JudikaturJustiz7Ob285/03t

7Ob285/03t – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva M*****, vertreten durch MMag. Dr. Peter E. Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Christine K*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung (Streitinteresse EUR 4.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Juli 2003, GZ 3 R 150/03k 13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 28. März 2003, GZ 16 C 1640/02h 9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 399,74 (hierin enthalten EUR 66,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Halbgeschwister. Ihre gemeinsame Mutter verstarb 2000, der Vater der Klägerin bereits 1959. Über Wunsch der Mutter wurde diese im Grab des Vaters am P***** Friedhof in I***** beigesetzt, dessen Grabstein damals die Inschrift "Alois B*****, geb. am 16. 01. 1931, gest. am 03. 06. 1959" trug. Zur Abdeckung der Kosten für Begräbnis und Grabstein hatte die Mutter der beklagten Tochter zu Lebzeiten einen Geldbetrag übergeben. Die Grab(erhaltungs)kosten waren bis 2009 von der Mutter vorausbezahlt; für die Zeit danach bis zum 5. 6. 2010 wurde die Grab und Friedhofbenützungsgebühr von der Beklagten bezahlt.

Als die Beklagte anstelle des mit der Inschrift des Vaters der Klägerin versehenen alten, jedoch noch relativ gut erhaltenen Grabsteines (auf dem es auch möglich gewesen wäre, die Inschrift der Mutter aufzubringen) einen neuen Grabstein anschaffen wollte, stimmte dem die Klägerin zu, bestand jedoch darauf, dass auch auf dem neuen Grabstein der Name ihres Vaters (weiterhin) aufscheine. Als die Beklagte der Klägerin mitteilte, dass sie den Grabstein wegen des vorhandenen Winterrabatts bestellen müsse, und ihr auch mitteilte, dass die Klägerin für das Wiederaufbringen der Grabinschrift ihres Vaters ca S 3.000 zahlen müsse, sah dies die Klägerin nicht ein, worauf die Beklagte auf dem neuen Grabstein den Namen des Vaters nicht mehr eingravieren ließ. Der Grabstein wurde von dem von der Mutter überlassenen Geld bezahlt.

Die Klägerin findet es pietätlos, dass auf dem Grabstein der Name ihres Vaters nicht mehr aufscheint; für sie ist das Grab ihres Vaters dadurch "entweiht".

Mit der am 20. 9. 2002 überreichten Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, "am Grabstein des Familiengrabes am P***** Friedhof in I*****, Grabstätte Ost 48/56, die Inschrift 'Alois B*****, geb. am 16. 01. 1931, gest. am 03. 06. 1959' und zwar in derselben Größe und Güte wie die bereits vorhandenen Inschriften, direkt unter der untersten Namensinschrift platziert auf ihre Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution anbringen zu lassen."

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren mit der (wesentlichen) Begründung, dass es ihr als Verfügungsberechtigter des Grabes freigestanden sei, die von ihr gewünschte Inschrift auf ihre Kosten anzubringen, zumal sich die Klägerin auch tatsächlich früher nie um das Grab gekümmert habe.

Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass es verfehlt sei, die Verfügungsrechte der Beklagten über den Grabstein nur von dem Gesichtspunkt des zivilrechtlichen Eigentumsbegriffes aus zu prüfen; auch sei die Beklagte nicht im Recht, wenn sie sich darauf berufe, sie könne Verfügungen über das Grab treffen, weil sich die Klägerin nie um das Grab gekümmert, die Beklagte hingegen zu den Kosten der Beisetzung der Mutter der Streitteile und der Anbringung der diese betreffende Inschrift auf dem Grabstein beigetragen und sie überdies das Recht am Grab habe. Die Entfernung der Grabinschrift des Vaters der Klägerin, dem das Grab gewidmet gewesen sei, bedeute eine Pietätsverletzung und Kränkung der Klägerin als naher Angehöriger dieses Toten in einem schutzwürdigen Empfinden, also einem Rechtsgut persönlicher Art; bereits hieraus ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, den früheren Zustand insofern wieder herzustellen, als sie auf dem Grabstein auch die Grabinschrift des Vaters der Klägerin anbringen lässt. Zudem sei zu beachten, dass die Mutter der Streitteile den Wunsch gehabt habe, in diesem Grab beigesetzt zu werden und es daher sicherlich ihrem Willen entsprochen habe, dass auf dem Grabstein auch der Name des Vaters der Klägerin aufscheine; schon dieser Wille der Mutter der Streitteile hätte aber der Beklagten, selbst wenn ihr die freie Verfügung über den Grabstein zugestanden wäre, hinsichtlich der Nichtaufnahme der Grabinschrift des Vaters der Klägerin Schranken setzen müssen.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge; es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 übersteige, nicht jedoch EUR 20.000 und die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich aus der Friedhofsordnung ein völlig unbeschränktes Verfügungsrecht der Beklagten über den Grabstein und die darauf befindliche Inschrift nicht ableiten lasse; vielmehr sei dieses Verfügungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung von Pietätspflichten gegenüber allen im Grab Ruhenden zu sehen, sodass eine Veränderung am Grabstein nur im Einvernehmen aller Hinterbliebenen und Angehörigen der im Grabe ruhenden Personen getroffen werden könne. Da die Klägerin als Tochter ihres im Grab ruhenden Vaters dem Ansinnen der Beklagten, auf deren Kosten einen neuen Grabstein zu errichten, nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass auch auf dem neuen Grabstein der Name des Vaters wiederum aufscheine, und die Beklagte dieser Vereinbarung nicht nachgekommen sei, habe die Klägerin einen auch vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbaren Anspruch auf Anbringung dieser nunmehr fehlenden Inschrift am neuen Grabstein im Sinne dieser zwischen den Geschwistern getroffenen Vereinbarung; daran ändere auch der Umstand nichts, dass der neue (und hinsichtlich der Inschrift vereinbarungswidrig angefertigte) Grabstein bereits am Grab aufgestellt worden sei, da ein derart vereinbarungswidrig und unter Verletzung der genannten Pietätspflichten errichteter Grabstein noch nicht zu einer sog res religiosa geworden und damit dem Rechtsverkehr entzogen sei.

