BundesrechtBundesgesetzeBundesfinanzgesetz 2000Art. 8

Art. 8

Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.

Entscheidungen
25
  • Rechtssätze
    4
  • 3Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    20. März 2024

    Der EuGH hat dargelegt, dass Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL (2003/86) klarstellt, dass die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Familienzusammenführungs-RL genannten Voraussetzungen verlangen können, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten davon auszugehen hätten, dass die Überschreitung - ohne triftigen Grund - der Frist für die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung nach der in Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 Familienzusammenführungs-RL vorgesehenen günstigeren Regelung nur ein Gesichtspunkt ist, der neben weiteren bei der Gesamtbeurteilung der Begründetheit dieses Antrags zu berücksichtigen ist und durch andere Erwägungen ausgeglichen werden kann. Eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, gestellt wurde, die jedoch die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen, ist als solche nicht geeignet, die Ausübung des durch die Richtlinie verliehenen Rechts auf Familienzusammenführung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Allerdings verhielte es sich anders, wenn die Ablehnung des ersten Antrags auf Familienzusammenführung in Fällen erfolgen könnte, in denen die verspätete Stellung dieses Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist (EuGH 7.11.2018, C-380/17; VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568). Der in diesem Urteil des EuGH zum Ausdruck kommende Grundsatz, wonach das Versäumen der in Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL genannten dreimonatigen Frist nur dann zur Ablehnung eines Antrages führen darf, wenn die verspätete Antragstellung nicht "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" ist, ist dabei - im Hinblick darauf, dass der EuGH zur Auslegung des Art. 10 Abs. 3 lit a auf ebendiese Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL Bezug genommen hat - zu übertragen.