JudikaturJustiz7Ob72/07z

7Ob72/07z – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. April 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Magdalena I*****, Ahmed I*****, und Naema I*****, wegen Unterhalt, infolge des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Ahmed S*****, vertreten durch Dr. Johann Krahl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 5. Dezember 2006, GZ 20 R 154/06x-U13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 12. September 2006, GZ 1 P 68/06i-U9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die vom Vater monatlich zu leistenden Unterhaltszahlungen für Magdalena und Ahmed mit jeweils EUR 190,-- und für Naema mit EUR 150,-- festgesetzt. Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der - nicht zusammenzurechnende, sondern für jedes Kind einzeln zu beurteilende (RIS-Justiz RS0017257; RS0112656) - Wert des Entscheidungsgegenstandes, der gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung beträgt, lag bei allen drei Kindern unter EUR 20.000,--. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes - wie also hier - nicht EUR 20.000,--, so ist der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn er nicht vom Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG über Antrag einer Partei nach § 63 Abs 1 AußStrG nachträglich doch noch zugelassen wird. Dieser Antrag ist nach § 63 Abs 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringen und mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden. Das Rechtsmittel ist in diesem Fall dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (RIS-Justiz RS0109505). Da der Akt entgegen dieser Rechtslage dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, ist er dem Erstgericht zurückzustellen.

Darauf hingewiesen sei, dass das Rechtsmittel zudem verspätet erscheint: Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 6. 2. 2007 durch Hinterlegung zugestellt. Sein (offenbar irrtümlich) an das Bezirksgericht Korneuburg adressierter „außerordentlicher" Revisionsrekurs langte dort am 20. 2. 2007 ein. Das Bezirksgericht Korneuburg verfügte die Weiterleitung an das Erstgericht, wo das Rechtsmittel am 21. 2. 2007 eintraf. Die Tage des Postlaufes sind auch im Außerstreitverfahren nur dann nicht in die Frist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bei einem falschen Gericht eingebracht wird, ist nur dann rechtzeitig, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0006096). Das war hier nicht der Fall, weil die 14-tägige Rechtsmittelfrist schon am 20. 2. 2007 geendet hatte. Die Verspätung eines Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 63 Abs 1 AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann nach § 46 Abs 3 AußStrG vom Erstgericht nicht wahrgenommen werden (1 Ob 101/06v; vgl RIS-Justiz RS0110637). Der Revisionsrekurs kann auch nach dem neuen Außerstreitgesetz, BGBl I 2003/111, nur vom Rekursgericht oder (nach einer allfälligen Zulassung) vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden (vgl 1 Ob 101/06v). Vor einer Zulassung ist der Oberste Gerichtshof für die Behandlung des Rechtsmittels - und damit auch für dessen Zurückweisung - funktional unzuständig (4 Ob 3/02y mwN).

Demnach hat das Erstgericht den Akt dem Rekursgericht vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Meinung sein, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages des Vaters, den Zulässigkeitsausspruch abzuändern, entgegen und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, wäre dem Revisionsrekurswerber ein mit Fristsetzung verbundener Verbesserungsauftrag zu erteilen. Der Oberste Gerichtshof ist jedenfalls erst dann zur Entscheidung über den Revisionsrekurs berufen, falls das Rekursgericht seinen Ausspruch dahin abändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dann müsste der Akt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden, der nach § 46 Abs 3 iVm § 71 Abs 4 AußStrG zu prüfen hätte, ob das Rechtsmittel zurückzuweisen oder mit Sachentscheidung zu erledigen ist.

Rechtssätze
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