JudikaturJustizRS0120715

RS0120715 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2013

Selbst wenn der Revisionsrekurs gegen die Verneinung einer Nichtigkeit unzulässig sein sollte, wäre die Abänderung einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung doch anders zu beurteilen. Hier fehlt jenes Element, das die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sonst (allenfalls) trägt: die höhere Richtigkeitsgewähr bei übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Wenn sogar die Nichtigkeit eines erstinstanzlichen Verfahrens, die auf einem Auftrag des Rekursgerichtes beruht, an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, dann muss der dazu führende Beschluss des Rekursgerichtes selbst um so eher bekämpfbar sein.

Entscheidungen
13