JudikaturJustiz7Ob626/95

7Ob626/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. November 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Catarina D*****, Hausfrau und 2.) mj. Alessandro S*****, vertreten durch die erstklagende Partei, wohnhaft in P*****, beide vertreten durch Dr.Helga Hönel-Jakoncig und Dr.Veronika Staudinger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei O***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee, Dr.Axel Fuith, Dr.Günther Riess, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen Bezahlung von Renten nach § 1327 ABGB (Streitinteresse bei der Erstklägerin lit 36,000.000,- und beim Zweitkläger lit 10,800.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8.Juni 1994, GZ 3 R 79/93-122, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Dezember 1992, GZ 40 Cg 196/90-107, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 26.647,79 bestimmten Kosten (darin enthalten S 4.441,30 USt) des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 25.11.1980 ereignete sich auf der von der beklagten Partei betriebenen O*****-Bobbahn in I***** ein Unfall, bei dem der Bobfahrer Giuseppe S***** - der Ehegatte der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers - tödliche Verletzungen erlitt. Die beklagte Partei haftet den Klägern für 2/3 der ihnen dadurch entstandenen Schäden. Von diesen Schäden sind nur noch die auf den Titel des Unterhaltsausfalles gestützten Forderungen streitverfangen. Diese Forderungen wurden in der am 19.10.1983 erhobenen Klage - auf der Basis des Alleinverschuldens der beklagten Partei - mit monatlich lit 1,000.000,- bei der Erstklägerin und mit monatlich lit 300.000,- beim Zweitkläger, jeweils ab 1.12.1980, beim Zweitkläger zeitlich begrenzt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und "umgerechnet in österr. Schillingen zum Devisenkurs der Wiener Börse am Fälligkeitstag" beziffert und die Bezahlung der bis Rechtskraft des Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen samt 4 % Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstag gefordert. Nach Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die Schäden der Kläger aus dem Unfall im Umfang von zwei Drittel schränkten die Kläger ihr Rentenbegehren um ein Drittel ein, nahmen jedoch gleichzeitig im Hinblick auf den an sich zu gering bemessenen Unterhaltsausfall eine Klageausdehnung auf die bereits Gegenstand der Klage bildenden Rentenbeträge vor und trugen noch weiter vor, daß die vom italienischen Sozialversicherungsträger gewährte Rente bei den nunmehr verlangten Beträgen außer Betracht zu bleiben habe, dies "im Hinblick auf die an sich zu gering bemessenen Unterhaltsforderungen" (ON 53, AS 279). Der verunglückte Giuseppe S***** sei Bauunternehmer mit einer im Aufbau begriffenen und florierenden eigenen Firma gewesen; allein sein versteuertes Einkommen habe jährlich lit 14,400.000,- betragen; tatsächlich habe er aber mehr verdient. Auch als Spitzensportler habe er erhebliche Geldzuwendungen bezogen und während des Trainings und bei Wettkämpfen keine Lebenshaltungskosten gehabt. Giuseppe S***** habe nicht geraucht, keinen Alkohol konsumiert und als Leistungssportler sehr bescheiden gelebt. Er habe der Erstklägerin zur Bestreitung der Haushaltsführung sein gesamtes Einkommen zur Verfügung gestellt. Selbst unter Berücksichtigung der durch seinen Tod eingetretenen Ersparnisse bei der Haushaltsführung sei ein monatlicher Unterhaltsausfall von lit 1,500.000,- bei der Erstklägerin und von lit 450.000,- beim Zweitkläger zumindest entstanden. Mit Gesellschaftsvertrag vom 1.6.1979 habe Giuseppe S***** mit seinen drei Brüdern die Firma F*****. gegründet. Nach dem Tod ihres Gatten und dem damit verbundenen Ausfall seiner Arbeitskraft habe die Erstklägerin dessen Gesellschaftsanteil am 5.11.1981 an die übrigen Gesellschafter abtreten müssen. Diese Firma habe 1980 einen Gewinn von lit 14,376.000,- erzielt; ab 1981 hätten die Gewinne bei steigender Tendenz lit 21,250.000,- (1981), lit 26,354.000,- (1982), lit 33,830.000,- (1983), lit 86,128.000,-

(1984), lit 50,562.000 (1985) und lit 90,546.000,- (1986) ausgemacht. Für sich und den Zweitkläger beziehe die Erstklägerin vom Istituto Nazionale della Providenza Sociale eine Mindestrente von lit 366.940,-.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, bestritt die "Zulässigkeit der rückwirkend vorgenommenen Klageausdehnung" und wendete ein, die von der beklagten Partei zu erbringende Unterhaltsleistung sei um den Veräußerungserlös der OHG-Anteile in der Höhe von lit 38,250.000 zu verringern. Die Kläger müßten sich die Minderung ihrer Sozialrenten, die sich aus der teilweisen Nichtversteuerung des von Giuseppe S***** erzielten Einkommens ergebe, "anrechnen lassen". Im Hinblick auf die im Umfang der Rentenleistung auf die Sozialversicherung übergegangenen Ansprüche fehle den Klägern insoweit die Aktivlegitimation, wobei auch auf das zugunsten der Sozialversicherung bestehende Quotenvorrecht Bedacht zu nehmen sei. Die von der Klageausdehnung betroffenen Forderungen seien verjährt. Da die Erstklägerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, habe sie keinen Anspruch auf Ersatz eines Unterhaltsausfalles.

