JudikaturJustiz6Ob60/07b

6Ob60/07b – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Sailer, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Egon Sattler und Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Peter B*****, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 20.000) und EUR 28.008 sA (Gesamtstreitwert EUR 48.008), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2006, GZ 2 R 176/06d-14, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. August 2006, GZ 42 Cg 129/05z-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.063,80 (darin EUR 177,30 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betreibt in B***** einen Lebensmittelmarkt, der an das Strom-Verteilernetz des Beklagten angeschlossen ist. Zwischen den Parteien herrscht Streit über die richtige Abrechnung der Netznutzungskosten.

Die Klägerin als Endverbraucherin ist mit Hilfe einer Niedrigspannungsleitung, der sogenannten Anschlussanlage, mit dem Netzverteiler des Beklagten verbunden. Damit erfolgt die Umspannung von der Mittelspannung des Verteilernetzes des Beklagten (Netzebene 5) auf die Niederspannung der Verbrauchsanlage der Klägerin (Netzebene 7). Der Punkt, an dem die Anschlussanlage mit dem Netzverteiler des Beklagten verbunden ist, der Beginn der Anschlussanlage, ist der Netzebene 6 zuzuordnen; das Ende der Anschlussanlage, der Punkt, an dem die Verbrauchsanlage der Klägerin angebunden ist, der Netzebene 7.

Im Rahmen der Herstellung des Netzanschlusses 1995 leistete die Klägerin dem Beklagten vereinbarungsgemäß ATS 283.300 für die Herstellung einer Anschlussanlage, ATS 148.800 als Anschlusspreis für die Errichtung der Anschlussanlage und ATS 58.140 als Bereitstellungspreis (Baukostenzuschuss). Der Beklagte führte die Niederspannungs-Anschlussanlage vereinbarungsgemäß als Doppelleitung - abgehend von der Trafostation Süd I bis zur Sammelschiene im (bauseits bereit gestellten) Niederspannungs-Verteilerschrank im Geschäftsbereich der Klägerin - aus und schloss diese dort an. Die Werkleistung des Beklagten umfasste auch die Erd- und Grabarbeiten, die Wiederherstellung des Terrains etc.

Regelungen über die Eigentumsverhältnisse an der Anschlussanlage trafen die Streitteile nicht.

Der Beklagte hat der Klägerin bisher das Netznutzungsentgelt auf Basis der Netzebene 7 vorgeschrieben. Die Klägerin hat dieses bezahlt. Für 2002 bis 2004 betrug die Preisdifferenz gegenüber einer Verrechnung auf Netzebene 6 auf Basis der Verbrauchsmenge jährlich EUR 9.336,80 und insgesamt EUR 28.010,40.

Mit Schreiben vom 10. 5. 2005 stellte die Klägerin bei der Energie-Control Kommission (ECK) den Antrag auf Enleitung eines Streitschlichtungsverfahrens nach § 21 Abs 2 ElWOG iVm § 16 Abs 1 Z 5 E-RBG. Sie führte aus, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Netzebenenzuordnung dieses Standortes gebe. Für die Herstellung des Netzanschlusses habe sie bzw ihre Rechtsvorgängerin eine Anschlussanlage samt Trafostation um ATS 283.300 samt einem Anschlusspreis von ATS 148.800 und einem Bereitstellungspreis von ATS

58.140 erworben. Sie gehe von ihrem Eigentum an der Anschlussanlage aus; der Netzanschluss sei daher auf Netzebene 6 und nicht 7 zu beurteilen.

Mit Bescheid vom 30. 8. 2005 sprach die ECK aus, dass der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Antragstellerin auf Netzebene 6 angeschlossen sei, abgewiesen werde und die Klägerin schuldig sei, dem Beklagten EUR 7.831,89 sA zu bezahlen. Die Eigentumsgrenze befinde sich im Niederspannungsbereich. Gemäß § 25 Abs 9 ElWOG beziehe sich das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sich das Systemnutzungsentgelt und die Netzebene nach der Eigentumsgrenze richten. Die Anlage sei dort angeschlossen, wo die Eigentumsgrenze sei. Deshalb sei die Netzebene 7 heranzuziehen.

Nunmehr begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, das Entgelt für die Netznutzung der Klägerin am Standort B*****, (Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt) auf Ebene 6 im Sinne des § 25 Abs 5 Z 6 ElWOG in Rechnung zu stellen, und die Zahlung von EUR 28.008 sA.

