JudikaturJustiz6Ob196/11h

6Ob196/11h – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts St. Pölten zu FN ***** eingetragenen S***** Steuerberatungs GmbH mit dem Sitz in N*****, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Jänner 2010, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2011, GZ 4 R 339/11v 16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Antrag der Gesellschaft auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. 1. 2010 zurückgewiesen hat.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 5 AußStrG kann, wenn das Rekursgericht die ordentliche Revision nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zugelassen hat, ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 207/08x = RIS Justiz RS0004785 [T6, T7]; RS0008617 [T8, T9]; auch RS0038625). Auch die vorliegend bekämpfte verfahrensrechtliche Entscheidung ist als nicht rein vermögensrechtlicher Natur anzusehen, ist sie doch von entscheidendem Einfluss auf das Verfahren zur Verhängung einer Zwangsstrafe.

Die von der Rechtsmittelwerberin im Anlassfall erhobene Zulassungsvorstellung und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs (§ 63 Abs 1 AußStrG) sind als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.

Eine für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses notwendige, iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vermag die Rechtsmittelwerberin nicht aufzuzeigen: Zutreffend und unbekämpft ist die Auffassung des Rekursgerichts, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 21 AußStrG die Versäumung einer prozessualen Frist (oder einer Tagsatzung) voraussetzt (RIS Justiz RS0007134).

Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 282/08a, in der ausgesprochen wurde, dass die Offenlegung innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 277 UGB) bei Gericht einlangen muss, ist zu entnehmen, dass der erkennende Senat die Offenlegungsfrist als materiell rechtliche Handlungsfrist qualifiziert (ebenso G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , Firmenbuchgesetz § 15 FBG Rz 231). Dies hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt.

Die Revisionsrekurswerberin meint, die Offenlegungsfrist sei eine prozessuale Frist. Dies sei daraus abzuleiten, dass trotz verstrichener Frist eine Zwangsstrafe nicht zu verhängen sei, wenn die Offenlegung vor einer Zwangsstrafverfügung erfolge (§ 283 Abs 2 UGB). Dem ist zu erwidern:

Eine prozessuale Frist ist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft (vgl VfGH Slg 9565). Da dies auf die Offenlegungsfristen des § 277 UGB nicht zutrifft, handelt es sich um materiell rechtliche (Handlungs )Fristen.

Rechtssätze
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