JudikaturJustizRS0040840

RS0040840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Ob die Parteienvernehmung durchzuführen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wenn sich die Parteienvernehmung zur Beweisführung der strittigen Tatsache nicht eignet, bedeutet ihre Unterlassung keinen Verfahrensmangel.

Entscheidungen
36