§ 85 § 85
§ 85 § 85 — GOG
§ 85 § 85 — GOG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. Art. 44 Abs. 3 und 46 B-VG, Volksabstimmungsgesetz 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12008362
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird.