Spruch Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben. Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.446,26 (einschließlich S 767,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 13.Juni 1979 eröffneten die Ehegatten Josef und Christine Z*** bei der klagenden Partei in deren Zweigstelle in Wien 7., Westbahnstraße, ein unter der Nr 231-214-676/00 geführtes Konto, auf dem sie einzeln zeichnungsberechtigt waren. Für Verbindlichkeiten übernahmen sie die …
Rechtliche Beurteilung Beide Revisionen sind nicht berechtigt. 1./ Zur Revision der Beklagten: Die Beklagte rügt zunächst, daß ihre Einvernahme als Partei durch das Erstgericht unterlassen worden sei. Dies begründe eine Nichtigkeit, die das Berufungsgericht hätte wahrnehmen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Unterl…