Die Höhe des laufend zu bezahlenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts werde durch eine von der ECK auf Basis des § 25 ElWOG erlassenen Verordnung festgesetzt. Die zeitlich maßgebliche Systemnutzungstarif-Verordnung 2003 idF Nov 5/2005 (SNT-VO 2003) lege diese Entgelte pro Netzebene fest, ohne zu spezifizieren, wie die Kundenanlagen unter die (nach den Spannungen gegliederten) Netzebenen zu subsumieren seien. Gesetzliche Grundlage sei § 25 Abs 9 ElWOG, wonach sich das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene beziehe, „an der die Anlage angeschlossen" sei. Angeschlossen werde eine Anlage mit Hilfe der aus Anlass des erstmaligen Anschlusses errichteten Anschlussanlage. Es komme nicht auf die Eigentumsgrenze, sondern auf die Kostentragung in Bezug auf die Anschlussanlage an. Hier habe die Klägerin die Anschlussanlage gänzlich bezahlt, sodass ihr Netzanschluss auf Basis der Netzebene 6 abzurechnen sei.

Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und beantragte die Zurückweisung der Klage, hilfsweise die Abweisung der Klagebegehren.

Die Klägerin habe im Streitschlichtungsverfahren weder ein Leistungsbegehren auf Rückzahlung erhoben, noch habe die ECK über ein solches entschieden. Auch die nun begehrte Feststellung sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Die Klägerin habe nicht die Feststellung begehrt, dass das Netznutzungsentgelt gemäß dem Tarif auf Netzebene 6 in Rechnung zu stellen sei. Mangels vorheriger Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens fehle es aber an einer zwingenden Prozessvoraussetzung. Im Übrigen sei das Klagebegehren auch inhaltlich unberechtigt.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und wies das Klagebegehren ab.

Ausgehend von dem im vorigen angeführten, im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt erwog es in rechtlicher Sicht, das Klagebegehren überschreite den von der ECK vorgegebenen Sachentscheidungsrahmen nicht. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach entschieden, dass im Fall des Streitschlichtungsverfahrens vor der ECK - anders als in der Regel bei den sonstigen Verfahren mit sukzessiver Zuständigkeit - eine völlige (wortgleiche und damit sprachliche) Deckungsgleichheit der Begehren nicht zu fordern sei (7 Ob 181/04z; 7 Ob 148/05y; 7 Ob 254/03h). Abzustellen sei (nur) auf die Identität der Sache.

Gegenstand des Bescheid- wie des Gerichtsverfahrens sei die Frage, welche Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungs- und Netzverlustentgelts am konkreten Standort maßgeblich sei. Im Verfahren vor der ECK bestünden keine besonderen Anforderungen an die Bestimmtheit des gestellten Begehrens. Während die Klägerin keine bestimmten Begehren ausformuliert habe, habe der Beklagte den Ausspruch beantragt, dass nach der derzeitigen Rechtslage die Tarife der Netzebene 7 maßgeblich und zu verrechnen seien. Für das Streitschlichtungsverfahren vor der ECK bestehe zwar keine § 37 Abs 4 MRG vergleichbare Regelung, wonach über einen Feststellungsantrag auch ohne eigentliche Antragstellung ein Leistungsbefehl zu erlassen sei, wenn sich der Rückforderungsanspruch ohne Abwicklung eines weiteren Verfahrens „ergibt". Die Funktion des Streitschlichtungsverfahrens sowie ähnlich gelagerte prozessökonomische Gründe machten es aber auch hier notwendig, die Verbundenheit von Feststellungs- und Leistungsbegehren zu beachten und deren gleichzeitige Erledigung zu ermöglichen. Es sei daher ein weites Verständnis der Identität der Sache angebracht und dies im Verhältnis von „korrespondierenden" Feststellungs- und Leistungsbegehren zumindest dann zu bejahen, wenn - wie im vorliegenden Fall - von der strittigen Kernfrage losgelöste, den Rückzahlungsanspruch vernichtende Einwände nicht erhoben würden. In der Sache selbst sei der Auffassung der ECK zu folgen. Nach § 25 Abs 9 ElWOG beziehe sich das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen sei. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem grammatikalischen Zusammenhang folge, dass mit dem Begriff der „Anlage" jene des Verbrauchers gemeint sei. Damit verweise § 25 Abs 9 ElWOG für die Bestimmung der Netzebene auf die Eigentumsgrenze. Die Beteiligung des Verbrauchers an den Kosten der Herstellung der Anschlussanlage sei inhaltlich gerechtfertigt, weil der Anschluss im Interesse des Netzbenutzers liege. Die zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geltende SNT-VO 2003 idF Nov 5/2003 enthalte keine ausdrückliche Regelung der hier strittigen Frage. Die seit 1. 1. 2006 in Kraft stehende SNT-VO 2006 bestimme in § 7 Z 14 und 15, dass die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgelts von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netznutzers und des Netzbetreibers abhängig sei und dann, wenn die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers liege, das Netznutzungsentgelt der Ebene 7 gelte. Nach den Erläuterungen der ECK zur SNT-VO 2006 diene diese Regelung nur der Klarstellung; eine Änderung der Rechtslage sei damit nicht verbunden. Die Eigentumsgrenze liege im vorliegenden Fall im Niederspannungsbereich, sodass die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung der Tarife für die Netzebene 7 der Rechtslage entspreche.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs Folge und gab der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges statt. Der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor der ECK gewesen; über diesen habe die ECK daher auch nicht entschieden und nicht zu entscheiden gehabt. Insoweit sei das Urteil daher als nichtig aufzuheben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.

