Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 1 § 28 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 28
…§ 28. Zahlungspflichtig sind: 1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen ( § 98 ABGB ) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller; 2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens…
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