Die Kläger erwiderten, daß nach italienischem Recht für die ihnen gewährten Sozialrenten keine Legalzession zugunsten der Sozialversicherung vorgesehen sei und daher auch ein Quotenvorrecht nicht in Betracht komme. Die von Giuseppe S***** geführte Einzelfirma hätte ohne seinen Tod im bisherigen Umfang weiter betrieben werden können, bei einer Geschäftsverlagerung auf die OHG hätte sich deren Gewinn entsprechend vergrößert. Mit Andrea H*****, dem Vater ihrer am 22.7.1990 außer der Ehe geborenen Tochter, habe die Erstklägerin keine eheähnliche Lebens- und Haushaltsgemeinschaft.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung von S 1,216.023,18 samt 4 % seit 3.12.1980 und zur Leistung einer monatlichen Rente von lit 1,000.000,- in österr. Schillingen zum Kurs der Wiener Börse am Fälligkeitstag ab 1.6.1992 und bis 23.1.2020 samt 4 % Zinsen an die Erstklägerin und zur Bezahlung von S 339.631,82 samt 4 % Stufenzinsen seit 20.6.1981 und zur Leistung einer monatlichen Rente von lit 300.000,- in österr. Schillingen zum Kurs der Wiener Börse am Fälligkeitstag ab 1.6.1992 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit an den Zweitkläger. Das Mehrbegehren der Erstkläger auf Bezahlung weiterer S 291.184,71 s.A. sowie ihr auf die Zeit nach dem 23.1.2020 entfallendes Rentenbegehren sowie das Mehrbegehren des Zweitklägers auf Bezahlung weiterer S 82.530,48 wurde abgewiesen.

Es ging dabei von nachstehenden Feststellungen aus:

Giuseppe S***** übernahm als ältester Sohn den väterlichen Kleinbetrieb eines Maurers, der um 1980 hauptsächlich auf dem Gebiet des Wohnbaues tätig war und neue Wohnhäuser errichtete. Er war Gesellschafter einer am 6.1.1979 zusammen mit seinen drei Brüdern gegründeten Offenen Handelsgesellschaft, deren Gesellschaftszweck mit Bau-, Straßenbau- und Wasserleitungsbau bestimmt wurde. Sowohl die Einzelfirma als auch die Offene Handelsgesellschaft hatten ihren Sitz in V*****. Giuseppe S***** beschäftigte in seinem Einzelunternehmen im Jahre 1977 durchschnittlich 9,5, im Jahre 1978 durchschnittlich 13 und in den Jahren 1979 und 1980 durchschnittlich 3,5 lohnabhängige Mitarbeiter. Die OHG beschäftigte im Juni 1980 und im Dezember 1980 11 lohnabhängige Mitarbeiter. Zwischen 1975 und 1980 errichteten die Brüder S***** ein Wohnhaus, in dem zwei durchschnittlich 110 m2 große Wohnungen Giuseppe S***** gehörten. Der Wert dieser hauptsächlich mit unversteuertem Geld finanzierten Wohnungen kann mit insgesamt lit 140,000.000,- angesetzt werden. Für den Bau der Wohnungen wurde kein Fremdgeld aufgewendet. Nach dem Tod des Giuseppe S***** waren noch Fertigstellungskosten in einer Höhe von lit 30 bis 40 Mio offen. Der erforderliche Betrag war im Nachlaß des Giuseppe S***** vorhanden. Die Wohnungen werden von den beiden Klägern und der von der Erstklägerin am 22.7.1990 außer der Ehe geborenen Tochter bewohnt.

