JudikaturJustiz6Ob1/17s

6Ob1/17s – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Mag. E***** G*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Datenschutzverletzung (§ 85 GOG) über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. November 2016, GZ 4 Nc 3/15i, mit dem der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 72,02 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das in § 85 Abs 5 GOG festgelegte Erfordernis der erheblichen Rechtsfrage für die Zulässigkeit des Zugangs zum Obersten Gerichtshof ist auf alle im Zuge eines Verfahrens nach § 85 GOG ergehenden selbstständig anfechtbaren Entscheidungen anzuwenden (RIS Justiz RS0130080). Von einer Rechtsfrage der in § 85 Abs 5 GOG bezeichneten Qualität hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall jedoch nicht ab:

2. Soweit der Rekurswerber Nichtigkeit geltend macht, weil über den Abänderungsantrag durch einen Einzelrichter anstatt durch einen Senat entschieden wurde, hat der erkennende Senat bereits in der Vorentscheidung 6 Ob 156/16h ausgesprochen, dass dies die gemäß § 7a Abs 3 JN dem Gesetz entsprechende Gerichtsbesetzung im Verfahren nach dem GOG darstellt.

3.1. Abgesehen vom Umfang des Beschwerdegegenstands (vgl § 85 Abs 3 GOG) ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass bereits in der ursprünglichen Entscheidung das Erstgericht von einer Genehmigung der durchgeführten Registerabfrage durch den zuständigen Richter ausgegangen war. Im Hinblick auf die vom Erstgericht zugrunde gelegte nachträgliche Genehmigung der Datenabfrage kommt es auf die vorherige Anordnung dieser Abfrage gerade nicht an, sodass die Ausführungen des Rekurswerbers zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zur Aktenwidrigkeit schon aus diesem Grund ins Leere gehen.

3.2. Wenn das Erstgericht in dem Umstand, dass der Richter auf der Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger eine Verfügung traf, eine (zumindest nachträgliche) Genehmigung der Sozialversicherungsabfrage erblickte, ist dies nicht zu beanstanden (zu einer nachträglichen Sanktionierung einer von der Gerichtskanzlei gewährten Akteneinsicht durch den Richter vgl auch 6 Ob 197/14k ErwGr 3). Durch die Vorgangsweise des Erstgerichts, zunächst eine Abfrage nur für das (aktuelle) Jahr 2015 einzuholen und erst nach Vorliegen eines negativen Ergebnisses diese auf den Zeitraum ab 2005 auszudehnen, wurde dem Interesse des Datenschutzes sogar in besonderem Maße Rechnung getragen, indem die Abfrage auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt wurde.

4.1. Nach ständiger Rechtsprechung dienen die §§ 84, 85 GOG zudem nicht dazu, das gerichtliche (Haupt )Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren (RIS Justiz RS0129940 [T4]), sodass die Frage, ob der Pflegschaftsrichter zu weiteren Nachforschungen zur Abklärung einer Kindeswohlgefährdung verpflichtet gewesen wäre, im vorliegenden Verfahren insoweit keiner Beurteilung bedarf.

4.2. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass hinsichtlich der aufzunehmenden Beweise im Außerstreitverfahren aufgrund des dort geltenden Grundsatzes des Beweisaufnahmeermessens keine Beschränkung bei der Wahl der Beweismittel besteht und eine den jeweiligen Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (6 Ob 156/16h).

5. Damit ergibt sich aus dem Vorbringen im Abänderungsantrag nicht, dass im Vorverfahren eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte werden können (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG). Soweit der Rekurswerber moniert, dass der Abänderungsantrag nicht zurück , sondern abzuweisen gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der Rekurswerber sich durch eine bloß unrichtige Entscheidungsform hier nicht beschwert erachten kann (16 Ok 2/16d ua).

6. Zusammenfassend bringt der Rekurswerber daher keine Rechtsfragen der in § 85 Abs 5 GOG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Rekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG.

Rechtssätze
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