Die (von der Bewertung der Klägerin selbst) abweichend vorgenommene Bewertung (mit über EUR 4.000) begründete das Berufungsgericht damit, "weil zur Lösung des gegenständlichen Rechtsstreites vor allem auf durch Religion, Sitte und Volksanschauung geprägte Pietätspflichten abzustellen war, von denen wie der vorliegende Fall beweist im alltäglichen Leben erheblicher psychologischer Zwang auf die hievon Betroffenen ausgeht."

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erachtet, weil soweit ersichtlich keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob ein neuer Grabstein, der entgegen der zwischen den Angehörigen der im Grab Ruhenden getroffenen Vereinbarung den Namen eines im Grab Ruhenden nicht mehr aufweist, allein durch die Tatsache der bereits erfolgten Aufstellung am Grab dem Rechtsverkehr bereits entzogen sei, und dieser Frage erhebliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels als (mangels erheblicher Rechtsfrage bzw auch zufolge Verspätung) unzulässig, in eventu dieser keine Folge zu geben beantragt wird.

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Zunächst ist zum Hinweis der Revisionsgegnerin in ihrer Revisionsbeantwortung - voranzustellen, dass das Rechtsmittel der beklagten Partei keineswegs "offenbar verspätet" ist. Diese hat nämlich innerhalb der Frist des § 464 Abs 3 ZPO (iVm § 505 Abs 2 ZPO) einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, welcher auch beschlussmäßig sodann bewilligt wurde (ON 14 und 15), sodass für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist erst die Zustellung dieses Beschlusses ausschlaggebend war (§ 464 Abs 3 ZPO); insoweit war die Revisionswerberin auch nicht gehalten, zuvor das bestehende Vollmachtsverhältnis zu ihrem bisher gewählten Vertreter (und nunmehrigem Verfahrenshelfer) zur Auflösung zu bringen (7 Ob 38/93).