Das Einkommen aus der OHG wurde von den vier Brüdern zu gleichen Teilen geteilt. Dies obwohl Giuseppe S***** auf Grund des von ihm ausgeübten Bobsportes pro Jahr 90 Tage abwesend war. Da die sportliche Tätigkeit ausschließlich im Winter stattfand, war sie für die OHG nicht von Bedeutung und führte auch zu keinen Einkommenseinbußen, weil um diese Zeit im Baugewerbe nur wenige Arbeiten verrichtet werden. Giuseppe S***** erhielt für seine Tätigkeit als Bobfahrer vom italienischen Bobsportverband eine jährliche Zuwendung von lit 1,400.000,-. Dieser Betrag stellte einen Spesenersatz dar und war nicht zu versteuern. Da ein Großteil der anfallenden Kosten vom Bobsportverband getragen wurde, mußten nicht alle Lebenshaltungskosten während der Sportsaison aus dieser Zuwendung bestritten werden. Giuseppe S***** mußte weder für Übernachtungskosten noch für die Zureisekosten zu großen Rennen aufkommen. Ebenso wurden die Verpflegungskosten vom Verband getragen. Der Sportverband stellte die für die Sportausübung erforderliche Kleidung und jährlich einen neuen Bob zur Verfügung. Der Bob der vergangenen Saison konnte vom Piloten verkauft werden. Giuseppe S***** konnte als Pilot im Jahre 1980 einen Erlös von lit 3 bis 4 Mio hiefür erzielen. Er bezog ferner lit 2,500.000 als Sponsorgeld einer Firma in C***** und erhielt jährlich lit 1,000.000,- an Siegprämien. Auf diese Weise konnte er lit 9 bis 10 Mio steuerfreies Einkommen aus seiner Sporttätigkeit erzielen. Giuseppe S***** hatte eine Lebenserwartung von 72 Jahren. Er benützte einen PKW der Marke Alfa Romeo Alfetta, der 1980 etwa lit 15 Mio kostete. Bei einer angenommenen Lebensdauer von 10 Jahren beliefen sich die Fahrzeugkosten auf lit 2,400.000,- pro Jahr. In seinem Einzelunternehmen erzielte Giuseppe S***** nach Abzug von Steuern im Jahre 1978 einen Gewinn von lit 14,000.000,- 1979 einen solchen von lit 6 Mio und 1980 von lit 10 Mio. Dazu kam ein unversteuerter Gewinn aus einer Einzelfirma, der 1978 etwa lit 29 Mio, 1979 etwa lit 12 Mio und 1980 etwa 20 Mio betrug. Die OHG, an der Giuseppe S***** zu 25 % beteiligt war, erzielte nach Abzug von Steuern 1979 einen Gewinn von lit 20 Mio, 1980 betrug der Gewinn lit 32 Mio. Dazu kam ein unversteuerter Gewinn, der 1979 lit 23 Mio und 1980 lit 38 Mio ausmachte. Unter Berücksichtigung der Sporteinkünfte bezog Giuseppe S***** 1980 ein Einkommen von lit 57 Mio. Bei der Errichtung der beiden Wohnungen konnten durch Eigenleistungen der beiden Bauunternehmen lit 20 Mio erspart werden. Die restlichen Kosten in der Höhe von lit 120 Mio wurden aus dem Vermögen bestritten, wobei für die Vermögensbildung ein Zeitraum von etwa 5-10 Jahren angenommen werden kann, was einem Betrag zwischen lit 12 und 24 Mio pro Jahr entspricht. Giuseppe S***** bleiben somit etwa lit 33 Mio bis 45 Mio für den eigenen Verbrauch, die Zuwendung an die Erstklägerin für Haushalt und Familie sowie für persönliche Ausgaben. Pro Monat entspricht dies einem Betrag zwischen lit 2,750.000 und lit 3,750.000,-. Mit dem von ihm versteuerten Einkommen wäre Giuseppe S***** nicht in der Lage gewesen, neben den Aufwendungen für die Familie die beiden Wohnungen ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital zu errichten. Der persönliche Aufwand des Giuseppe S***** war bescheiden. Dies ermöglichte der Erstklägerin ein Leben im Wohlstand. Sie verbrachte jedes Jahr mit ihrem Gatten im Sommer einen dreiwöchigen Urlaub am Meer. Im Winter wurden hin und wieder Wochenendreisen unternommen. Der Reiseaufwand wurde von Giuseppe S***** bestritten. Für den gemeinsamen Haushalt erhielt die Erstklägerin von ihrem Gatten monatlich lit 2,000.000,- wobei sie von diesem Betrag auch die Kosten ihrer Bekleidung deckte. Für den Unterhalt des Giuseppe S***** hatte die Erstklägerin im Monatsdurchschnitt etwa lit 500.000,- aufzuwenden. Bekleidung mußte aus diesem Betrag nicht angeschafft werden. Der Erstklägerin verblieb somit für ihren eigenen Unterhalt einschließlich der Bekleidung monatlich lit 1,500.000,-. Dazu kamen Stromkosten von monatlich lit 50.000,- Telefonkosten von monatlich lit 75.000,- (beide Ehegatten wendeten gemeinsam monatlich lit 150.000,- für Telefonkosten auf), Heizungskosten von monatlich lit 33.000,- und Arztkosten von durchschnittlich ebenfalls lit 33.000,- monatlich. Die Kosten für Strom und Heizung wurden von Giuseppe S***** bezahlt und mußten nicht vom Haushaltsgeld bestritten werden.