Im Übrigen gab das Gericht zweiter Instanz der Berufung nicht Folge; es verwies auf die von ihm als zutreffend erachtete Begründung des Erstgerichts (§ 500a ZPO). Die Rechtsansicht des Erstgerichts führe nicht im Ergebnis zu einer Doppelverrechnung der von der Klägerin bezahlten Anschlussanlage dadurch, dass sie das Netznutzungs- und Netzverlustentgelt auf Netzebene 7 bezahlen müsse. Das Netzzutrittsentgelt decke nämlich nur die (erstmaligen) Errichtungskosten ab, keineswegs aber die laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten sowie die Kosten einer allfälligen Ersatzinvestition. Die Verrechnung auf Netzebene 6 würde dazu führen, dass sich die Klägerin an diesen Kosten nicht beteiligen würde, zumal diese vom Beklagten aufgrund der nicht mehr strittigen Eigentumsgrenze zu tragen seien. Insofern würde sie einen ungerechtfertigten, gleichheitswidrigen Kostenvorteil gegenüber anderen an der Netzebene 7 angeschlossenen Kunden genießen. Das Abstellen auf die Eigentumsgrenze sei auch nicht verfassungswidrig, sodass kein Anlass zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof bestehe. Die unterschiedliche Behandlung eines Netzkunden, der die Anschlussanlage in seinem Eigentum behalte, sei deshalb gerechtfertigt, weil dieser auch die laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten sowie die Kosten einer früher oder später notwendigen Ersatzinvestition zu tragen hätte.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 25 Abs 9 ElWOG fehle und diese Norm nicht derart eindeutig sei, dass sie nur die gewählte Auslegungsmöglichkeit zulasse.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Nach der - zwingenden - Bestimmung des § 25 Abs 9 ElWOG ist das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. Die sachenrechtliche Qualifikation von Leitungsnetzen haben P. Bydlinski und Stefula (Zur sachenrechtlichen Qualifikation von Leitungsnetzen, JBl 2003, 69) eingehend untersucht und sind dabei im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Netz grundsätzlich als Bestandteil (bzw Zubehör) zur betreffenden Hauptanlage Eigentum des an dieser Anlage Berechtigten ist. Ausdrücklich sieht § 22 Abs 1 des Starkstromwegegesetzes (BGBl 1968/70) vor, dass elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Eine wörtlich entsprechende Regelung enthält § 20 Abs 1 des Gesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz, BGBl 1968/71).

Dem liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, es solle vermieden werden, dass elektrische Leitungsanlagen mit ihrer Errichtung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fielen, was sowohl für das die Leitung betreibende Unternehmen als auch im Hinblick auf Haftungsfragen für den Grundstückseigentümer zu unerwünschten und wirtschaftlich unbefriedigenden Konsequenzen führen würde (ErläutRV 625 BlgNR 11. GP 13; P. Bydlinski/Stefula, JBl 2003, 69 [72]). Gleichgültig, ob man zu diesen Regelungen eine Einzelanalogie zieht oder die besondere Interessenlage der Beteiligten bei der Auslegung des § 297 ABGB berücksichtigt, kommt man zum Ergebnis, dass der Grundstückseigentümer nicht Eigentümer des über sein Grundstück verlaufenden Netz-Teilstücks wird (P. Bydlinski/Stefula, JBl 2003, 69 [85]). Vielmehr werden die einzelnen Leitungs-Teilstücke Bestandteile des Gesamtleitungsnetzes (P. Bydlinski/Stefula, JBl 2003, 69 [87]).

Die sachenrechtliche Zuordnung der jeweiligen An- bzw Einrichtungen ist im Übrigen im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.

