JudikaturJustizRS0009735

RS0009735 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2021

Das Benützungsrecht am Grabe ist zwar nicht Gegenstand der Verlassenschaftsabhandlung, geht aber von Todes wegen über, und zwar - wenn die Friedhofsordnung dies bestimmt und eine andere Verfügung des Erblassers nicht getroffen wurde - an die zivilrechtlichen Erben. Läßt sich danach das Benützungsrecht nicht ermitteln, sind Pietätsrücksichten maßgebend.

Entscheidungen
3