In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Nach den maßgeblichen (und unstrittigen) Feststellungen hat die Mutter der Streitteile vor ihrem Tod den Wunsch geäußert, im Grab des vorverstorbenen Vaters der Klägerin beerdigt zu werden (zur Beachtlichkeit eines solchen Willens des Verstorbenen vgl etwa 7 Ob 225/99k = JBl 2000, 110; RIS Justiz RS0009719), nicht jedoch auch bezüglich der Art und Inschrift ihres Grabsteines Anordnungen getroffen, welche nunmehr unter Umständen soweit mit bestehenden öffentlich rechtlichen Vorschriften (etwa Friedhofsordnung) vereinbar zu respektieren wären (vgl nochmals ausführlich 7 Ob 225/99k sowie 7 Ob 62/00v). Durch die Beisetzung der gemeinsamen Mutter beider Streitteile in diesem Grab ist sowohl die Frage der Gestaltung des Grabes als auch jene des Grabsteines zu einer ungeachtet ihrer erbrechtlichen Stellung "gemeinsamen Angelegenheit" beider Schwestern als nächste Angehörige der Verstorbenen geworden, deren Bedeutung und Ausformung für beide Beteiligte vom Standpunkt der Pietät, aber auch der gepflogenen Übereinstimmung geprägt ist (vgl hiezu auch SZ 27/179 im Zusammenhang mit einer Familiengruft; zu den besonders hervorgehobenen Pietätspflichten im Zusammenhang mit einem Grabstein siehe auch SZ 16/229 und SZ 27/51). Insoweit muss also wiederum ausgehend von der für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungslage von einer eigenmächtigen Verfügung der Beklagten ausgegangen werden, wenn sie zwar nicht absprachewidrig den Grabstein austauschen, jedoch absprachewidrig nur unvollständig neu beschriften ließ. Ungeachtet seiner durch Widmung und Aufstellung erfolgten Qualifikation als res religiosa (SZ 16/229, SZ 27/51) ist eine Veränderung im Einverständnis aller Angehörigen der im gemeinsamen Grab Ruhenden keineswegs ausgeschlossen (nochmals SZ 27/51). Insoweit ist das Verhältnis des Benützungsberechtigten (Beklagte) zum Angehörigen (Klägerin) des Verstorbenen (Mutter) jedenfalls privatrechtlicher Natur ( Spielbüchler in Rummel , ABGB³ Rz 4 aE zu § 288), sodass die Austragung solcher strittiger Privatrechte auch im Zivilrechtsweg zu erfolgen hat (SZ 4/8; 3 Ob 355/53). Insofern bedarf es wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat keines Rückgriffes auf die auch in der Revision abermals in den Vordergrund der Argumentation gerückte (öffentlich rechtliche) Friedhofsordnung, zumal weder das Recht der Beklagten an der Grabstätte noch das Rechtsverhältnis eines der Streitteile zur Friedhofs(er)halterin Gegenstand des Verfahrens ist.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung SZ 16/229 ausgesprochen, dass "die Entfernung von Grabinschriften solcher Personen, denen das Grab gewidmet war, eine Pietätsverletzung und Kränkung der (dort wie hier) Klägerin als der nahen Angehörigen dieser Toten in einem schutzwürdigen Empfinden, also einem Rechtsgute persönlicher Art, bedeutet", woraus sich "die Verpflichtung der (dort wie hier) Beklagten ergibt, den früheren Zustand wiederherzustellen" (gleichermaßen auch 3 Ob 355/53 für den umgekehrten Fall der Anbringung einer Grabinschrift mit Namen von anderen als der Person, welcher das Grab gewidmet war). Dies entspricht dabei nicht nur dem grundsätzlich (jedenfalls schlüssig zustande gekommenen) übereinstimmenden Willen beider Streitteile auch in der Revision wird gleich zu Beginn (gleichsam plakativ) hervorgehoben, dass nur strittig sei, "wer die Gravur bezahlt" -, sondern auch jenem der verstorbenen Mutter, hat doch diese ausdrücklich ihren Willen dahin geäußert, gerade im (bis zu ihrem Tod) mit dem entsprechenden Namen ihres vorverstorbenen Lebensgefährten versehenen Grab desselben bestattet zu werden, sodass der Beklagten (als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter nunmehr offenbar auch Alleinverfügungsberechtigte des Grabes: vgl hiezu EvBl 1966/470) auch insofern Schranken gesetzt sind, durch Beseitigung des Namens am Grabstein diesen vorzeitig (die Mutter hatte nach den Feststellungen die anfallenden öffentlichen Gebühren bereits bis 2009 vorausbezahlt) der Vergessenheit zu überliefern. Aus diesem in der Entscheidung SZ 16/229 auch als Frage des "allgemeinen sittlichen Empfindens" im Rahmen des "Familientotenrechtes" behandelten Kriterium in Verbindung mit der in der Revision selbst hervorgehobenen grundsätzlich übereinstimmenden Willensübereinkunft beider Schwestern, auf welche sich die Klägerin rite berufen hat und kann, folgt sohin die Berechtigung des Klagebegehrens, wobei auch nicht unerwähnt bleiben soll, dass ja der alte Grabstein von seinem Zustand her und auch platzmäßig eine Ergänzung um die Grabinschrift der nachmalig verstorbenen Mutter ohne weiteres zugelassen hätte, sodass auch keinerlei (zwingender) Grund für den Austausch durch die Beklagte bestand und von ihr auch nicht stichhaltig ins Treffen geführt werden konnte. Die insoweit eigenmächtige Entfernung der auf dem Grabstein angebrachten Inschrift war damit rechtswidrig und der Beklagten jedenfalls einseitig nicht gestattet (EvBl 1966/470).

Der sohin unberechtigten Revision war damit keine Folge zu geben, sondern vielmehr die Entscheidung des Berufungsgerichtes spruchgemäß zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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