dem dreifachen Einheitswert bei der Ermittlung der Gerichtskommissionsgebühren erkannt und den - zulässigen - Gerichtsantrag auf Aufhebung dieser der Inventar-Errichtung im Verlassenschaftsverfahren dienenden Bewertungsvorschrift abgewiesen. Begründend verwies der VfGH auf das Fehlen von Bedenken gegen das System der Einheitsbewertung von Liegenschaften an sich (vgl VfSlg 18093/2007, 19487/2011, 19701/2012, 19705/2012) und die Rechtfertigung des Anknüpfens an Einheitswerte aus verwaltungsökonomischen Gründen (vgl insbesondere VfSlg 18419/2008).

Unter Hinweis auf obige Entscheidungen hat der VfGH noch 2019 zu G 138/2019 die Behandlung eines Antrags gestützt auf die Behauptung der Unsachlichkeit der Heranziehung des dreifachen Einheitswertes gemäß § 167 Abs 2 AußStrG als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wegen unzureichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt und begründend ausgeführt, dass die behaupteten Verfassungswidrigkeiten so wenig wahrscheinlich seien, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben sei: § 167 Abs 2 AußStrG verstoße - auch hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters - nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aufgrund der notorisch hohen Verfahrenszahlen seien bei der Beurteilung insbesondere auch verfahrensökonomische Überlegungen mit in Betracht zu ziehen. Durch das Abstellen auf den dreifachen Einheitssatz werde die regelmäßig kostenintensive gerichtliche Schätzung unbeweglicher Güter vermieden. An der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Gesetzgeber andere Möglichkeiten offenstünden, die Bewertung unbeweglichen Vermögens vorzunehmen (iFamZ 2020/3).

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof auch mehrere (unbeweglich) auf den 3-fachen Einheitswert abstellende Normen behoben (vgl. G 135/2014, G 78/12, G 77/12, G 34/11, G 54/06 usw), jedoch handelte es sich dabei stets um ein zwingendes Abstellen auf den 3-fachen Einheitswert und nicht wie im vorliegenden Fall um eine einzelfallbezogene Bemessung der Entschädigung unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen des Erwachsenenvertreters einerseits (z.B. Erhöhung bei besonderem Aufwand) und des Betroffenen andererseits (z.B. angemessene Minderung). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und die Beweglichkeit des Entlohnungssystems bestehen bei einer – wie hier - nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigten Zugrundelegung des 3-fachen Einheitswertes bei Bemessung der Entschädigung des Erwachenenvertreters nach Überzeugung des erkennenden Senates auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken gegen dessen ständige Rechtsprechungslinie. Vielmehr entspricht diese Flexibilität des Abstellens auf die sachgerecht erscheinende Bezugsgröße gerade einer verfassungskonformen Interpretation.

Nach einem Teil der Lehre sollte "niemals" auf § 167 Abs 2 AußStrG zurückgegriffen werden (Barth/Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts 3799: aktenkundiges Gutachten; Privatgutachten; Maklerbewertung; § 34 AußStrG (Immobilienpreisspiegel); im Ergebnis ebenso Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB- ON 1.04§ 276 Rz 14 (Heranziehung des BewG 1955).)

Auch betont Stabentheiner, dass zwar eine Bewertung des Vermögens durch einen Sachverständigen nur zu Zwecken der Entschädigungsbemessung nicht stattzufinden habe, andererseits aber bei Liegenschaften im Lichte der Aufhebung der anEinheitswerte anknüpfenden Abgabenvorschriften durch den VfGH auch nicht sachgerecht erscheine, ein Vielfaches des Einheitswerts zugrunde zu legen, wie dies von der Rsp gehandhabt werde; man es daher mit pauschalen Schätzungen – allenfalls anhand existierender Anhaltspunkte (zB Kaufverträgen) – bewenden lassen müsse (Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB 4§ 276 ABGB Rz 7).

Weiters fordert Parapatits selbstverständlich auch die im Eigentum der betroffenen Person stehende Liegenschaft als Vermögen anzusehen und dabei grundsätzlichvom Verkehrswert auszugehen (Parapatits in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar 3(2020) zu § 276 ABGB Rz 18).