Giuseppe S***** machte der Erstklägerin regelmäßig um monatlich lit 500.000,- Geschenke. Um so leben zu können, wie sie vor dem Tod ihres Gatten tatsächlich lebte, müßte die Erstklägerin einschließlich der PKW Kosten und der Auslagen für Strom und Heizung nach dem Tod ihres Gatten monatlich lit 2,558.000,- aufwenden.

Der Zweitkläger war das erste und einzige Kind der Eheleute S*****. In den ersten drei Lebensjahren gab die Erstklägerin für den laufenden Unterhalt des Zweitklägers lit 300.000,- monatlich aus. Zusätzliche Kosten von monatlich lit 10.000,- ergaben sich aus der Anschaffung eines Kinderwagens und eines Kinderbettes. Ab dem 3. Lebensjahr waren im Monatsdurchschnitt lit 90.000,- für den Kindergarten zu bezahlen. Außerdem erhöhte sich der Lebensaufwand auf monatlich lit 400.000,-. Ab dem 5.Lebensjahr stieg der Aufwand auf monatlich lit 450.000,- zuzüglich lit 84.000,- an durchschnittlichen Urlaubskosten.

Nach dem Tod des Giuseppe S***** veräußerten die Kläger dessen Anteil an der OHG um lit 38,250.000,-. Diese für den Zweitkläger pflegschaftsbehördlich genehmigte Maßnahme war erforderlich, weil die Kläger keine Möglichkeit zur zweckdienlichen Mitarbeit an der OHG hatten. Die Einzelfirma des Giuseppe S***** wurde aufgelöst.

Die Erstklägerin erhielt vom Istituto Nazionale della Previdenza Sociale eine Hinterbliebenenpension, die (jeweils monatlich) folgende Höhe erreichte: 1981 lit 165.283; 1982 lit 169.590, 1983 lit 199.621,-, 1984 lit 225.712,-, 1985 lit 242.150,-, 1986 lit 274.399,-, 1987 lit 286.897,-, 1988 lit 374.539,- 1990 lit 402.212. Die Pension des Zweitklägers betrug 1981 lit 54.401,-, 1982 lit 76.290,-, 1983 lit 86.300,-, 1984 lit 95.005,-, 1986 lit 111.234,-, 1987 lit 115.400,-, 1988 lit 135.593,-, 1989 lit 144.615,-, 1990 lit 153.838,-.

Am 22.7.1990 gebar die Erklägerin eine Tochter, deren Vater Andrea H***** ist. Andrea H***** wohnte nach der Geburt des Mädchens bis zum 7.12.1990 bei der Erstklägerin, wobei er nur für die gemeinsame Tochter Unterhalt leistet, nicht aber für die Erstklägerin. Eine Lebensgemeinschaft mit der Erstklägerin besteht nicht.

Rechtlich erörterte das Erstgericht im wesentlichen, der den Klägern durch den Tod ihres Ehegatten und Vaters entstandene Unterhaltsausfall sei wegen des Mitverschuldens des Getöteten um 1/3 zu kürzen. Da die Kläger die von ihnen geltend gemachten Rentenbeträge vor der am 10.2.1988 erfolgten Klageausdehnung ohne Einräumung eines Mitverschuldens des Getöteten geltend machten und der von der beklagten Partei erhobenen Verjährungseinrede hinsichtlich der von der Klageausdehnung erfaßten und vor dem 1.2.1985 fällig gewordenen Forderungen Berechtigung zukomme, seien den Klägern bis einschließlich Jänner 1985 nach Abzug der an sie ausbezahlten Sozialrenten und unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote nur die Beträge von S 346.766,18 und S 78.854,72 zuzusprechen. Für die Zeit ab Februar 1985 seien die Rentenbegehren beider Kläger im vollen Umfang berechtigt und nach dem Kurs zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit in österr. Schillingen zuzuerkennen, was bis einschließlich Mai 1992 einen Gesamtbetrag von S 869.257 (Erstklägerin) und von S 260.777,10 (Zweitkläger) ergebe. Die durch den Tod des Giuseppe S***** nicht veränderten Fixkosten für die Wohnung und das Auto seien zur Gänze bei der Ermittlung des auf die Erstklägerin entfallenden Unterhaltsentganges berücksichtigt worden. Der Unterhaltsausfall sei auf der Grundlage des für 1980 ermittelten Betrages von lit 2,558.000,- entsprechend dem italienischen Lebenshaltungskostenindex erhöht worden.

