JudikaturJustizRS0013395

RS0013395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2017

Allein darauf, was die Parteien ausdrücklich vereinbarten, kommt es nicht an. Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs, dh nach Treu und Glauben, zu erfolgen. Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert.

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