Auch Wolff in AnwBl 2020/284 befürwortet, insbesondere unter Heranziehung verfassungsrechtlicher Argumente die Abkehr vom 3-fachen Einheitswert, fordert jedoch, dass der Erwachsenenvertreter den Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung durch Vorlage entsprechender objektiver Unterlagen (vorrangig eine Bewertung nach der Grundstückswerteverordnung bzw. die Heranziehung des jährlich veröffentlichten Immobilienpreisspiegels) zu bescheinigen habe.

Entleitner, NZ 2022/91, fordert ebenso den Verkehrswert als Maßstab für die Bewertung von Liegenschaften zwecks Bemessung der Entschädigung des Erwachsenenvertreters bzw Kurators heranzuziehen und nicht den für rein steuerliche Zwecke maßgeblichen Grundstückswert.

Schilchegger/Hohensinn, NZ 2021/1 und 2021/2, monieren im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung (Verkehrswert vs. 3-facher Einheitswert) die fehlende Klarstellung durch den Gesetzgeber des 2.ErwSchG und fordern maßgeblich aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine Abkehr vom Abstellen auf den 3-fachen Einheitswert. Sie verweisen aber auch auf die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Antragstellers.

Hingegen verweist Pfurtscheller auf die nicht einheitliche Beantwortung der Frage in der Rechtsprechung, wie die Bewertung von Liegenschaftsvermögen zu erfolgen hat ,wobei überwiegend der dreifache Einheitswert angesetzt werde. Er betont, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage möglichst zweckmäßig und ohne größeren Aufwand an Kosten und Mühen zu erfolgen habe, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Bewertung einer Liegenschaft des Betroffenen abzulehnen sei (Pfurtscheller in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar 5(2020) zu § 276 ABGB Rz 7).

Weitzenböck führt aus, dass die Neufassung des § 276 für die ebenso umstrittene wie schwierige Fragestellung der Bewertung von Liegenschaftsvermögen keine Hilfestellung für die Praxis bedeutet. Er legt dar, dass ein Teil der Rechtsprechung sich insoweit mit der analogen Anwendung des § 167 Abs 2 AußStrG beholfen habe und zur Bewertung den dreifachen Einheitswert herangezogen habe. Um – wegen der tendenziell geringen Höhe desselben – nicht zu gänzlich unbilligen Ergebnissen zu gelangen, seien in diesen Fällen aber Belastungen der Liegenschaft (ebenso wie damit verbundene Vermögenswerte wie Tilgungsträger) außer Acht gelassen worden. Höhere Kaufanbote seien unberücksichtigt geblieben, solange die Liegenschaft noch nicht tatsächlich verkauft war, nach einem tatsächlichen Verkauf sei aber der Kaufpreis – soweit noch vorhanden – herangezogen worden. Habe (auch aus anderen Verfahren) ein Sachverständigengutachten vorgelegen, habe man dessen Berücksichtigung als möglich angesehen, die Einholung eines solchen nur zwecks Ermittlung der Ansprüche nach § 276 sei aber nahezu einhellig abgelehnt worden. Die Höhe der Entschädigung sei in der Vergangenheit oft von vielen Zufälligkeiten abhängig gewesen, im Zusammenhang mit der Bewertung von Liegenschaften vor allem davon, ob der Verkehrswert (aus welchen Gründen auch immer) bekannt gewesen sei oder nicht. Teile der Rsp hätten – offenbar aus Gleichheitserwägungen – daraus die Konsequenz gezogen, den 3-fachen Einheitswert selbst dann zugrunde zu legen, wenn der Verkehrswert aus den Akten ersichtlich gewesen sei. Er verweist aber auch darauf, dass in jüngerer Zeit die Landesgerichte – den Grundsätzen des außerstreitigen Verfahrens, insb seines § 34, durchaus entsprechend – wagemutiger würden (Weitzenboeck in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar 5 (2018)§ 276 ABGB Rz 13ff).