Das italienische Sozialversicherungsrecht sehe hinsichtlich der von den Klägern bezogenen Hinterbliebenenpensionen keine Legalzession und damit auch kein Quotenvorrecht zugunsten des Sozialversicherungsträgers vor. Auf die Ansprüche der Kläger anzurechnen seien allerdings die von ihnen bezogenen Hinterbliebenenpensionen. Für die Zeit ab 12.2.1985 ergebe sich daraus keine Kürzung der streitverfangenen Ansprüche, weil 2/3 des Unterhaltsausfalls selbst unter Berücksichtigung der Hinterbliebenenpensionen die von den Klägern geforderten Rentenbeträge weit übersteigen. Die Rentenleistung sei bei der Erstklägerin mit der zu erwartenden Lebensdauer des Giuseppe S***** und bei Zweitkläger mit dessen Selbsterhaltungsfähigkeit zu begrenzen. Der Anspruch der Erstklägerin werde durch ihre Beziehung zu Andrea H***** nicht beeinträchtigt.

Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer einwandfreien Beweiswürdigung und ermittelte durch eigene Anfrage an das Istitutio Nazionale della Previdenza Sociale das für die Entscheidung maßgeblich italienische Recht bezüglich der behaupteten Legalzession. Es führte aus, daß Giuseppe S***** nach Art 143 Abs 3 CC als alleinverdiendender Ehegatte der den Haushalt führenden Erstklägerin Unterhalt zu leisten hatte. Der sich daraus ergebende Anspruch umfasse nicht nur das zum Lebensunterhalt Notwendige, sondern sei auf die Erfüllung aller Lebensbedürfnisse gerichtet. Für die Unterhaltsbemessung nach italienischem Recht seien zum einen die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Gatten maßgebend, zum anderen komme es auch entscheidend auf die Vermögensverhältnisse des Schuldnes,r und zwar nicht nur auf das Einkommen, sondern auch auf das sonstige Vermögen an. Der sich für den Zweitkläger ab seiner Geburt gegen beide Eltern ergebende Unterhaltsanspruch richte sich in seiner Höhe ebenfalls nach den Bedürfnissen des Kindes und nach den sozialen Verhältnissen der Familie. Nach oben hin werde der Unterhaltsanspruch beider Kläger durch das begrenzt, was vom Unterhaltsberechtigten für seinen Lebensunterhalt benötigt werde. In Österreich werde im Zusammenhang mit dem sich aus § 1327 ABGB ergebenden Anspruch der Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, vom Schädiger den Ersatz des entgangenen Unterhaltes zu fordern, die Meinung vertreten, daß als "entgangen" der tatsächlich geleistete, zumindest aber der gesetzlich gebührende Unterhalt zu gelten habe, wobei bei einem großzügig bemessenen Unterhalt das Übermaß noch einigermaßen im Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht stehen müsse, reine Liberalitäten aber nicht zu berücksichtigen seien. Bei Ermittlung des entgangenen Unterhaltes sei regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen, wobei - ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis - der fiktiv schädigungsfreie Verlauf den Verhältnissen gegenüberzustellen sei, die der schädigende Eingriff hervorgerufen habe. Im gegenständlichen Fall sei das Quotenvorrecht des Sozialversicherers nicht zu berücksichtigen. Art 14 des Gesetzes 222/84, das die Einrichtung der Legalzession "kodifiziert" habe und somit dem Istituto Nazionale della Previdenza Sociale ein Einschreiten zur Einforderung der bei Berufsunfähigkeit oder Invalidität des Versicherungsnehmers erbrachten Leistungen erlaube, beziehe sich auf die von diesem Gesetze vorgesehenen Leistungen in dem Sinne, daß die Versicherungsanstalt von haftenden Dritten bzw deren Versicherungsträgern die Beträge, die bei Zuerkennung einer Invaliditätspension oder eines Invalidiätszuschusses zustünden, einfordern könne, falls der Vorfall, der diese rechtfertige, der festgestellten Haftung Dritter unterliege. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, daß unter dem Wortlaut "vorgesehene Leistung" jene Leistungen zu verstehen seien, die dieses Gesetz eingeführt habe. Der gegenständliche Sachverhalt könne mit der Möglichkeit, vom Surrogationsrecht nach Art 14 dieses Gesetzes im Fall einer Hinterbliebenenpension des infolge eines Unfalles verstorbenen Versicherungsnehmers Gebrauch zu machen, nicht in Einklang gebracht werden. Der Unfall des italienischen Bobfahrers habe sich am 25.11.1980 ereignet; die Pension sei an beide Kläger bereits ab 1981 ausbezahlt worden, weshalb Art 14 des Gesetzes 222/84 nicht angewendet werden könne. Der wesentliche Zeitpunkt für die Anwendung dieser Bestimmung werde nicht durch den Unfallszeitpunkt sondern durch die Leistungserbringung bestimmt, da Art 12 leg cit ausdrücklich festlege, daß die "in dem vorliegenden Gesetze enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Leistung wirksam werden, deren Beginn der Wirksamkeit nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes liege". Dieser Standpunkt werde auch vom italienischen Sozialversicherungsträger geteilt. Aber auch unter Annahme einer zugunsten des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigenden Legalzession bzw eines Quotenvorrechtes komme das Berufungsgericht zu keinem anderen Ergebnis. Vor dem Tod des Giuseppe S***** seien an Fixkosten insgesamt lit 500.000,- aufzuwenden gewesen; diese Fixkosten seien nach dem Tode auf lit 400.000,- gefallen. Der in der Klage geltend gemachte Unterhaltsausfall von monatlich lit 1,000.000 (Erstklägerin) und monatlich lit 300.000 (Zweitkläger) setze ein Familieneinkommen von monatlich lit 2,150.000,- voraus. Nach Abzug der Fixkosten von monatlich lit 500.000,- verbleibe ein Betrag von lit 1,650.000,- der mit 45 % auf den Getöteten (lit 742.500,-), mit 40 % auf die Erstklägerin (lit 742.500,-) und mit 15 % auf den Zweitkläger (lit 247.500,-) aufzuteilen sei. Unter Berücksichtigung der verminderten Fixkosten (lit 340.000 für die Erstklägerin und lit 60.000,- für den Zweitkläger) ergebe sich der in der Klage begehrte Unterhaltsausfall. Das monatliche Familieneinkommen von lit 2,150.000,- entspreche einem Jahreseinkommen von lit 25,8 Mio. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne sowohl für das Jahr 1980 als auch für 1981 ein den mit der Klage geforderten Unterhaltsausfall im vollen Ausmaß rechtfertigendes Familieneinkommen als von der beklagten Partei zugestanden unterstellt werden. Dies treffe auch auf die Jahre 1982, 1983 und 1984 zu. Für die Zeit ab 1.2.1985 sei das Erstgericht von einem Unterhaltsausfall in der Höhe von zumindest lit 1,500.000 bei der Erstklägerin und zumindest lit 450.000,- beim Zweitkläger ausgegangen, wobei die Mitverschuldensquote von einem Drittel zu Lasten der Kläger bereits berücksichtigt sei. Die Fixkosten seien im Hinblick auf die erhöhten Lebenshaltungskosten auf lit 800.000,- (nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen) zu erhöhen und mit lit 680.000,- auf die Erstklägerin und mit lit 120.000,- auf den Zweitkläger zu verteilen. Ein Unterhaltsausfall in der für die Zeit ab 1.2.1985 geforderten Höhe setze ein monatliches Familieneinkommen von rund lit 3,300.000,- voraus. Nach Abzug der Fixkosten sei der verbleibende Betrag von lit 2,300.000,- mit 45 % auf Giuseppe S*****, mit 40 % (lit 920.000,-) auf die Erstklägerin und mit 15 % (lit 345.000,-) auf den Zweitkläger aufzuteilen gewesen. Nach Hinzurechnung der Fixkostenanteile von lit 680.000,- und lit 120.000,- ergäben sich unter Bedachtnahme auf die Mitverschuldensquote auf die Mitverschuldensquote Unterhaltsausfälle in der geforderten Höhe. Das monatliche Familieneinkommen von lit 3,300.000,- entspreche einem Jahreseinkommen von lit 39,600.000,-. Ein derartiges Einkommen hätte Giuseppe S***** jedenfalls erreicht.

