JudikaturJustiz8Ob72/12i

8Ob72/12i – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** KG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte Strafverteidiger OG in Bischofshofen, wegen 15.619,79 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. März 2012, GZ 4 R 48/12z 26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. Februar 2012, GZ 2 Cg 34/10i 22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 978,84 EUR (darin enthalten 163,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Während des Verfahrens über die am 27. 1. 2010 eingebrachte Klage wurde über das Vermögen der Klägerin am 28. 4. 2010 zu AZ ***** des Landesgerichts Salzburg das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 29. 4. 2010 stellte das Erstgericht fest, dass das Verfahren unterbrochen ist. Nach (rechtskräftiger) Aufhebung des Konkurses am 11. 7. 2011 beantragte die Klägerin am 2. 8. 2011 die Fortsetzung des Verfahrens. Dazu brachte sie vor, dass die B***** GmbH die eingeklagte Forderung (am 31. 1. 2011) gekauft habe und in den Prozess eintreten wolle. Die Beklagte verweigerte dazu ihre Zustimmung.

Das Erstgericht wies nach Erörterung der Aktivlegitimation der Klägerin den Fortsetzungsantrag zurück. Durch die Konkurseröffnung sei die Klägerin gemäß § 131 Z 3 UGB aufgelöst worden. Da im Zuge des Konkursverfahrens sämtliche Aktiva verwertet worden seien, sei die Klägerin vermögenslos. Es läge damit eine Vollbeendigung der Gesellschaft vor, weshalb deren Parteifähigkeit erloschen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und sprach aus, dass das unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen werde. Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft sei jedenfalls so lange als parteifähig anzusehen, als sie einen Anspruch behaupte und darüber einen Aktivprozess führe. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die Frage, ob die Klägerin berechtigt sei, die eingeklagte Forderung geltend zu machen, betreffe die Sachlegitimation. Über Antrag der Beklagten sprach das Rekursgericht nachträglich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil zu einer vergleichbaren Rekursentscheidung ein Verfahren beim Obersten Gerichtshof anhängig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Zurückweisung des Fortsetzungsantrags anstrebt.

Mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisions-rekurs mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1. Dem Anlassfall lag eine zwingende Verfahrensunterbrechung zugrunde, weshalb der Rechtsmittelausschluss nach § 192 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung gelangt (RIS Justiz RS0037158).

Eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts, mit der das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneint wird, ist unter den Bedingungen des § 528 ZPO anfechtbar (vgl RIS Justiz RS0120715). Dementsprechend ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Dies ist hier der Fall, weil der Oberste Gerichtshof kurz nach der Entscheidung des Rekursgerichts die von der Beklagten aufgegriffene Rechtsfrage geklärt hat (vgl RIS Justiz RS0112921).

2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffen ausschließlich die Frage der Parteifähigkeit der Klägerin und nicht jene der Sachlegitimation. Der Bestimmung des § 234 ZPO kommt damit keine Bedeutung zu, weil sich diese nur auf den Fall eines Wechsels der Sachlegitimation während des laufenden Verfahrens bezieht.

Die Argumentation der Beklagten, die Klägerin führe einen Prozess über eine fremde Forderung im Sinn einer Prozessstandschaft, weshalb diese keinen eigenen Anspruch bzw kein eigenes Vermögen behaupte und daher auch kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sei, trifft auf den Anlassfall nicht zu. In der (dieselben Parteien betreffenden) Entscheidung 8 Ob 61/12x hat der Oberste Gerichtshof (am 30. 5. 2012) im gegebenen Zusammenhang ausgesprochen, dass eine eingetragene Gesellschaft auch im Auflösungsstadium jedenfalls bis zu ihrer Löschung parteifähig bleibt. Der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft tritt daher erst dann ein, wenn die Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit sowie der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch kumulativ verwirklicht sind, wobei die Vermögenslosigkeit einer bereits amtswegig gelöschten Gesellschaft im Firmenbuch bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.

Nach dem Stand des offenen Firmenbuchs ist die Klägerin noch nicht gelöscht (FN *****). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach einer insolvenzbedingten Auflösung und Löschung einer Personenhandelsgesellschaft auch deren Parteifähigkeit betroffen ist (vgl RIS Justiz RS0035204; RS0050186), stellt sich hier nicht.

3. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Rechtssätze
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