JudikaturJustiz6Ob205/23z

6Ob205/23z – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 20–22, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, vertreten durch Koller Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. August 2023, GZ 3 R 48/23k 37, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Jänner 2023, GZ 29 Cg 3/21t 32, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband.

[2] Die Beklagte betreibt bundesweit ein Reiseveranstaltungsunternehmen und veranstaltet insbesondere Maturareisen in Form von Pauschalreisen. Diese Reisen finden einmal pro Jahr über einen Zeitraum von zwei Wochen (Ende Juni/Anfang Juli) statt. Es handelt sich um spezielle Eventreisen, die nicht nur die Unterbringung, sondern auch ein umfangreiches Eventprogramm (zB Live Acts, DJs, Partyschiffe) beinhalten.

[3] Die Beklagte verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen mit mehreren Klauseln, wovon die Zulässigkeit von elf Klauseln – die im Zuge der Behandlung des Rechtsmittels im Einzelnen dargestellt werden – im Verfahren strittig ist.

[4] Die Klägerin begehrt, der Beklagten die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln und die Berufung darauf zu untersagen und ihr die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu erteilen. Die Klauseln verstießen gegen gesetzliche Bestimmungen (KSchG, Pauschalreisegesetz [PRG] und FAGG), gegen die guten Sitten und gegen das Transparenzgebot.

[5] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie verteidigte die beanstandeten Klauseln als rechtskonform und begehrt , ihr die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klageabweisenden Teils des Urteilsspruchs zu erteilen.

[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.

[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge.

[8] Es ließ die ordentliche Revision zu, weil es sich um Klauseln einer Branche handle, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Verbrauchern von Bedeutung seien und zu denen der Oberste Gerichtshof bislang noch nicht Stellung genommen habe. Überdies seien nicht alle Klauseln so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht käme.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

I. Allgemeines

[10] Für sämtliche Klauseln sind folgende Grundsätze im Verbandsprozess maßgeblich:

[11] 1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ ( RS0016914 ). Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt ( RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt ( RS0014676 [T7, T13, T43]).

[12] 2. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren ( RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann ( RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind ( RS0122169 ). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln ( RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]).

[13] 3. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen ( RS0016590 ). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist ( RS0038205 [insb T20]).

II. Zu den einzelnen Klauseln

1. Klauseln 1 und 4

1.1. Klausel 1

Was muss ich machen, wenn ich stornieren bzw umbuchen möchte?

Bei Namensänderungen, Wochen- oder Anreiseänderungen, Verkürzung oder Verlängerung der Reise oder Stornierung wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 27 verlangt. […] Auch in diesem Fall fällt eine Gebühr von EUR 27 an.“

Klausel 4

Stornierung bzw Verkürzung der Reise

Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 27 pro Person ist in folgenden Fällen zu bezahlen:

[...]

• Stornierung (zusätzlich zu den anfallenden Stornokosten)“

[14] 1.2. Das Erstgericht beurteilte diese Klauseln als unzulässig im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB. Die Bearbeitungsgebühr sei unabhängig von den konkreten Kosten der Beklagten zu entrichten. Sie berücksichtige nicht jene Fälle, in denen es beispielsweise zu einem deutlich geringeren Aufwand komme (Namensänderung). Außerdem könne bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung eine Bearbeitungsgebühr auch in Fällen verrechnet werden, in denen dies nach den Bestimmungen des PRG unzulässig sei . Eine Verrechnung von pauschalierten Bearbeitungsgebühren neben pauschalierten Stornosätzen sei ebenfalls unzulässig.

[15] Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts.