In den Folgejahren hätte er nachstehende Einkommen erziehlt: lit 44,100.000 (1985), lit 46,800.000 (1986), lit 48,900.000 (1987), lit 51,300.000 (1988), lit 54,700.000 (1989) und lit 57,700.000 (1990). Die Differenz zwischen diesen Beträgen und dem zur Stützung des ab 1.2.1985 geltend gemachten Unterhaltsausfalls erforderlichen Familieneinkommen von jährlich rund lit 40 Millionen sei in jedem Jahr höher als die den Klägern zugeflossenen Hinterbliebenenrenten. Gegen die Zusprüche durch das Erstgericht bestünden auch unter Annahme einer zugunsten des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigenden Legalzession kein Bedenken. Der Erlös aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an der OHG sei auch nicht teilweise auf den Unterhaltsanspruch der Kläger anzurechnen, weil sich ein schadenersatzberechtigter Hinterbliebener nur Einkünfte aus der ihm durch den Tod des Unterhaltspflichtigen angefallenden Erbschaft, nicht aber auch den Stammwert der Erbschaft anrechnen lassen müsse. Die Veräußerung eines zur Nachlaßsubstanz gehörenden Vermögenswertes sei nicht auf den Anspruch nach § 1327 ABGB anzurechnen. Die Erstklägerin führe keine Lebengemeinschaft mit Andrea H*****. Für eine Vorteilsausgleichung sei Unterhaltsgewährung durch diesen an sie entscheidend. Dafür habe das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte erbracht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das berufungsgerichtliche Urteil aufzuheben und an das Erstgericht oder an das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, das Klagebegehren abzuweisen und den klagenden Parteien die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

Die klagenden Parteien beantragen, die Revision als verspätet zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht verspätet, aber auch nicht berechtigt.

