JudikaturJustiz8Ob24/88

8Ob24/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juli 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Kropfitsch, Dr. Huber und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** L*** A***, 1010 Wien, Am Hof 2, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer und Dr. Wolfgang Putz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Christine Z***, Kauffrau, 3562 Altenhof 21, vertreten durch Dr. Günther Vasicek, Rechtsanwalt in Langenlois, wegen S 1,650.855,73 s.A., infolge Revision beider Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. März 1988, GZ 1 R 248/87-84, womit über Berufung beider Parteien das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 10.Juli 1987, GZ 10 Cg 76/84-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.446,26 (einschließlich S 767,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 13.Juni 1979 eröffneten die Ehegatten Josef und Christine Z*** bei der klagenden Partei in deren Zweigstelle in Wien 7., Westbahnstraße, ein unter der Nr 231-214-676/00 geführtes Konto, auf dem sie einzeln zeichnungsberechtigt waren. Für Verbindlichkeiten übernahmen sie die Haftung zur ungeteilten Hand. Mit Schreiben vom 19. Juni 1979 übergaben sie zur Sicherstellung und allfälliger Abdeckung alle der Klägerin gegen sie aus dem ihnen eingeräumten Kredit oder aus einem sonstigen, wie immer gearteten Rechtsgrund zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen und Ansprüche einen von ihnen gefertigten Blankowechsel mit der Ermächtigung, diesen bis zur Höhe der gegen sie erwachsenen Forderungen jederzeit fällig zu stellen und gegen sie geltend zu machen. Dieses Konto weist per 4.Juni 1984 einen Saldo von S 221.912,75 zu Lasten des Josef und der Christine Z*** auf.

Mit Schreiben vom 25.Mai 1981 wurde Josef Z*** ein Barkredit von S 200.000 --, ausnützbar über dessen Konto ordinario (231-105-787/00), und ein weiterer Barkredit von S 300.000,--

ausnützbar über Konto septo 01 (231-105-787/01) bis Mai 1982 eingeräumt. Es wurde festgehalten, daß der Kredit nur für Betriebsmittelzwecke verwendet werden dürfe, Grundlage der gegenseitigen Geschäftsverbindungen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen (Fassung 1.10.1979, AGEKr) seien sowie das zur wechselmäßigen Bedeckung und allfälligen Mobilisierung aller der klagenden Partei gegen Josef Z*** zustehenden oder in Hinkunft erwachsenden wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche ein von ihm und seiner Ehegattin (der Beklagten) gefertigtes Blankoakzept zu dienen habe, zu dessen jederzeitigem Gebrauch die Klägerin durch ein analog gefertigtes Schreiben vom 19.Juni 1979 ermächtigt wurde. Am 16.Juni 1981 erklärte Josef Z***, nicht aber die Beklagte, ihr Einverständnis dazu. Mit Schreiben vom 14.Jänner 1982 hielt die klagende Partei die mit Josef Z*** getroffene mündliche Vereinbarung fest, daß die Laufzeit der Barkredite über S 500.000,--

bis 31.Dezember 1982 erstreckt werde. Das von Josef und Christine Z*** seinerzeit gefertigte Blankoakzept habe weiterhin der Besicherung zu dienen. Am 20.Jänner 1982 fertigten Josef Z*** und die Beklagte dieses Schreiben zum Zeichen ihres Einverständnisses. Das Konto 231-105-787/00 (ordinario) wies schon im Mai 1981 infolge einer Umbuchung auf das Konto Nr 243-106-155 des Josef Z*** eine Belastung von S 654.787,31 auf. Infolge Verwendung (Umbuchung) des zu Konto septo 231-105-787/01 gewährten Barkredites von S 300.000,-- wurde am 10.Juni 1981 der Debetsaldo auf Konto ordinario auf S 358.120,91 gesenkt. Dennoch wurde der Kreditrahmen von S 200.000,-- erheblich überschritten. In der Folge wurde das Konto ordinario weiterhin erheblich belastet, so daß am 13.Jänner 1982 ein Debetsaldo von S 678.083,14 bestand. Dieser Debetsaldo wurde durch eine Kreditzuführung in Höhe von S 500.000,--

(gewährt auf Konto Nr 231-406-283/00, eingeklagt gegen Josef und Christine Z*** zu 10 Cg 1/85 des Handelsgerichtes Wien, inzwischen in klagestattgebendem Sinn rechtskräftig erledigt zu 4 Ob 553/88) auf S 206.126,08 gesenkt. In der Folge stieg der Debetsaldo per 31. Dezember 1982 auf S 691.898,65 und weiterhin per 4.Juni 1984 auf S 931.970,08 an. Die klagende Partei hatte weder den zum 31.Dezember 1982 fällig gewordenen Barkredit noch die Überziehungen eingefordert. Sie duldete vielmehr weitere Belastungen des Kontos im dargestellten Umfang.

Über das Konto septo 231-105-787/01 wurde ausschließlich der Barkredit von S 300.000,-- abgewickelt. Die sonstigen Belastungen auf diesem Konto stammen aus Kontoabschlüssen und Kreditbereitstellungsprovisionen. Am 1.Februar 1982 wurde der Debetsaldo auf diesem Konto septo durch Übertragung eines auf Konto septo 231-105-787/05 gewährten Kredites reduziert. Der Debetsaldo per 4.Juni 1984 auf Konto septo 231-105-787/01 beträgt daher S 280.465,80 (laut Einschränkung des Klagebegehrens S 279.188,80). Die Debetsalden der Konti septi 231-105-787/03 und 04 des Josef Z*** dienten der Abrechnung von Wertpapierkonten. Sie weisen per 4.Juni 1984 Debetsalden von S 781,18 bzw S 902,93 auf.

Über das Konto septo 231-105-787/05 wurde der auf das Konto septo 231-105-787/01 umgebuchte Kredit von S 150.000,-- verrechnet. Dieses Konto septo weist per 4.Juni 1984 einen Debetsaldo von S 214.109,99 auf.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen, Fassung vom 1.Oktober 1979, enthalten in der Einleitung folgende Bestimmung:

"Das Geschäftsverhältnis zwischen Kunden und Kreditunternehmung ist ein Vertrauensverhältnis.

Der Kunde darf sich darauf verlassen, daß die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter Wahrung seiner Interessen erledigt, soweit sie dazu im Einzelfall imstande ist. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck, im Geschäftsverkehr zwischen Kunden und Kreditunternehmung eine für beide Teile klare und verbindliche Basis bei Abwicklung der verschiedenen Geschäftsvorfälle festzulegen." Mit der gegen Josef und Christine Z*** erhobenen Wechselmandatsklage - das Verfahren gegen Josef Z*** ist infolge Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen am 28.Jänner 1985

(5 S 11/85 des Handelsgerichtes Wien) unterbrochen, so daß sich das Verfahren nach Erhebung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag nur noch gegen die Beklagte Christine Z*** richtet - erhobenen Wechselmandatsklage begehrt die Klägerin auf Grund des von ihr nach Fälligstellung der Kreditkonten 231-105-787 und 231-214-676 zum 4.Juni 1984 ausgestellten Wechsels vom 29.Mai 1984 den Betrag von S 1,652.207,13 samt 6 % Zinsen seit 5.Juni 1984. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1.April 1987 schränkte die klagende Partei das Klagebegehren um S 1.352,-- auf S 1,650.855,73 samt 6 % Zinsen seit 5.Juni 1984 ein.

Die Beklagte und Josef Z*** wendeten ein, sie hätten keinen Wechsel unterfertigt. Dieser Einwand erwies sich aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen als unzutreffend.

Mit Teilurteil vom 10.Juli 1987 hielt das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag bezüglich S 701.977,93 samt 6 % Zinsen seit 5. Juni 1984 aufrecht (S 221.912,75 aus dem Konto 231-214-676/00, reiner Kreditbetrag von S 200.000,-- aus Konto ordinario 231-105- 787/00, Debetsaldo von S 279.188,80 aus Konto septo 231-105-787/01, Wechselspesen von S 876,38) und hob ihn bezüglich S 216.067,76 s.A. (Summe der Debetsalden aus den Konti septi 231-105-787/03, 04 und 05) auf. Entscheidung über den Restbetrag von S 732.810,04 s.A. sowie die Kostenentscheidung behielt es dem Endurteil vor.

Das Erstgericht vertrat folgende Rechtsansicht:

Die Beklagte hafte für die Glattstellung ihres gemeinsamen Kontos mit Josef Z*** (Konto Nr 231-214-676/00), wobei sie zur Sicherstellung ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen die klagende Partei zur Ausfüllung des von ihr zur Verfügung gestellten Blankoakzeptes ermächtigt habe. Da sich die Beklagte aber am 20. Jänner 1982 anläßlich der Prolongation der beiden dem Josef Z*** gewährten Kredite von zusammen S 500.000,-- zur allfälligen Benützung des von ihr seinerzeit übergebenen Blankoakzeptes bereit erklärt hatte, sei das Klagebegehren jedenfalls schon bezüglich des Kreditbetrages von S 200.000,-- (abgerechnet über Konto ordinario 231-105-787/00) und des Debetsaldos auf dem Konto septo 231-105- 787/01, über das nur der gewährte Barkredit von S 300.000,-- abgerechnet wurde, berechtigt.

Nicht hingegen hätte die klagende Partei das Blankoakzept auch unter Berücksichtigung der sich aus den Debetsalden der Septokonten 231- 105-787/00, 04 und 05 ergebenden Debetsalden ausfüllen dürfen, weil die klagende Partei diesbezüglich ohne neuerliche Kontaktaufnahme mit der Beklagten gegenüber Josef Z*** weitere Kreditgewährungen oder Kreditausweitungen vorgenommen habe, ohne unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung zur Interessenwahrung gegenüber der Beklagten auf Grund des Vertrauensverhältnisses zu ihr als Kundin vorher entsprechende Rücksprache gepflogen und eine Ausweitung der Sicherheit durch Erweiterung der Ausfüllungsermächtigung vorgenommen zu haben. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß es sich bei der am 1.Februar 1982 vorgenommenen Belastung von S 150.000,-- auf dem Konto septo 231-105-787/05 um eine Übertragung auf das Konto septo 231-105-787/01 handle, für welches die wechselmäßige Haftung der Zweitbeklagten vereinbart war, weil auf diesem Konto der Kreditrahmen von S 300.000,-- bereits überzogen gewesen wäre.

Die Berufungen beider Parteien, welche das Teilurteil in dem sie belastenden Umfang jeweils zur Gänze anfochten, blieben erfolglos. Die Beklagte habe in ihrer Rechtsrüge nichts aufzuzeigen vermocht, aus dem abgeleitet werden könnte, daß die klagende Partei das Blankoakzept bezüglich der sie treffenden Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Konto 231-214-676/00 oder bezüglich der dem Josef Z*** eingeräumten Kredite von S 500.000,-- unberechtigt ausgefüllt hätte. Zutreffend habe das Erstgericht aber auch den Teil des Klagebegehrens abgewiesen, der aus nachträglichen Kreditgewährungen oder Kontoeröffnungen durch die klagende Partei gegenüber Josef Z*** allein ohne entsprechende Zuziehung oder Verständigung bzw Einholung einer Zustimmung der Beklagten erfolgte.

Dies betreffe jedenfalls die Einrichtung der Septokonten 231-105- 787/03 bis 05 und den aus den Debetsalden dieser Konten abgeleiteten Betrag von S 216.067,76. Zutreffend habe das Erstgericht darauf hingewiesen, daß im Sinne der Einleitungsbestimmungen der AGBKr das Geschäftsverhältnis zwischen Kunden und Kreditunternehmungen ein Vertrauensverhältnis sei, wobei der Kunde sich darauf verlassen dürfe, daß die Kreditunternehmung seine Anträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter Wahrung seiner Interessen erledige. Diese Interessenwahrungspflicht bestehe zwischen der Kreditunternehmung und einem Kontoinhaber, wie es die Beklagte hinsichtlich des gemeinschaftlichen Kontos 231-214-676 war. Schon auf Grund des daraus entspringenden Naheverhältnisses sowie wegen des Naheverhältnisses der Beklagten zum Inhaber des Kontos 231-105- 787/00 und 01, über welches die Beklagte auf Grund einer Vollmacht verfügungsberechtigt gewesen wäre, hätte für die Klägerin im Zusammenhang mit der darüber hinausgehenden Ausweitung des Kreditobligos gegenüber Josef Z*** die Verpflichtung bestanden, solches nicht ohne Kenntnis und Zustimmung der Beklagten durchzuführen, wenn sie nicht die weitere Sicherheit der Beklagten in Form des vorliegenden Blankowechsels und der diesbezüglich erteilten Ermächtigung für diese weiteren Haftungstatbestände verlieren wollte. Der Klägerin sei zuzugeben, daß der Wortlaut der Erklärung vom 19.Juni 1979 diese in grenzenloser Weise als Sicherheit für alle zukünftig aus welchem Rechtsgrund auch immer entstehenden Forderungen der Bank gegenüber dem Kunden oder sogar dem Sicherheitsersteller verwertbar erscheinen ließe. Solches müsse sich aber im Rahmen des zwischen der klagenden Partei und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses und des von beiden Seiten zu wahrenden Vertrauensverhältnisses zutragen. Eine Ausweitung der der klagenden Partei gegebenen Sicherheiten auf neue Kredite an Josef Z*** hätte daher nur mit Kenntnis und Zustimmung der Beklagten erfolgen können. Derartiges sei aber nicht einmal behauptet worden. Wenn sich auch das bestreitende Vorbringen der Beklagten im Prozeß nur auf die Echtheit ihrer Unterschriften sowie auf die Tatsache bezog, daß sie und ihr Ehemann von Ernst V*** (Bediensteter der klagenden Partei) betrogen worden zu sein, beschränkte, so wäre doch die klagende Partei verpflichtet, die Berechtigung der Ausfüllung des ihr von der Beklagten in anderem Zusammenhang übergebenen Wechselblanketts nachzuweisen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Parteien.