3.1. § 25 ElWOG definiert den Begriff des Systemnutzungstarifs nicht, sondern setzt diesen gewissermaßen voraus. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei um behördlich festgelegte Preise handelt, die die Netzbetreiber für die Systemnutzung verlangen dürfen (Würthinger, Systemnutzungstarife für Elektrizitätsnetze [2005] 16). Hauptleistung stellt dabei der Netzbetrieb dar, der die Spannungshaltung, den Versorgungswiederaufbau, die Verhinderung und Beseitigung von Netzengpässen sowie die Datenübertragung, -speicherung und -auswertung umfasst (Würthinger aaO).

3.2. Dabei sind die Begriffe „Tarif" und „Entgelt" nicht Synonyme; vielmehr ist unter „Entgelt" der konkret auf Grundlage von Tarifen zu entrichtende Betrag zu verstehen (Würthinger aaO). Netzebenen und Netzbereiche regelt § 25 ElWOG. Aus § 25 Abs 9 ElWOG ergibt sich, dass die Tarife an den Anschluss der Anlage anknüpfen. Die Tarife sind somit entfernungsunabhängige Punkttarife (Würthinger aaO 32). Dies bedeutet, dass die Tarife nicht vom Verbindungsweg zwischen dem Erzeuger und dem Entnehmer abhängen. Ihre Höhe ist daher von den individuellen vertraglichen Beziehungen unabhängig (Würthinger aaO).

3.3. Der Netzanschluss wird als „physische Verbindung der Anlage des Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem" (§ 7 Z 25 ElWOG) definiert (Würthinger aaO 32).

3.4. Nach der Spruchpraxis der ECK kommt es bei der Abgrenzung von Anlagen des Verbrauchers im Sinne des § 25 Abs 9 ElWOG darauf an, in wessen Eigentum bzw in wessen Verfügungsgewalt die Anschlussanlage steht (Würthinger aaO 33). Irrelevant ist, ob der Netzbenutzer für die Errichtung einer Leitung in der Vergangenheit Kosten getragen hat (Würthinger aaO 33). Wenn der Endverbraucher über die Leitung und den Anschluss der Leitung bis zur Transformatorstation verfügungsberechtigt ist, kommt er in den Genuss der Netzebene 7. Im Regelfall werden diese Leitungsteile aber nach der Errichtung an den Netzbetreiber übertragen, der seinerseits die Wartung dafür übernimmt. In diesem Fall besteht nach Ansicht der ECK kein Anspruch auf die Tarife der Netzebene 6 (Würthinger aaO 33). Gleiches muss aber für den Fall gelten, dass - wie im vorliegenden Sachverhalt - die Leitung vom Erzeuger selbst errichtet wurde.

3.5. Das Abstellen auf das Eigentum bzw die Verfügungsbefugnis der Anlage entspricht auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl Schanda, Energierecht³ 71). Demnach muss der Netzbenutzer, um etwa in den Genuss der Netzebene 6 statt der Netzebene 7 zu kommen, über die Anlage verfügungsbefugt sein, und zwar über die Leitung bis zur Transformatorstation und - streng genommen - auch über den Abgang der Leitung in der Transformatorstation. Werden diese Leitungsteile hingegen nach der Errichtung wie üblich an den Netzbetreiber übertragen (der seinerseits die Wartung dafür übernimmt), dann besteht nach der Praxis kein Anspruch auf Tarife der Netzebene 6.

3.6. Durch das Abstellen auf die sachenrechtliche Zuordnung wird eine eindeutige Abgrenzung erreicht. Eine Berücksichtigung der Tragung der Kosten der Errichtung der Anlage ist im System des § 25 ElWOG nicht vorgesehen, würde doch dadurch die zwingend vorgegebene Netzebenenzuordnung dieser Bestimmung unterlaufen. Dass die Zuordnung zur Netzebene 7 trotz Tragung der Errichtungskosten durch die klagende Partei unter Gleichheitsaspekten nicht zu beanstanden ist, haben die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt. Demnach trifft den - verfügungsbefugten - Beklagten auch eine korrespondierende Instandhaltungs- bzw gegebenenfalls Erneuerungspflicht. Ob es für einen Netzkunden auf Netzebene 7 untypisch ist, dass er die gesamte Niederspannungsanlage bis zur Niederspannungsseite der Umspannstation bezahlen muss oder nicht, ist im vorliegenden Fall unerheblich. Auch eine allfällige „untypische" Vorgangsweise der Parteien im vorliegenden Fall würde kein Abgehen von den zwingenden Tarifvorgaben des § 25 ElWOG rechtfertigen. Die in der Revision erhobene Behauptung, die Klägerin „wisse", dass in der Praxis für in der Erde verlegte Niederspannungsleitungen keine Betriebs- und Erhaltungskosten anfallen, ist einerseits eine unzulässige Neuerung; andererseits fehlt für diese Behauptung jegliche beweismäßige Grundlage.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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