RS0008673 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren; die Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert. Zum Kostenpunkt gehören aber auch die Kosten eines Kurators.