JudikaturJustiz9ObA42/91

9ObA42/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. April 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Hajek und Dr. Carl Hennrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. A***** B***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** 2. B***** W***** Gesellschaft mbH, ebendort, beide vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Ing. P***** S*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 153.178,63 sA (Revisionsinteresse S 21.715,43 sA), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1990, GZ 5 Ra 130/90-13, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juni 1990, GZ 47 Cga 54/90-8 teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils abgeändert, sodaß sie einschließlich des unangefochten gebliebenen Teiles insgesamt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen ihres Vertreters einen Betrag von S 166,38 samt 4 % Zinsen seit 6. Juni 1990 sowie 4 % Zinsen aus S 136.136,63 vom 16. September 1989 bis 24. Mai 1990 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 153.178,63 samt 4 % Zinsen aus S 17.042,-- seit 17. April 1987 sowie 4 % Zinsen aus S 136.136,63 vom 1. Juli 1987 bis 15. September 1989 und ab 6. Juni 1990 wird abgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit S 14.945,04 (darin S 2.490,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie an Kosten des Berufungsverfahrens S 3.586,17 (darin S 597,70 Umsatzsteuer) abzüglich S 200,-- an Barauslagen (Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die klagenden Parteien sind weiters zu ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.154,24 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 359,04 Umsatzsteuer) abzüglich S 300,-- an Barauslagen (Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen endete am 13. Mai 1987 mit der Entlassung des Beklagten durch die klagenden Parteien. Zunächst kündigten die klagenden Parteien mit Schreiben vom 12. Dezember 1986 das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1987 auf. Am 13. März 1987 erhielt der Beklagte von den klagenden Parteien ein Telegramm, womit diese "unsere Kündigung in eine fristlose Entlassung umwandelten" und diese mit ungerechtfertigten Materialeinkäufen für die Baustelle "Alte Chemie" begründeten. In einem Schreiben vom 25. März 1987 erklärten die klagenden Parteien, die fristlose Entlassung zurückzuziehen. Auszugsweise lautete dieses Schreiben weiter wie folgt: "..... Unter Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist wird das Dienstverhältnis per 30. Juni 1987 ordnungsgemäß beendet .....". Mit Telex vom 30. März 1987 sprachen die klagenden Parteien neuerlich die fristlose Entlassung aus.

Am 16. April 1987 erhielt der Beklagte eine Nettozahlung von S 14.535,55, die sich aus dem Gehalt samt Überstundenpauschale und anteiligen Sonderzahlungen bis 30. März 1987 (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) zusammensetzt und eine Akontierung in Höhe von S 13.700,-- berücksichtigt. Das Akonto hatte der Beklagte am 31. März 1987 erhalten. Mit Schreiben vom 30. Jänner 1990 forderte der Vertreter der klagenden Parteien den Kläger auf, einen Betrag von S 17.042,-- samt 4 % Zinsen seit 17. April 1987 zurückzuzahlen. Dieser Betrag entfalle auf den Zeitraum vom 14. März 1987 bis 30. März 1987.

Im Vorprozeß machte der Beklagte Ansprüche von insgesamt S 345.006,85 samt 4 % Zinsen seit 1. Juli 1987 gegen die klagenden Parteien geltend. Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von S 136.136,63 samt 4 % Zinsen seit 1. Juli 1987 statt und wies das Mehrbegehren ab. Über eine auf § 61 ASGG gestützte Aufforderung des Beklagten überwiesen die klagenden Parteien an Kapital und Zinsen insgesamt S 147.245,32. Dieser Betrag langte am 16. September 1989 beim Beklagten ein. Nach Abänderung des Ersturteils durch das Berufungsgericht im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung forderten die klagenden Parteien den Beklagten mit Schreiben vom 22. Jänner 1990 auf, den Betrag von S 136.136,63 samt 4 % Zinsen seit 1. Juli 1987 zurückzuerstatten und machten sodann mit der am 7. März 1990 eingelangten Klage diesen Betrag sowie den oben erwähnten Überbezug von S 17.042,-- geltend.

Mit Urteil vom 4. April 1990 gab der Obersten Gerichtshof der Revision des Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im Vorprozeß nicht Folge. Diese Entscheidung wurde den Parteien am 17. Mai 1990 zugestellt. Am 30. Mai 1990 zahlte der Beklagte bei der Bank für Tirol und Vorarlberg, Zweigstelle Innsbruck-Reichenau, den Betrag von S 147.245,32 zur Weiterleitung auf das in der Klage angegebene Konto des Klagevertreters ein.

