BundesrechtBundesgesetzeElektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010§ 25

§ 25Voraussetzungen

(1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 24 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.

(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:

1. Er entspricht § 24 Abs. 2;

2. er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;

3. er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen;

4. er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung 2009/714/EG, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen;

5. der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde vorzulegen.

Entscheidungen
23
  • Rechtssätze
    7
  • RS0127748OGH Rechtssatz

    07. März 2013·3 Entscheidungen

    Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 und 3 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge, 1. auszusprechen, dass § 25 Abs 1 Z 3 und § 25 Abs 4 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts‑ und ‑organisationsgesetz ‑ ElWOG), BGBl I 143/1998, in der Fassung BGBl I 121/2000, verfassungswidrig waren; 2. die folgenden Teile von Bestimmungen der Systemnutzungstarife‑Verordnung 2006 (SNT‑VO 2006), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 240 vom 10. Dezember 2005, in der Fassung der SNT‑VO 2006‑Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 252 vom 24. Dezember 2008, als gesetzwidrig aufzuheben: in § 6 Abs 1 Satz 1 die Worte „und Einspeisern“; § 6 Abs 1 Satz 2; in § 11 Abs 3 Satz 1 die Worte „und Einspeisern“; in § 20 Satz 1 die Worte „und Einspeisern“; 3. die folgenden Teile von Bestimmungen der Systemnutzungstarife‑Verordnung 2010 (SNT‑VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 249 vom 24. Dezember 2009, als gesetzwidrig aufzuheben: in § 6 Abs 1 Satz 1 die Worte „und Einspeisern“; § 6 Abs 1 Satz 3; in § 11 Abs 3 Satz 1 die Worte „und Einspeisern“; in § 20 Satz 1 die Worte „und Einspeisern“.