BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 83

§ 83§ 83

Der Präsident des Nationalrates verfügt auf Grund der genehmigten Amtlichen Protokolle (§ 51) die Ausfertigung und Zustellung der vom Nationalrat ausgehenden Beschlüsse.

Entscheidungen
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