[16] Die Beklagte bringt in der Revision vor, es liege kein Verstoß gegen das PRG vor. § 7 Abs 2 PRG enthalte zwar eine Begrenzung des dem Reiseveranstalter zustehenden Kostenersatzes, indem diese Kosten nicht unangemessen sein und die dem Reiseveranstalter tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen dürften, es sei aber nirgends gesetzlich bestimmt, dass diese Kosten nicht pauschaliert werden könnten. Die tatsächlich anfallenden Kosten würden die äußerst geringe Bearbeitungspauschale jedenfalls übersteigen. Der Rücktritt gemäß § 10 Abs 2 PRG müsse auch nicht vollständig kostenfrei erfolgen. Es dürfe lediglich eine Entschädigung, wie sie die üblicherweise verwendeten Stornostaffeln vorsähen, nicht verlangt werden, sehr wohl aber eine Bearbeitungsgebühr . Es liege daher keine gröbliche Benachteiligung vor.

[17] 1.3.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der kürzlich ergangenen Entscheidung 9 Ob 18/23x eine mit Klausel 1 vergleichbare Klausel (Klausel 3, [Rz 25 ff]) mit ausführlicher Begründung für unzulässig erklärt, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. Deshalb ist auch nicht entscheidend, ob die vereinbarte Bearbeitungsgebühr im konkreten Fall angemessen ist und die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Die Revision bringt keine neuen Argumente, die den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnten.

[18] 1.3.2. Gemäß § 10 Abs 2 PRG kann der Reisende unbeschadet des Rücktrittsrechts nach Abs 1 vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Tritt der Reisende nach diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so hat er Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung.

[19] Dass § 10 PRG auf Klausel 4 anzuwenden ist, bestreitet die Beklagte nicht, sie meint jedoch, bei der von ihr verlangten Bearbeitungsgebühr handle es sich nicht um eine „Entschädigung“ im Sinn des § 10 Abs 2 PRG. Dem ist nicht zu folgen, vielmehr will diese Bestimmung dem Reisenden unter den dort genannten Bedingungen einen kostenfreien Rücktritt sichern. Dies wird auch durch die dem § 10 Abs 2 PRG zugrundeliegende Richtlinienbestimmung ( Art 12 Abs 2 der Richtlinie 2302/2015/EU über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen [Pauschalreise-RL]) deutlich, wonach dem Reisenden das Rücktrittsrecht „ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr“ zusteht. Die von der Beklagten verlangte Gebühr ist aber eine „Rücktrittsgebühr“. Die Argumentation der Revision, § 10 Abs 2 PRG sei nicht auf Bearbeitungsgebühren anwendbar, weil diese nicht auf „Grundlage des Pauschalreisevertrags dem Reiseveranstalter zugeflossen“ seien, ist nicht nachvollziehbar.

[20] Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass die Bearbeitungsgebühr bei kundenfeindlichster Auslegung auch im Falle eines Rücktritts gemäß § 10 Abs 2 PRG anfällt und damit den Anspruch des Reisenden auf einen kostenfreien Rücktritt im Sinn dieser Gesetzesstelle rechtswidrig einschränkt.

1.3.3. Die Klauseln sind daher unzulässig.

2. Klausel 2

2.1. Gratis Umbuchen

Wenn der Maturatermin bei der Buchung noch nicht bekannt ist und in die gebuchte Woche fallen sollte, ist ein kostenloses Umbuchen bis Dezember 2020 in eine spätere Woche (unter Vorbehalt der Verfügbarkeit) möglich.“

[21] 2.2. Das Erstgericht nahm Intransparenz dieser Klausel im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG an, weil sie offenlasse, ob die Möglichkeit zur kostenlosen Umbuchung mit Anfang Dezember ende oder eine solche noch während des gesamten Dezembers möglich sei. Im Hinblick darauf, dass die Reisenden aufgrund der Vertriebsstrategie der Beklagten bereits zu einem Zeitpunkt buchen müssten, zu dem der Maturatermin noch nicht feststehe, sei die Klausel auch gröblich benachteiligend im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB.

Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts.

[22] Die Revision richtet sich zunächst gegen die Interpretation der Vorinstanzen zur inkriminierten Wortfolge. Die Verwendung der Präposition „bis“ gebe eindeutig einen Zeitpunkt an. Auch eine gröbliche Benachteiligung liege nicht vor. Die Beklagte gewähre den Reisenden nämlich eine außerordentliche Rücktrittsmöglichkeit. Es handle sich somit um ein Entgegenkommen der Beklagten. Dieses setze aber freie Kapazitäten voraus.

