JudikaturJustizRS0041371

RS0041371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.

Entscheidungen
66