Zur Rechtzeitigkeit der Revision:

Die klagenden Parteien verweisen dazu, daß die gegenständliche Rechtssache mit Beschluß vom 11.Juli 1986 (ON 21) zur Ferialsache erklärt wurde. Die außerordentliche Revision sei erst am 29.August 1994 eingebracht worden, obwohl das Berufungurteil bereits am 27.Juli 1994 zugestellt worden sei.

Nach § 224 Abs 2 ZPO bezieht sich der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, immer nur auf die laufenden, wenn er jedoch außerhalb der Gerichtsferien gefaßt wird, auf die nächstfolgenden Gerichtsferien. Dies bedeutet, daß der Beschluß vom 11. Juli 1986 nur für die unmittelbar darauf folgenden Gerichtsferien Wirkung hatte und auf die Zustellung des Urteils innerhalb der Gerichtsferien im Jahre 1984 ohne Einfluß blieb.

Vor Eingehen in die Revisionsausführungen ist die Frage des anzuwendenden Rechts zu erörtern, da ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung vorliegt.

Der Unfall hat sich in Österreich ereignet. Nach dem maßgeblichen Schuldstatut des § 48 IPRG ist daher für die Beurteilung der gesetzlichen Schadenshaftung österreichisches Recht anzuwenden (Schwimann in Rummel2 II Rz 6 zu § 48 IPRG; SZ 40/88, 45/91, 46/45). Bei Schadenersatzansprüchen auftretende Vorfrage werden allerdings selbständig angeknüpft: So ist bei Ersatzansprüchen Hinterbliebener für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsrenten als Folge von Tötung oder Verletzung des Unterhaltspflichtigen das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbständig nach inländischem IPR zu beurteilen (Schwimann aaO Rz 6d; ZfRV 1969, 65; ZVR 1978/14). Unstrittig ist hier, daß der Getötete nach italienischem Recht den Klägern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet war.

In der Revision wird allerdings die Frage des Bestehens einer Legalzession zugunsten des italienischen Sozialversicherungsträgers, der den Klägern seit dem Jahre 1980 Hinterbliebenenpensionen gewährt, aufgeworfen.

Bei Legalzessionen und Regressansprüchen geht es um den privatrechtlichen Ausgleich für die Befriedigung wirtschaftlich fremder Gläubigerinteressen, also für die Gläubigerbefriedigung durch einen Dritten, der damit ganz oder wenigstens teilweise eine wirtschaftlich fremde Schuld erfüllt. Dabei ist zwischen der pflichtgemäßen Gläubigerbefriedigung durch einen Dritten von jener der freiwilligen Drittzahler zu unterscheiden. In jedem Fall kann der privatrechtliche Ausgleich gesetzestechnisch verschieden gestaltet sein, und zwar als Legalzession, Abtretungspflicht oder Rückgriffsanspruch. Diese Konstellationen werden vom IPRG nicht ausdrücklich geregelt und sind daher nach den Grundsätzen der stärksten Beziehung zu lösen (Schwimann aaO Rz 7 a vor § 35 IPRG). Ein gesetzlicher Forderungsübergang wird nach herrschender Meinung den Sachrecht jener Rechtsordnung unterstellt, die die Leistungspflicht des Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat (Schwimann, Grundriß des IPR 108; SZ 59/214 uva). Die Person des Legalzessionars bleibt dem maßgeblichen Zessionsgrundstatut überlassen (JBl 1976, 142). In gleicher Weise wie die Legalzession sind auch die übrigen privatrechtlichen Fälle des Ausgleichs für pflichtgemäße Gläubigerbefriedigung durch Dritte zu behandeln (Schwimann in Rummel2 II Rz 7 a vor § 35 IPRG).

Die beklagte Partei hat das Bestehen einer Legalzession hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsansprüche zugunsten des italienischen Sozialversicherungsträgers, der seit dem Jahre 1980 eine Hinterbliebenenpension an die Kläger leistet, behauptet. Diese Frage ist daher nach den obigen Ausführen nach italienischem Sachrecht zu beurteilen.

Nach § 4 Abs 1 IPRG ist das maßgebliche italienische Sachrecht von amtswegen zu ermitteln. Die Nichtbefolgung der Ermittlungspflicht durch den Richter kann aber vom Instanzgericht entweder durch eigene Ermittlung oder durch Zurückweisung mit Ermittlungsauftrag an das Erstgericht behoben werden (JBl 1980, 600).

