§ 99
§ 99 — ABGB
§ 99 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12017788
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.