Mittlerweile hält es auch das LGZ Wien für möglich, sofern die Prämissen vom Antragsteller entsprechend dargetan würden, den Verkehrswert in Anwendung des § 34 AußStrG nach freier Überzeugung festzustellen. Der Senat 44 wiederum knüpft an die seit 1. 1. 2016 geltende Fassung des GrunderwerbsteuerG (§ 4 Abs 1) an und legt den nach der Grundstückswertverordnung, BGBl II 2015/442, zu erstellenden Immobilienpreisspiegel zugrunde. Der Senat 42 meint, das Pauschalwertmodell iSd § 4 treffe lediglich ein Aussage über den steuerlich relevanten Grundstückswert, der mit dem Verkehrswert einer Liegenschaft nicht ident sein müsse. Maßgeblich sei hier vielmehr die plausible und nachvollziehbare, wenn auch bloß grobe Schätzung des Verkehrswertes eines Sachverständigen (Weitzenboeck in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar 5(2018) § 276 ABGB Rz 15 mwN). So sah das LGZ Wien zu 44 R 104/13i sowohl das Abstellen auf den Verkehrswert als auch das Abstellen auf den 3-fachen Einheitswert als denkbar an. Weiters nimmt das LGZ Wien zu 44 R 455/08z die Bewertung einer Eigentumswohnung nach dem 3-fachen Einheitswert vor

(EFSlg 119.842), geht dann aber zu 43 R 178/09w wieder vom Verkehrswert laut Gutachten aus (EFSlg 123.488). Zu 48 R 282/16z stellte das LGZ Wien auf den 3- fachen Einheitswert ab (EFSlg. 153.663; so auch zu 44 R 30/16m – vgl. AnwBl 2020/284). Zu 45 R 393/19f und 45 R 462/21f wandte sich das LGZ Wien aus verfassungsrechtlichen Überlegungen von einer Heranziehung des 3-fachen Einheitswertes ab (E 7 zu Pkt. B.2. in NZ 2021/2 und EFSlg 167.638). Zu 44 R 515/19i schloss das LGZ Wien eine analoge Anwendung des § 167 Abs 2 AußStrG unter Verweis auf den Immobilienpreisspiegel aus (EFSlg. 160.463; so auch schon zu 44 R 82/16h – vgl. AnwBl 2020/284). Auch zu 48 R 322/19m stellt das LGZ Wien auf den Immobilienpreisspiegel ab (E 9 zu Pkt. B.2. in NZ 2021/2).

Das LG Linz hält an der Ablehnung einer Schätzung einzig zum Zweck der Entschädigungsbemessung fest, was bedeute, dass, wenn sich der Verkehrswert des unbeweglichen Vermögens nicht schon aus einem (gerichtlichen) Schätzgutachten ergibt, der Wert des unbeweglichen Vermögens gem § 34 AußStrG nach freier Überzeugung durch das Verlassenschaftsgericht festzusetzen sei (Weitzenboeck in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar 5(2018) § 276 ABGB Rz 15 mwN; LG Linz 15 R 57/17h, EFSlg 153.670 und 15 R 390/19g, EFSlg 160.461 unter Berufung auf die vom VfGH verneinte Verfassungswidrigkeit). Zu 15 R 196/17z erachtete das LG Linz die automatische Heranziehung des dreifachen Einheitswertes nicht als verfassungskonform und es als notwendig den Verkehrswert der Liegenschaft mit vertretbaren Bemessungsmethoden zu ermitteln, wobei ein Gutachten allein zur Ermittlung der Entschädigungshöhe nicht vertretbar sei (AnwBl 2020/284). Auch zu 15 R 175/19t lehnt das LG Linz ausdrücklich nur die ausschließliche und schematische Heranziehung des dreifachen Einheitswertsvon Liegenschaften zur Bemessung der Vermögensentschädigung nach § 276 ABGB aF als nicht verfassungskonform ab und verweist darauf, dass der Anspruch des Sachwalters unter Berücksichtigung seiner Bemühungen und Verantwortung entsprechend abzugelten sei (E 8 zu Pkt. B.2. in NZ 2021/2).

Auch das Landesgericht Innsbruck erkannte etwa zu 53 R 93/12b bzw. 53 R 7/12m, je des LG Innsbruck (unter Berufung auf den Wortlaut des § 276 Abs 1 ABGB „Wert des Vermögens”), dass auf den Verkehrswert abzustellen sei.