Das Berufungsgericht hat zur Ermittlung des einschlägigen italienischen Sachrechts eine Anfrage an das Bundesministerium für Justiz gerichtet, deren Beantwortung nach Fällung des Urteils zweiter Instanz zu den Akten gelangt ist und daher zu berücksichtigen ist.

Nach den unbestrittenen Feststellungen hat der italienische Sozialversicherungsträger, das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale, keinerlei Ansprüche gegenüber der beklagten Partei erhoben. Nach der Auskunft des italienischen Justizministeriums kann der Haftende nicht zu Recht behaupten, daß der Geschädigte von einem Dritten Beträge wegen des ihm widerfahrenen schädigenden Ereignisses erhält, weil der Schadenersatz ohne Berücksichtigung jener Beträge festzusetzen ist, die dem Geschädigten als Folge des schädigenden Ereignisses von Dritten aus dem Titel der Fürsorge oder der Versicherung zufließen. Nur im Falle eines gesetzlichen Forderungüberganges oder einer rechtsgeschäftlichen Zession könne ein Zessionar die Forderung geltend machen. Durch das Gesetz vom 12.Juni 1984, 222/84, Art 14, sei eine derartige Legalzession im Bereich der Invaliditätspension eingeführt worden. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall komme aber nicht in Betracht. Wenn ein Sozialversicherungsträger eine Zession nicht geltend gemacht habe, müsse der Schuldner dem Geschädigten direkt Schadenersatz leisten.

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, daß im Bereich der vor Inkrafttreten des Gesetzes 222/84 geleisteten Hinterbliebenenpensionen eine Legalzession an den Sozialversicherungsträger nicht vorgesehen war und eine rechtsgeschäftliche Zession nach Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht mehr erfolgen konnte.

Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, im konkreten Fall sei die behauptete Legalzession nicht zu berücksichtigen, weil die an die Kläger geleistete Hinterbliebenpensionen aus einem eigenen Rechtstitel geleistet wurde, ist daher zu folgen.

Soweit das Berufungsgericht auf Seite 26 seiner Entscheidung ausführt, das Erstgericht habe de facto eine Legalzession zugunsten des italienischen Sozialversicherungsträgers, allerdings nach Maßgabe der sogenannten relativen Theorie, vorgenommen, obwohl es die Voraussetzungen für eine Legalzession und ein Quotenvorrecht verneint habe, hat es die Entscheidung des Erstgerichtes offensichtlich mißverstanden. Die Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgte nämlich wohl - und richtigerweise - nicht nach der von der herrschenden Rechtsprechung nicht gebilligten "relativen Theorie" (SZ 26/87 uva, etwa ZVR 1989/90), sondern unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung (EF-Slg XVII/2).

Die Revision macht weiters geltend, es bestehe keine Rechtsprechung zur Frage, wie die Beweislastregeln zu handhaben seien, wenn die beweispflichtige Partei unversteuerte Vermögen für die Bemessung von Schadenersatzzahlungen ins Spiel bringe.

Damit wird aber eine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes nicht geltend gemacht. Ob das Gericht einen festgestellten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen hat oder nicht, berührt regelmäßig den Bereich der Tatsachenfragen.

In den Revisionsausführungen wird weiters behauptet, das Berufungsgericht habe den Verjährungseinwand unberücksichtigt gelassen.

Mit diesen Einwand entfernt sich die Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt. Bereits das Erstgericht ist ausdrücklich auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei eingegangen und hat einen Teil des von der Verjährung betroffenen Rentenbegehrens abgewiesen. Auch in der Berufung wird daher folgerichtig auf diesen Einwand nicht mehr Bezug genommen, sodaß dazu weitere Ausführungen erübrigen.

Die Revisionswerberin erachtete sich auch dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der beklagten Partei, die Erstklägerin lebe in einer eheähnlichen Beziehung mit Andrea H*****, nicht berücksichtigt habe. Ob der Erstklägerin durch das Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein auf den Unterhaltsentgang anzurechnender Vorteil entspringt, ist aber ebenfalls dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das Beweisverfahren hat dazu im übrigen keine Anhaltspunkte ergeben.

Schließlich hält die Revision an der Auffassung fest, daß der Erlös aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an der S***** OHG auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei.

Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine Witwe muß sich die Vermögensvorteile, die sie dadurch erzielt, daß sie durch Veräußerung des durch den Tod ihres Ehemannes erworbenen Vermögens einen Gewinn macht, nicht anrechnen lassen (RGZ 91, 398, Geigel, Haftpflichtprozeß21 Rz 9/39).

Soweit die Revision schließlich auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft ist ihr entgegenzuhalten, daß eine Überprüfung der Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht nicht vorgesehen ist.

Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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