[23] 2.3. Die Beklagte argumentiert, sie gewähre den Reisenden mit dieser Klausel eine außerordentliche Rücktrittsmöglichkeit. In der Klausel wird der Reisende aber nicht darauf hingewiesen, dass er unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 PRG jedenfalls eine kostenlose Rücktrittsmöglichkeit vor Reisebeginn hat, die auch nicht weiter zeitlich beschränkt ist ( Treu in Bammer , PRG § 10 Rz 46 ). Damit wird den Verbrauchern ein unzutreffendes und unklares Bild ihrer vertraglichen Position vermittelt ( RS0115217 [T8], RS0115219 [T9, T21, T43]).

Die Klausel ist daher unzulässig.

3. Klauseln 3 und 10

3.1. Klausel 3

Stornierung bzw Verkürzung der Reise

Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der unterschriebenen Buchungsanmeldung fallen in Abänderung der Allgemeinen Reisebedingungen (1992) Stornokosten in folgender Höhe an:

bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 %

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 40 %

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50 %

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65 %

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85 % vom Gesamtreisepreis“.

Klausel 10

(Punkt B 7.1. der Allgemeinen Reisebedingungen 1992)

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

[...]

In Abweichung zu Punkt 7.1.c.1 der ARB lauten die Stornosätze im Fall der Stornierung der Reise […] durch den Reisenden wie folgt:

Bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 %

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 40 %

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50 %

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65 %

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85 % des Reisepreises.“

[24] 3.2. Das Erstgericht beurteilte die Klauseln als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB. Dem Verbraucher werde verschleiert, dass unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 PRG auch ein kostenloses Rücktrittsrecht bestehe. Bei verbraucherfeindlichster Auslegung fielen auch für einen solchen Fall Stornokosten an.

[25] Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Der Hinweis der Berufungswerberin auf eine andere Stelle ihrer AGB überzeuge nicht, weil der Verbraucher bei einer besonderen AGB-Regelung mit keinem weiteren AGB Inhalt dazu an völlig anderer Stelle mehr rechne.

[26] In der Revision führt die Beklagte aus, die Klausel sei nicht intransparent, weil in einer Beilage auf das kostenlose Rücktrittsrecht nach dem PRG hingewiesen werde. Es könne vom Verbraucher erwartet werden, die AGB vollständig zu lesen und sich so sämtliche für ihn relevanten Informationen zu verschaffen.

[27] 3.3. Der Oberste Gerichtshof hat in der kürzlich ergangenen Entscheidung 9 Ob 18/23x eine mit diesen Klauseln vergleichbare Klausel (Klausel 4, [Rz 36 ff]) mit ausführlicher Begründung für intransparent erklärt, weil sie weder einen Hinweis auf die gesetzlich vorgesehenen Rechte zum entgeltfreien Reiserücktritt noch auf die an anderer Stelle abgedruckten Standardinformationen, in denen erst in einem von zahlreichen Unterpunkten auf diese Rechte hingewiesen wird, verweist. Dadurch wird mit der Klausel der Eindruck vermittelt, dass ein Rücktritt nur gegen Gebühr möglich ist. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit dieser Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt.

[28] Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die vorliegenden Klauseln. Die Revision bringt auch keine neuen Argumente, die den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnten. Die Klausel ist daher wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG unzulässig, sodass es auf eine mögliche gröbliche Benachteilung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht ankommt. Daher besteht auch kein Anlass, das Verfahren im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängige Vorabentscheidungsverfahren zu C 320/23 zu unterbrechen.

