JudikaturJustiz8Ob42/15g

8Ob42/15g – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R***** N*****, vertreten durch Mag. Alain Danner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei A***** A*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 17. Februar 2015, GZ 21 R 37/15m 8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts, mit der ein Sicherungsantrag gemäß § 379 Abs 3 Z 3 EO in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen wurde, enthält keinen Bewertungsausspruch nach § 78 EO, §§ 526 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 1 ZPO. Eine Bewertung durch das Rekursgericht wäre grundsätzlich erforderlich, weil der Verfahrensgegenstand einer einstweiligen Verfügung nicht einfach der zu sichernde (Geld )Anspruch, sondern das Sicherungsmittel ist (RIS Justiz RS0004918).

Im vorliegenden Fall kann ein Auftrag an das Rekursgericht, den für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit erforderlichen Bewertungsausspruch nachzutragen, aber ausnahmsweise unterbleiben. Eine solche Ergänzung ist nämlich dann als bloßer Formalismus entbehrlich, wenn das Rechtsmittel dem nachgetragenen Bewertungsausspruch folgend zwar nicht jedenfalls unzulässig wäre, aber dafür wegen offenkundigen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist (RIS Justiz RS0041371 [T1]; 5 Ob 152/14k).

2. Für die Beurteilung, ob in einem vor Klagserhebung eingeleiteten Sicherungsverfahren ein hinreichend konkreter Anspruch behauptet und die Gefährdung dieses Anspruchs iSd § 379 Abs 2 EO schlüssig dargelegt und bescheinigt wurde, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0005118).

Eine grobe Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof auch im Einzelfall zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, haftet der Entscheidung des Rekursgerichts nicht an.

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses greift auch nicht der Entscheidung im Hauptverfahren vor. Die Beurteilung im Provisiorialverfahren beschränkt sich notwendigerweise auf das vom Antragsteller erstattete (hier: rudimentäre) Vorbringen und die angebotenen Bescheinigungsmittel. Dadurch wird eine allfällige andere Beurteilung des Anspruchs aufgrund weitergehenden Vorbringens im Hauptverfahren und der Ergebnisse eines förmlichen Beweisverfahrens nicht ausgeschlossen.

Der Revisionsrekurs macht daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 2 ZPO geltend.