JudikaturJustizRS0009915

RS0009915 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2019

Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (§ 297 ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). Diese Erwägung gelten grundsätzlich auch für den Eigentumserwerb durch Enteignung (hier: Versorgungsleitungen unter dem Straßengrund).

Entscheidungen
12