RS0118647 – OGH Rechtssatz
RS0118647 – OGH Rechtssatz
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Ungeachtet der durch Widmung und Aufstellung erfolgten Qualifikation eines Grabsteines als res religiosa (SZ 16/229, SZ 27/51) ist seine Veränderung im Einverständnis aller Angehörigen der im gemeinsamen Grab Ruhenden keineswegs ausgeschlossen. Insoweit ist das Verhältnis des Benützungsberechtigten zum Angehörigen des Verstorbenen jedenfalls privatrechtlicher Natur, sodass die Austragung solcher strittiger Privatrechte auch im Zivilrechtsweg zu erfolgen hat.