Hingegen stellte das LG Wels zu 21 R 212/11t und 21 R 170/10i auf den 3-fachen Einheitswert ab (EFSlg. 134.561, 126.997). Allerdings verweist der Rekurswerber zutreffend darauf, dass das LG Wels zwischenzeitlich für die Bewertung von Liegenschaften im Erwachsenenschutzverfahren eine analoge Anwendung des § 167 AußStrG als überholt ansieht und § 4 Abs 1 GrEStG analog heranzieht bzw allenfalls im Rahmen der richterlichen Festsetzung gemäß § 34 AußStrG auf ebendiese Bestimmung zurückgreift (LG Wels, 21 R 163/21a = NZ 2022/91 und 21 R 14/22s). Allerdings betont auch das LG Wels dabei, dass sachgerecht sei, den Grundsatz, dass die Wahl einer der in § 4 GrEStG bzw. der Grundstückswertverordnung angeführten Berechnungsarten für die Liegenschaftsbewertung dem Steuerpflichtigen obliegt, wobei er regelmäßig wohl jene Methode wählt die die geringste Steuerbelastung für ihn bedeutet, auch auf die Wahl der Berechnungsmethode für die Ermittlung der vermögensabhängigen Entschädigung des Erwachsenenvertreters anzuwenden sein wird, insbesondere zum Schutz der betroffenen Person bzw. ihres Vermögens.

Das LG Salzburg führte zu 21 R 132/10y aus, dass bei Bewertung des Liegenschafts- vermögens des Kuranden der ja unter besonderem Schutz der Gesetze steht, mit dem 3-fachen Einheitswert den Interessen des Kuranden entsprochen werde, und auch mit einer auf Basis des 3-fachen Einheitswertes des Liegenschaftswertes bemessenen Entschädigung den Tätigkeiten und den damit verbundenen Mühen und Lasten durchaus angemessen Rechnung getragen werde, weshalb dieser heranzuziehen sei. Entscheidend komme es auf den Stichtag und nicht auf später abgeschlossene Kaufverträge an (LG Salzburg, 21 R 132/10y; vgl. auch 21 R 142/13y und 21 R 252/10w, EFSlg 126.997). Auch zu 21 R 150/17f stellte das LG Salzburg noch auf den 3-fachen Einheitswert ab (EFSlg. 153.663). Zu 21 R 91/19g führte das LG Salzburg jedoch aus, in Anbetracht der VfGH-Judikatur und der Argumente von Lehre und Rechtsprechung den 3-fachen Einheitswert nicht mehr heranzuziehen, sondern den Verkehrswert der Liegenschaft abzüglich Belastungen, der erforderlichenfalls nach § 34 AußStrG zu schätzen sei (vgl. AnwBl 2020/284).

Das LG St. Pölten vertrat zu 23 R 244/21m; 23 R 112/20y, 23 R 52/20z und 23 R 373/19d die Meinung, dass unabhängig davon, ob der Verkehrswert des vorhandenen Liegenschaftsvermögens bereits aktenkundig ist, in analoger Anwendung des § 167 AußStrG immer der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei (NZ 2022/91 und (E 11 zu Pkt. B.2. in NZ 2021/2; EFSlg 167.634 ).

§ 258 Abs 5 ABGB iVm § 223 ABGB) dem Betroffenen zur Absicherung möglichst

erhalten werden soll) häufig allein aufgrund der sich ansonsten anhäufenden

Schulden beim Erwachsenenvertreter veräußert werden. So zeigt sich gerade auch im vorliegenden Fall, dass im Falle einer längerdauernden Erwachsenenvertretung bei Zugrundelegung des Schätzwertes Kosten anfallen würden, die eine fortlaufende Verwertung eines erheblichen Teiles des Liegenschaftsvermögens unumgänglich machen würde. Erschwerend kommt noch hinzu, dass es sich bei einem erheblichen Teil des Liegenschaftsvermögens des Betroffenen um einen geschlossenen Hof handelt, der nach der Intention des Gesetzgebers des THG möglichst im Sinne einer funktionsfähigen Landwirtschaft erhalten bleiben sollte. Weiters erscheint dem erkennenden Senat von Bedeutung darauf hinzuweisen, dass ein Erwachsenenvertreter bei Liegenschaftsvermögen und ordnungsgemäßer Wahrung der Interessen der betroffenen Person auch dadurch eine Entschädigung in ausreichender Höhe erzielen kann, dass er Miet- und/oder Pachtzinse erzielt die zu einer Entschädigung aus Einkünften führen. Hingegen führt eine generelle Heranziehung der Schätzwerte dazu, dass trotz durchschnittlicher Pensionseinkünfte und Pachteinnahmen des Betroffenen aus dem laufenden Einkommen keine Begleichung der Entlohnung des Erwachsenenvertreters möglich wäre und laufend Liegenschaften nur zu diesem Zweck verkauft werden müssten. Auch darf nicht ganz unberücksichtigt bleiben, dass keine Klarstellung durch den Gesetzgeber des

