BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 85

§ 85§ 85

Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird.

Entscheidungen
163
  • Rechtssätze
    35