JudikaturJustiz9ObA109/99s

9ObA109/99s – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Mai 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 100.000 sA (Revisionsinteresse S 49.360 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 1999, GZ 12 Ra 9/99a-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von den Vorinstanzen angewendete Bestimmung des § 292e EO erfaßt - so wie die vor ihrer Schaffung geltende Bestimmung des § 10 Abs 2 LPfG - Fälle in denen der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen erbringt, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden. Wenn für diese Arbeitsleistungen keine oder nur eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung erbracht wird, gilt im Verhältnis zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet.

Richtig ist, daß die Vorgängerbestimmung des § 10 Abs 2 LPfG trotz ihres auch solche Fälle umfassenden Wortlautes nicht anwendbar war, wenn der Drittschuldner Ehegatte des Verpflichteten war und der Verpflichtete seine Leistungen im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb des Gatten iS § 98 ABGB erbrachte. Dies deshalb, weil der Anspruch nach § 98 ABGB nach der damals geltenden Regelung des § 291 EO außerhalb der dort normierten Voraussetzungen unpfändbar war (SZ 61/107). Mit der EO-Novelle 1991 wurde aber gerade deshalb im Zusammenhang mit der Einführung des § 292e EO die bis dahin in § 291 EO normierte Unpfändbarkeit des Anspruchs nach § 98 ABGB beseitigt. Dies wurde ausdrücklich damit begründet, daß es "kaum zu rechtfertigen" ist, "daß es für die Gläubiger einen Unterschied machen soll, ob ihr Schuldner bei seinem Ehegatten mitarbeitet, ob er mit diesem einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder ob er schließlich Arbeitnehmer eines Dritten ist" ...... "Da somit dem Abgeltungsanspruch ein Vergütungscharakter zukommt, ist eine Gleichbehandlung mit dem Arbeitseinkommen gerechtfertigt" (RV 181 BlgNR 18. GP). Im Gegensatz zu § 10 Abs 2 LPfG ist daher § 292e EO auch in den beschriebenen Fällen anwendbar.

Leistungen, die sich noch im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach der nunmehrigen Rechtslage keinen Entgeltanspruch nach § 292e EO (Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung**2 107). Ersetzt aber der Verpflichtete im Betrieb des Ehegatten einen Arbeitnehmer, kommt § 292e EO nach seinem klaren Wortlaut zum Tragen (Fink/Schmidt, aaO 107; zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage: Arb 7437; Heller/Berger/Stix, Lohnpfändung 138).

Ob das "angemessene Entgelt" iS § 292e EO richtig ausgemessen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die - da von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes nicht die Rede sein kann - nicht revisibel ist. Auf mangelnde Leistungsfähigkeit hat sich die Beklagte weder in erster noch in zweiter Instanz berufen. Sie kann daher diesen Einwand in dritter Instanz nicht nachholen. Daran ändert auch der Hinweis auf eine angebliche Verletzung der Anleitungspflicht nichts. Auch eine solche Verletzung hätte in zweiter Instanz geltend gemacht werden müssen (SZ 66/95; 9 ObA 34/98k).

Rechtssätze
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