4. Klausel 5

4.1. Storno Reiseversicherung

[…] Die Prämie für das Versicherungspaket beträgt EUR 54 pro Person und ist sofort fällig und nicht stornierbar. Im Falle der Stornierung der Reise wird eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 27 verrechnet. […] Diese [Reiseversicherung] ist sehr empfehlenswert, da eine umfangreiche Schadensdeckung während der Reise besteht und bei diversen Schadensfällen vor Antritt der Reise (zB Nichtbestehen der Matura/Abschlussklasse) die Stornokosten von der Reiseversicherung übernommen werden […] Sollte sich der Reiseteilnehmer nach der Buchung dafür entscheiden, die Reise nicht anzutreten, übernimmt die Versicherung selbstverständlich KEINE Stornogebühren.“

[29] 4.2. Das Erstgericht nahm bei dieser Klausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 6 Abs 3 KSchG an. Dem Reisenden werde ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt, wodurch er von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden könnte, zumal § 5c VersVG dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht gewähre. Die Klausel sei auch widersprüchlich und unklar, soweit der Leistungsbereich der Versicherung bei Stornierung der Reise umschrieben werde.

[30] Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts.

[31] Die Beklagte hält dem in ihrer Revision entgegen, dass sie ausschließlich Vermittlerin des Versicherungsvertrags sei und in transparenter Weise auf die diesem zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen hinweise. Die Bearbeitungsgebühr stehe eindeutig der Beklagten zu.

[32] 4.3. Aus der Klausel und den übrigen AGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ableitbar, dass sie als Versicherungsvermittlerin auftritt. Vielmehr bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt (vgl 7 Ob 206/22b [Klausel 3]). Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. Die Entscheidung 7 Ob 121/21a ist nicht einschlägig, weil Sie nur Aussagen über Beginn und Lauf der Rücktrittsfrist gemäß § 165a Abs 1 VersVG aF trifft.

[33] Die Klausel vermittelt dem Verbraucher daher ein unklares Bild seiner Vertragslage und ist unzulässig.

5. Klausel 6

5.1. Geld zurück bei Nichtbestehen der Matura oder der Abschlussklasse

[…] Voraussetzung dafür ist, dass eine Reiseversicherung abgeschlossen worden ist und dass spätestens 48 Stunden nach der Verständigung des Nichtbestehens der Matura, eine schriftliche Stornierung unterschrieben von der betroffenen Person/oder dem Erziehungsberechtigten (dazu gibt es ein Formular auf unserer Homepage */INFOCENTER/Formulare ) eingeht.“

[34] 5.2. Das Erstgericht beurteilte die Klausel dahin, dass sie dem Reisenden mit nur 48 Stunden eine unangemessen kurze Frist für die Stornierung einräume und ihn daher im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteilige.

[35] Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und ergänzte, dem Argument der Beklagten, die Mitteilung könne auch elektronisch erfolgen, sei zu entgegnen, dass diese nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel vom Reiseteilnehmer oder dem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden müsse.

[36] Die Revision argumentiert, die Beklagte sei ausschließlich Reisevermittlerin des Versicherungsvertrags und weise lediglich informativ auf einige der wesentlichen Versicherungsbedingungen hin. Jeder Reisende könne sich noch vor Abschluss eines Versicherungsvertrags exakt über die versicherten Leistungen informieren und die bezughabenden Versicherungsbedingungen durchlesen. Die Einräumung einer Frist von 48 Stunden zur Verständigung der Reiseversicherung über das Nichtbestehen der Matura und einer damit einhergehenden Stornierung der Reise sei außerdem ausreichend.

[37] 5.3. Wie bereits zu Klausel 5 dargelegt, ist aus den AGB nicht ableitbar, dass die Beklagte als Versicherungsvermittlerin auftritt. Es bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicherer (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Die Information über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls widerspricht auch dem Gesetz, weil gemäß § 33 Abs 1 iVm § 6 Abs 3 VersVG nur ein qualifiziertes Verschulden zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann und dem Versicherungsnehmer selbst bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz – mit Ausnahme von dolus coloratus – der Kausalitätsgegenbeweis offensteht (zu alledem Ramharter in Fenyves/Perner/Riedler [Jänner 2021] § 33 VersVG Rz 34 f; Perner , Privatversicherungsrecht Rz 4.64 f). Im Übrigen kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, nach welcher er von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht genügt wird, nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat (§ 33 Abs 2 VersVG; vgl dazu 7 Ob 52/22f ).

