§ 25 Voraussetzungen
§ 25 Voraussetzungen — ElWOG 2010
§ 25 Voraussetzungen — ElWOG 2010
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 110/2010
Inkrafttretungsdatum
03. März 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40123933
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 24 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
1. Er entspricht § 24 Abs. 2;
2. er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
3. er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen;
4. er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung 2009/714/EG, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen;
5. der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde vorzulegen.