JudikaturJustizRS0122548

RS0122548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2007

Das Leitungsnetz ist grundsätzlich Bestandteil (beziehungsweise Zubehör) zur betreffenden Hauptanlage und damit im Eigentum des an dieser Anlage Berechtigten. Ausdrücklich sieht § 22 Abs 1 des Starkstromwegegesetzes (BGBl 1968/70) vor, dass elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Eine wörtlich entsprechende Regelung enthält § 20 Abs 1 des Gesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz, BGBl 1968/71).