2.ErwSchG erfolgte, die aber einfach möglich gewesen wäre, was insbesondere auch

im Hinblick auf die aus dem Gesetz sonst ersichtlichen Wertungen (besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen Person; Erhaltung von Liegenschaftsvermögen) bedeutsam erscheint. Zudem wurde für besondere Aufwendungen und Risiken des Erwachsenenvertreters vom Gesetzgeber ohnedies durch die Bestimmungen des

§ 276 Abs 4 ABGB Vorsorge getragen und erfordern auch diese Argumente kein Abgehen von der Rechtsprechungslinie des erkennenden Senates. Zudem muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der Entschädigungsbemessung um jährlich in großer Zahl anfallende Verfahren handelt, die für die Gerichte auch mit zumutbarem Aufwand bewältigbar sein müssen. Dabei erachtet der Rekurssenat die neue Rechtsprechung des LG Wels wonach die Wahl einer der in § 4 GrEStG bzw. der Grundstückswertverordnung angeführten Berechnungsarten für die Liegenschaftsbewertung dem Steuerpflichtigen nach jener Methode zu erfolgen hat, die die geringste Belastung für ihn bedeutet, auch als höchst unökonomisch, müssten dann doch sämtliche Berechnungsvarianten vorgenommen und die geringste gewählt werden. Zudem wäre es jedenfalls am Erwachsenenvertreter gelegen, die dafür erforderlichen Grundlagen zu behaupten und bescheinigen. Dieser hat in seinem Bericht aber nur auf die Gebäudebewertung des Sachverständigen Ing. BD* vom 15.9.2022 für die Gebäude K* L* und Q*, M* N*, verwiesen, die schon aus noch unten darzulegenden Gründen als Bemessungsgrundlage ausscheiden. Aus all diesen Gründen ganz maßgeblich auch aufgrund der auch vom VfGH zu G 27/2014 und zu G 138/2019 betonten verfahrensökonomischen Überlegungen (hohe Fallzahl von Vermögensentschädigungen bei Gericht) trotz anderer Möglichkeiten des Gesetzgebers, die Bewertung unbeweglichen Vermögens vorzunehmen, sieht es das Rekursgericht als sachgerecht an, an seiner ständigen Rechtsprechung festzuhalten und wenn im Einzelfall – wie hier – angemessen an der Bewertung des Liegenschaftsvermögens nach dem dreifachen Einheitswert festzuhalten.

Im vorliegenden Einzelfall führt die Zugrundelegung des dreifachen Einheitswertes auch zu einem Ergebnis, dass die Anwendung der Minderungsmöglichkeit des § 276 Abs 2 ABGB zur Erzielung einer angemessenen Entschädigung entbehrlich macht. Würde man einen (hier ohnedies nicht bekannten) Verkehrswert zugrunde legen, wäre dieser im Hinblick auf das große Liegenschaftsvermögen aber geringe liquide Geldmittel auch bei Berücksichtigung des aus dem Akt ersichtlichen Aufwands des Erwachsenenvertreters auf einen Betrag in vergleichsweiser Höhe zu mindern. Selbst wenn man nämlich die vom Rekurswerber angeführten für den Betroffenen aufgewendeten 125 Stunden zugrunde legt, wären diese Leistungen mit der ohnedies zuerkannten Entschädigung angemessen abgegolten. Zudem soll bei derart hohem

Vermögen generell eine Minderung der sich rechnerisch ergebenden Beträge erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs über den „Kostenpunkt“ jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG). Dies umfasst auch alle Entscheidungen über die Kosten und Entschädigung eines Kurators bzw (früher) Sachwalters (RS0007696; RS0008673 [T12]; RS0017311; RS0007695 [T23])

und gilt auch für die Belohnung bzw Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (1 Ob 149/21z; 6 Ob 202/20d mwN).