Die klagenden Parteien begehren den Betrag von insgesamt S 153.178,63 samt 4 % Zinsen aus S 17.042,-- seit 17. April 1987 und aus S 136.136,63 seit 1. Juli 1987. Durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Vorprozeß habe der Beklagte das Recht verloren, den auf Grund des Ersturteils gezahlten Betrag zu behalten. Der Betrag von S 17.042,-- an laufenden Bezügen bis 30. März 1987 sei auf Grund eines Rechtsirrtums der klagenden Parteien geleistet worden. Tatsächlich habe der Beklagte ab 13. März 1987 keine Ansprüche mehr gegen die klagenden Parteien. Im Hinblick auf die Kenntnis des Beklagten von der Rechtswirksamkeit der Entlassung am 13. März 1987 könne ihm ein gutgläubiger Verbrauch für den Zeitraum der nachgezahlten Beträge nicht zugebilligt werden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe am 30. Mai 1990 einen Betrag von S 147.245,32 auf das Konto des Klagevertreters eingezahlt. Der weitere Betrag von

S 17.042,-- sei vom Beklagten gutgläubig verbraucht worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des von den klagenden Parteien auf Grund des Ersturteils im Vorprozeß geleisteten Betrages sei erst durch die Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofes ausgelöst worden. Der Beklagte habe den Betrag innerhalb der 14tägigen Leistungsfrist auf ein ihm von den klagenden Parteien bekanntgegebenes Konto eingezahlt, sodaß er nicht in Zahlungsverzug geraten sei. Den Betrag von S 17.042,-- habe der Beklagte gutgläubig verbraucht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien teilweise Folge, änderte das Ersturteil im Sinne eines Zuspruchs von S 166,38 samt 4 % Zinsen seit 6. Juni 1990 ab, bestätigte die Abweisung des Mehrbegehrens von S 153.012,25 sA und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß für die durch die Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofes ausgelöste Rückzahlungsverpflichtung nicht eine 14tägige Leistungsfrist zur Verfügung stehe; die Rückzahlung habe gemäß § 904 ABGB sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, zu erfolgen. Der zur Rückzahlung Verpflichtete müsse mit einer derartigen Forderung der Gegenseite rechnen, weil ihm der Anspruch erst mit rechtskräftiger Erledigung der Streitsache endgültig zustehe; er habe daher von vorneherein Vorkehrungen zu treffen, daß er einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung innerhalb kürzester Frist nachkommen könne. Daß eine unverzügliche Rückzahlung gefordert werden müsse, ergebe sich auch daraus, daß der gezahlte Betrag bis zur Fälligkeit nicht zu verzinsen sei. Dem Beklagten sei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Urteil nicht der Partei, sondern den Parteienvertretern zugestellt worden sei, eine Rückzahlungsfrist von einer Woche zuzubilligen, sodaß er mit der Rückzahlung ab 24. Mai 1990 in Verzug gewesen sei. Berücksichtige man die im Berufungsverfahren zugestandene Gutschrift per 5. Juni 1990, habe der Beklagte für den durch eine Verzögerung von 11 Tagen eingetretenen Schaden einzustehen.

Bezüglich des Betrages von S 17.042,-- sei dem Beklagten gutgläubiger Verbrauch zuzubilligen, weil er auf Grund der widersprüchlichen Äußerungen der klagenden Parteien anläßlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der berechtigten Ansicht habe sein können, daß seine Ansprüche zumindest bis 30. März 1987 endgültig abgegolten werden sollten; hiezu komme, daß die klagenden Parteien längere Zeit keine gegenteiligen Erklärungen abgegeben oder die Leistung zurückgefordert haben.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der klagenden Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Zu Recht wenden sich die Revisionswerberinnen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die auch bei objektivem Verzug geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen stünden nur nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes zu. Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht vielmehr auf bereicherungsrechtlichen Gedanken (siehe Koziol-Welser I8 212; SZ 54/4). Mit diesen Zinsen wird nur der gewöhnliche, allgemein erzielbare Nutzen abgegolten (SZ 46/22), den auch der Empfänger der rückgeforderten Leistung erzielen konnte.

Nach der auf Bereicherungsansprüche ganz allgemein anzuwendenden Bestimmung des § 1437 ABGB (siehe Koziol-Welser I8 402; RdW 1986, 22; JBl 1990, 377 = SZ 60/213) wird der Empfänger einer Nichtschuld als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem, ob er den Irrtum des Gebers gewußt hat oder aus den Umständen vermuten mußte oder nicht. Damit verweist diese Bestimmung auf § 330 ABGB, wonach dem redlichen Besitzer alle aus der Sache entspringenden Früchte gehören, sobald sie von der Sache abgesondert worden sind, und auch alle anderen von der Sache eingehobenen Nutzungen, sofern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig geworden sind. Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach § 333 ABGB nicht zu ersetzen hat, besteht im Falle der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Mit dieser Auslegung wird ein Wertungswiderspruch zu dem auf Rückabwicklung von Verträgen anzuwendenden Gebot der §§ 921 Satz 2 und 1447 Satz 3 ABGB (ähnlich auch § 877 ABGB) vermieden, die empfangenen Leistungen auf solche Art zurückzustellen, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen einen Gewinn zieht (siehe SZ 60/6 = JBl 1987, 513 mwH, insbesondere Wilburg in Klang VI2 475 und Spielbüchler,

Der Dritte im Schuldverhältnis, 220). Da der aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Ersturteils geleisteten Zahlung der klagenden Parteien keine Gegenleistung des Beklagten gegenüberstand, hat er demnach die Nutzungen herauszugeben. Als derartige Nutzungen sind im Falle einer wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsumme Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen anzusehen (siehe Mayrhofer in Ehrenzweig System3 II/1, 66; SZ 60/213 = JBl 1990, 377).