Es begehrt a/ die klagende Partei, den klageabweisenden Teil in klagestattgebendem Sinn abzuändern, und b/ die Beklagte, das Klagebegehren auch bezüglich S 701.977,93 s.A. abzuweisen. Die Parteien beantragen, jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

1./ Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagte rügt zunächst, daß ihre Einvernahme als Partei durch das Erstgericht unterlassen worden sei. Dies begründe eine Nichtigkeit, die das Berufungsgericht hätte wahrnehmen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Unterlassung der Parteienvernehmung keine Nichtigkeit, sondern nur - je nach den Umständen des Einzelfalles - einen einfachen Verfahrensmangel bewirken kann. Ein einfacher Verfahrensmangel in der ersten Instanz hätte aber bereits mit Berufung geltend gemacht werden müssen. Mittels Revision können gemäß § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO nur Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden.

Die Rechtsrüge der Beklagten erschöpft sich in der Behauptung, das Berufungsgericht leite zu Unrecht aus einer Unterschrift auf dem Prolongationsgesuch hinsichtlich der beiden Barkredite eine Haftung der Beklagten ab. Diese Revisionsausführung ist nicht zielführend, weil nicht erkennbar ist, aus welchem Grund jemand, der der Vervollständigung eines dem Gläubiger als Sicherheit gegebenen Blankoakzeptes für den Fall der Nichtzurückzahlung des einem anderen gewährten Kredites zustimmt, dann für die entsprechende Wechselschuld nicht haften sollte.

2./ Zur Revision der klagenden Partei:

Die Übergabe der Wechselwidmungserklärung vom 19.Juni 1979 samt

Blankoakzept durch die Beklagte erfolgte aus Anlaß und im Rahmen der

Eröffnung des mit Josef Z*** gemeinsamen Kontos Nr 231-214-676/00

bei der klagenden Partei. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten,

erfordert es das in der Einleitung zu den AGBKr, die der

Geschäftsbeziehung der Streitteile zugrundeliegen, beschriebene und

die beiderseitige Geschäftsbeziehung beherrschende

Vertrauensverhältnis, daß die formularmäßig gestaltete

Wechselwidmungserklärung trotz ihres allumfassenden Wortlautes -

"zur Sicherstellung ... aller ... aus einem sonstigen, wie immer

gearteten Rechtsgrund zustehenden derzeitigen oder künftigen

Forderungen und Ansprüche ... " - unter Berücksichtigung der

konkreten Geschäftsbeziehung ausgelegt wird, derentwegen sie ausgestellt wurde. Es kommt nämlich nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. Die dadurch gebotenen Anforderungen von Treu und Glauben sind dabei vor allem gegenüber denjenigen zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht (siehe EvBl 1979/3, SZ 51/103 ua). Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt aber jedenfalls im Bereich des zwischen den Streitteilen bestehenden und ausdrücklich vereinbarten besonderen Vertrauensverhältnisses, daß eine - wenn auch im oben dargestellten Sinn umfassende - Wechselwidmungserklärung immer nur so verstanden wird, daß sie das konkrete Rechtsverhältnis, derentwegen sie gegeben wurde, abdecken soll. Die Einräumung weiterer umfassender Kredite außerhalb der Geschäftsverhältnisse, in deren Rahmen das Blankoakzept gegeben wurde, durch das aus der Wechselwidmungserklärung berechtigte Kreditinstitut an einen Dritten ohne Kontaktaufnahme mit dem Ersteller des Blankoakzeptes und die Verwendung des Blankoakzeptes zur Sicherung dieser neuen Kredite widerspricht kraß diesem Grundsatz.

Daraus folgt, daß das Blankoakzept von der klagenden Partei nur insoweit vertragsgemäß ausgefüllt wurde, als es den Saldo aus dem gemeinsamen Konto der Beklagten mit Josef Z*** und Forderungen auf den eingeräumten Krediten von S 500.000,-- - entsprechend der Erweiterung der Wechselwidmungserklärung - zum Gegenstand hat. Demgemäß erfolgte die Ausfüllung des Blankoakzeptes gegenüber der Beklagten insoweit vertragswidrig, als in dieses Forderungen aus den Septokonten 213-105-787/03 und 04 (Forderungen aus Wertpapiergeschäft mit Josef Z***) bzw aus dem Septokonto 231-105- 787/05 (weitere Krediteinräumung von S 150.000,-- an Josef Z***) aufgenommen wurden.

Es war daher beiden Revisionen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO. Die Streitteile haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionsschriften selbst zu tragen, hingegen einander die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Dies ergibt den im Spruch enthaltenen Saldo zu Gunsten der klagenden Partei.

Rechtssätze
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