JudikaturJustizRS0014951

RS0014951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2012

Die Verfügung über die Beisetzung des Verstorbenen steht in erster Linie dem überlebenden Gatten zu. Erteilt dieser jedoch die Zustimmung zur Beisetzung in der Familiengruft, dann stellt eine später erfolgte eigenmächtige Überführung durch den Ehegatten einen Eingriff in die gemeinsamen Familieninteressen dar. Die Verfügung über eine allfällige Enterdigung ist zu einer gemeinsamen Angelegenheit geworden, deren Bedeutung für alle Beteiligten vom Standpunkt der Pietät eine Majorisierung einer Minderheit nach irgend einem Abstimmungsmodus ausschließt. Die Enterdigung kann also nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also der Witwe und der übrigen über die Gruft verfügungsberechtigten Personen erfolgen. Wenn aber diese Übereinstimmung nicht erzielt werden kann, dann ist es Sache derjenigen Person, die eine Änderung herbeiführen will, analog § 835 ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters herbeizuführen.

Entscheidungen
4