Zu diesem Ergebnis führt auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 61 ASGG. Gemäß § 61 Abs 2 letzter Satz ASGG wirken Urteile nach Abs 1 Z 1 oder 2 unbeschadet eines allfälligen Rückzahlungsanspruches. Daraus ergibt sich aber, daß der Empfänger der aufgrund eines derartigen vorläufig vollstreckbaren Urteils gezahlten Geldleistung im Falle der (endgültigen) Abänderung dieses Urteils dem Rückforderungsanspruch des Leistenden nicht den Einwand gutgläubigen Verbrauchs entgegensetzen kann (siehe Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 334; Schrank, Die wichtigsten Neuerungen im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, RdW 1985, 154 ff [156]; Konecny, Wirkungen erstinstanzlicher Urteile in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 61 ASGG, ZAS 1986, 154 ff [164]). Konecny aaO, 164 ist darin beizupflichten, daß andernfalls jedes Rechtsmittel des Arbeitgebers sinnlos wäre, weil er dadurch zwar vielleicht den Prozeß gewinnen, die von Anfang an verweigerten und nur aufgrund einer letztlich als unrechtmäßig beseitigten Entscheidung - unfreiwillig - gezahlten Beträge nicht mehr zurückerlangen könnte. Die aus dem Gesichtspunkt des einen wirksamen Rechtsschutz erfordernden rechtsstaatlichen Prinzips (siehe VfSlg 11.196/1986 = ÖJZ 1987,

506) verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Bestimmung des § 61 ASGG ist bei verfassungskonformer Interpretation aber nicht nur dahin auszulegen, daß eine Partei nicht unabhängig vom Erfolg ihres Rechtsmittels endgültig die Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung zu tragen hat, sondern darüber hinaus auch dahin, daß eine Partei auch nicht einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung für den Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet wird. Da der Leistungsempfänger dann, wenn er die (Üblichen) Nutzungen der ohne Gegenleistung erhaltenen Geldleistung behalten dürfte, zum Schaden des Rückfordernden bereichert wäre, führt auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 61 ASVG dazu, dem Rückfordernden die lediglich die Bereicherung des Empfängers einer wegen Wegfalles des Rechtsgrundes (§ 1435 ABGB) zurückzuerstattenden Geldsumme abgeltenden Vergütungszinsen zuzuerkennen.

Der Beklagte hat den klagenden Parteien daher die begehrten gesetzlichen Zinsen für die Zeit zu ersetzen, in der er über den nunmehr rückgeforderten Betrag verfügen konnte (16. September 1989 bis 30. Mai 1990). Hiebei hat sich der Zuspruch an dem in erster Instanz erhobenen Klagebegehren zu orientieren. Die Einschränkung des Begehrens um die erhaltene Zahlung unter gleichzeitiger Kapitalisierung der begehrten Zinsen und Ausdehnung um bisher nicht begehrte Zinseszinsen im Berufungsverfahren war im Hinblick darauf, daß die klagenden Parteien im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertreten waren, gemäß § 63 Abs 1 ASGG unzulässig und daher nicht zu beachten. Da der Beklagte jedoch den nicht begehrten Zinseszinsen enthaltenden Zuspruch des Berufungsgerichtes für den Zeitraum vom 25. Mai 1990 bis 5. Juni 1990 nicht bekämpft hat, war diesbezüglich der in Rechtskraft erwachsene Teil des Berufungsurteils zu übernehmen. Da mit dem Betrag von S 166,38 nicht Kapital, sondern kapitalisierte Zinsen zuerkannt wurden, war dieser Zuspruch im abweisenden Teil des Spruches nur bei Fassung des Zinsenbegehrens zu berücksichtigen.

Was hingegen die Rückforderung des von den klagenden Parteien irrtümlich für einen angeblich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegenden Zeitraum gezahlten Entgeltes von S 17.042,-- betrifft, genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO, da im Hinblick auf einen streitverfangenen Betrag von S 153.178,63 das Obsiegen mit einem Teil des Zinsenbegehrens als geringfügig anzusehen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht hingegen auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, wobei von einem Obsiegen der klagenden Parteien mit rund einem Fünftel auszugehen war.

Rechtssätze
7