[38] Die Klausel vermittelt dem Verbraucher daher ein unklares Bild seiner Vertragslage und ist unzulässig (vgl auch 7 Ob 112/22d [Klausel 6]).

6. Klausel 7

6.1. Anreise

Sofern der gewünschte Abfahrtsort/Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist (Mindestteilnehmerzahl pro Bus/Abfahrtsort 40 Personen), wird darauf geachtet, den nächstgelegenen, für die Gruppe zumutbaren Abfahrtsort/Abflughafen zu buchen. In diesem Fall kann es auch zu einer längeren Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps kommen.“

[39] 6.2. Das Erstgericht beurteilte diese Klausel als gröblich benachteiligend im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB, weil sie der Beklagten ermögliche, das Risiko einer Überbuchung des Transportmittels auf den Reisenden zu überwälzen. Ein Umdisponieren der Beförderung, das dem Reisenden beträchtliche Unannehmlichkeiten verursache, wäre außerdem eine erhebliche Änderung im Sinn von § 9 PRG.

[40] Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und ergänzte, die Klausel sei überdies intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil sie den Verbraucher von der Durchsetzung des ihm im Fall erheblicher Änderungen zustehenden Rücktrittsrechts abhalten könnte.

[41] Die Revision hält dem entgegen, dass es der Beklagten zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht möglich sei, einen fixen Abflughafen zuzusagen. Sie müsse die Kunden darüber informieren, dass sich dieser noch ändern könne. Sie informiere die Reisenden entsprechend § 9 PRG. Eine erhebliche Änderung im Sinn dieser Bestimmung und damit eine gröbliche Benachteiligung läge nicht vor, weil der nächstgelegene und für die Gruppe zumutbare Abfahrtsort/Abflughafen gewählt werde.

[42] 6.3. Gemäß § 9 Abs 1 PRG kann der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise andere Inhalte des Pauschalreisevertrags als den Preis dann einseitig ändern, wenn

1. er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat,

2. die Änderung unerheblich ist und

3. er den Reisenden über die Änderung klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt.

[43] Es mag sein, dass durch die Bezugnahme auf den nächstgelegenen und für die Gruppe zumutbaren Abfahrtsort/Abflughafen lediglich eine unerhebliche Änderung vorliegt, allerdings muss der Reisende nach dem letzten Satz der Klausel dadurch auch eine „längere Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps“ akzeptieren. Diesbezüglich finden sich keine Einschränkungen, sodass der Reisende bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch mehrstündige Verspätungen aufgrund von Zwischenstopps akzeptieren müsste. Dies kann jedenfalls nicht mehr als „unerhebliche Änderung“ im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 PRG gewertet werden, weil dem Reisenden dadurch beträchtliche Unannehmlichkeiten entstehen (vgl ErwGr 33 Pauschalreise RL; Langer in Bammer , PRG § 9 Rz 3 ; Kolmasch in Schwimann/Kodek , ABGB 5 § 9 PRG Rz 7 ).

[44] Die Klausel ist daher schon deshalb unzulässig, sodass auf die weiteren Argumente der Klägerin nicht mehr eingegangen werden muss. Damit liegen auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.

7. Klausel 8

7.1. Eventinformationen

[…] Änderung/Ausfall von Leistungen: Der Veranstalter behält sich vor, geplante Aktivitäten und Leistungen zu verschieben, zu verlegen bzw ersatzlos zu streichen falls keine zeitlichen und räumlichen Alternativen vorhanden sind bzw eine sichere Umsetzung dieser Aktivitäten/Leistungen durch äußere Witterungseinflüsse nicht mehr gewährleistet bzw dem Kunden nicht mehr zumutbar ist (z.B. zu hoher Wellengang bei geplanter * Bootsfahrt, zu starker Regen, etc.).“

[45] 7.2. Das Erstgericht erkannte einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil sich die Beklagte mit der gewählten Formulierung vorbehalte, ihr Leistungsangebot nach Belieben zu ändern, ohne dafür eine sachliche Rechtfertigung geben zu müssen. Die Intransparenz bejahte es, weil der Verbraucher völlig im Unklaren gelassen werde, ob und welche Leistungen überhaupt Gegenstand des Reiseveranstaltungsvertrags seien und unter welchen Voraussetzungen eine einseitige ersatzlose Streichung von Leistungen vorgenommen werden könne.

[46] Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts.

[47] Die Revision hält dieser Rechtsansicht entgegen, dass ein Event-Programm geschuldet werde, welches ähnlich ausgestaltet sei wie jenes auf den Maturareisen der Vorjahre. Es seien keine exakten Programmpunkte, sondern nur ein grob umschriebenes Programm (Discos, Partyboote, Strand und Poolspiele usw) vereinbart. Aus diesem Grund könnten „nicht zugesagte Programmpunkte“ auch nicht geändert werden. Darüber hinaus handle es sich bei den Eventprogrammpunkten um eine vertragliche Hauptleistung, weshalb die Klausel der Überprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen sei. Die Klausel sei auch nicht intransparent, weil für einen Verbraucher daraus hervorgehe, dass gewisse Aktivitäten bei Schlechtwetter nicht stattfinden könnten, was durch die allgemeine Lebenserfahrung verständlich und nachvollziehbar sei.

[48] 7.3.1. Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen (RS0016908 [T24]). Es sind damit nicht alle Vertragsbestimmungen aus dessen Geltungsbereich ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen“, soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistung gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypischen Leistungen generell näher umschreiben. Die Ansicht, der Ausdruck „Hauptleistung“ sei möglichst eng zu verstehen, entspricht auch der Absicht des historischen Gesetzgebers. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (6 Ob 253/07k; 7 Ob 227/12a; vgl auch RS0016908 [T5, T8, T16, T32]).

[49] Die vorliegende Klausel, die eine Änderung bzw den Ausfall von Leistungen regelt und damit das eigentliche Leistungsversprechen einschränkt und verändert, unterliegt daher ohne Zweifel der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB.

[50] 7.3.2. Die Vorinstanzen haben zutreffend einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB angenommen, weil sich die Beklagte bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung vorbehält, alle geplanten Eventleistungen ersatzlos zu streichen, falls keine zeitlichen und räumlichen Alternativen vorhanden sind, ohne dass sie dafür eine sachliche Rechtfertigung geben müsste. Damit ist der Verbraucher der Willkür der beklagten Reiseveranstalterin ausgesetzt.

Die Klausel ist daher unzulässig.

8. Klauseln 9 und 11

8.1. Klausel 9

Weitere wichtige Informationen

[…] Weiters bin ich damit einverstanden, dass evtl. gemachte Fotos, TV- oder Filmaufnahmen während der gebuchten Reise zu Werbezwecken von [der Beklagten] und den im Katalog und auf der Homepage * unter dem Punkt "Programmpartner" genannten Partnern und Sponsoren zeitlich und räumlich uneingeschränkt verwendet werden können, soweit dem nicht berechtigte Interessen der Reiseteilnehmer entgegen stehen.“

Klausel 11

(Punkt B 11.2. der Allgemeinen Reisebedingungen 1992)

11. Datenschutz/Urheberrechte

[...]

11.2. Ich bin damit einverstanden, dass evtl. gemachte Fotos, TV- oder Filmaufnahmen während der gebuchten Reise zu Werbezwecken von [der Beklagten] und den im Katalog und auf der Homepage unter dem Punkt „Programmpartner“ genannten Partner und Sponsoren zeitlich und räumlich uneingeschränkt verwendet werden können, soweit dem nicht berechtigte Interessen gemäß § 78 UrhG (Nacktaufnahmen, Volltrunkenheit, strafbare Handlungen etc) verletzen. Ich bin darüber informiert, dass ich meine Zustimmung jederzeit widerrufen kann.“

[51] 8.2. Das Erstgericht hielt die in diesen Klauseln vorgesehene Datenweitergabe zu Werbezwecken für die Durchführung des Reiseveranstaltungsvertrags für nicht erforderlich. Die Zustimmungserklärung sei in den AGB der Beklagten enthalten und dadurch mit dem Abschluss des Vertrags gekoppelt. Besondere Umstände, die für eine Freiwilligkeit der Einwilligung sprechen, seien nicht ersichtlich, sodass ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vorliege. Die Klauseln verstießen auch gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht offenlegten, welche konkreten Daten der Reisenden weitergegeben werden.

[52] Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts.

[53] Die Revision wendet ein, die Aufnahmen würden nicht nur auf Basis der erteilten Einwilligung verwendet, sondern auch zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Beklagten an Werbemaßnahmen. Außerdem werde die freiwillige Einwilligung der Reiseteilnehmer zur Verarbeitung der Foto , TV und Filmaufnahmen ausdrücklich auch im Rahmen des Buchungsvorgangs eingeholt. Diesbezüglich liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor.

[54] 8.3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu zahlreichen Klauseln, die Einschränkungen enthalten, wie etwa „sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen“ ( 4 Ob 221/06p [Klausel 2.23]), „soweit zulässig“ ( 4 Ob 179/18d [Klausel 5]), „sofern eine derartige Vereinbarung gesetzlich möglich ist“ ( 4 Ob 59/09v [Klausel 26]), oder „soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen“ ( 7 Ob 3/23a [Klausel 7]), ausgesprochen, dass es sich um (nachgeschobene) salvatorische Klauseln handelt, die dem Verbraucher das Risiko aufbürden, die (teilweise) Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelung zu erkennen, und ihm daher ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (vgl RS0122045 [T3]).

[55] Die Vorinstanzen haben einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot bejaht (vgl dazu RS0132251 ; ausf 6 Ob 140/18h). Die Revision macht in diesem Zusammenhang lediglich einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Dieser liegt schon deshalb nicht vor, weil es für die Frage der Zulässigkeit der Klauseln unerheblich ist, wie der Buchungsvorgang tatsächlich abläuft (vgl RS0121943 [T1]). Die Klauseln entsprechen zudem nicht dem Transparenzgebot des Art 7 Abs 2 DSGVO, weil die Einwilligungserklärungen ohne besonderen Hinweis im Kontext mit anderen Inhalten angeführt werden ( Kastelitz in Knyrim , DatKomm, Art 7 DSGVO Rz 19; Jahnel in Jahnel , Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 7 Rz 11 ; Schulz in Gola/Heckmann , Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz³ Art 7 DSGVO Rn 47 ; Frenzel in Paal/Pauly , DS GVO BDSG³ Art 7 DSGVO Rn 12 ).

[56] Die Klauseln sind somit unzulässig.

III. Zum Veröffentlichungsbegehren

[57] 1. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein ( RS0121963 ). Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertrags-bestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen ( RS0121963 [T5]). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden ( RS0121963 [T9]). Dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung wird die Bereitstellung der einzelnen Informationen auf der Website der Beklagten nicht gerecht ( RS0121963 [T10, T15]), dies auch dann, wenn der Fokus der Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens im Internet liegt ( RS0121963 [T13]; 1 Ob 201/20w ).

[58] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in vielen Entscheidungen eine österreichweite Veröffentlichung in einer Samstags-Ausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ für notwendig und angemessen erachtet (vgl die zahlreichen Nachweise in 6 Ob 242/15d). Es ist angesichts dessen, dass die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet anbietet, nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier eine eingeschränkte oder andere Veröffentlichung sachgerecht sein sollte (so auch 9 Ob 18/23x).

IV. Ergebnis und Kostenentscheidung

[59] 1. Die Revision der Beklagten ist erfolglos .

[60] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO . Der verzeichnete Zuschlag nach § 21 RATG gebührt der Klägerin nicht, weil sie nicht bescheinigt hat, inwieweit ihr Vertreter für die Verfassung der Revisionsbeantwortung eine nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung erbracht hat (vgl 9 Ob 20/10x).

Rechtssätze
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