JudikaturJustiz5Ob507/96

5Ob507/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Josef List, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr.Candidus C*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der N***** Handelsgesellschaft mbH (25 S 79/93 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) und 2. Andreas T*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Schweiger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Herausgabe eines Pkws (Streitwert S 681.276,40) und Zahlung von S 681.276,40 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31.Mai 1995, GZ 2 R 71/95-27, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23.November 1994, GZ 28 Cg 14/94s-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird, soweit in ihr die Nichtigkeit des angefochtenen Berufungsurteils geltend gemacht wird, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Das angefochtene Berufungsurteil, das in Ansehung der Stattgebung des Zahlungsbegehrens (Punkt I.2.) als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem abweislichen Teil (Punkt I.1.) sowie im Kostenpunkt aufgehoben; insoweit wird die Rechtssache zur neuerlichen, nach allfälliger Ergänzung des Verfahrens zu treffenden Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Am 22.2.1993 kaufte der Zweitbeklagte, der einzige Geschäftsführer der N***** Handelsgesellschaft mbH (der nachmaligen Gemeinschuldnerin), namens dieser Gesellschaft bei der Sportwagenhandel J.S***** Ges.m.b.H. einen PKW Porsche 911 Carrera um S 1,100.000,-- unter Eigentumsvorbehalt. Der Zweitbeklagte leistete eine Anzahlung von S 400.000,--. Zwecks Bezahlung des restlichen Kaufpreises schlossen die N***** Handelsgesellschaft mbH und der Zweitbeklagte als Solidarschuldner am selben Tag mit der Klägerin einen Kreditvertrag. Die Rückzahlung des von der Klägerin gewährten Kredites von S 705.677,-- sollte in 60 Monatsraten a S 16.306,-- ab 15.3.1993 erfolgen. Die Sportwagenhandel J.S***** GesmbH wiederum zedierte die Kaufpreisrestforderung an die Klägerin und erklärte unter gleichzeitiger Übergabe des Typenscheins, daß sie der Klägerin das Vorbehaltseigentum am PKW Porsche 911 Carrera übertrage. Die Restschuld aus dem Kaufvertrag vom 22.2.1993 (der Betrag von S 700.000,--) wurde von der Klägerin an die Sportwagenhandel J.S***** GesmbH überwiesen.

Am 22.6.1993 kaufte der Zweitbeklagte namens der N***** Handelsgesellschaft mbH einen PKW Audi 100 Avant-Quattro bei der P***** Ges.m.b.H. in Graz um S 805.138,-- und bezahlte diesen Betrag. Den Kaufpreis für den PKW Audi 100 Avant-Quattro (und einen bei dieser Gelegenheit ebenfalls erworbenen Pkw Lamborghini) brachte er dadurch auf, daß er den Pkw Porsche 911 Carrera sowie zwei andere Fahrzeuge an die Sportwagenhandel J.S***** GesmbH verkaufte.

Über das Vermögen der N***** Handelsgesellschaft mbH wurde am 30.7.1993 zu 25 S 79/93 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz das Konkursverfahren eröffnet. Der Erstbeklagte wurde zum Masseverwalter bestellt.

Das Kreditkonto bei der Klägerin wies am 31.12.1993 einen Debetsaldo in Höhe von S 681.276,40 (= Klagsbetrag) auf. Am 18.1.1994 wurde die Klage gegen den Masseverwalter und Andreas T***** eingebracht.

Die Klägerin behauptet, an dem am 22.6.1993 von der nachmaligen Gemeinschuldnerin gekauften PKW Audi 100 Avant-Quattro das Vorbehaltseigentum bis zur Bezahlung des am 22.2.1993 gewährten Kredites eingeräumt erhalten zu haben. Die nachmalige Gemeinschuldnerin und der Zweitbeklagte hätten mit Schreiben vom 22.6.1993 ersucht, einen "Objekttausch" dergestalt vorzunehmen, daß der zur Besicherung des gewährten Kredites von S 705.677,-- unter Vorbehaltseigentum der Klägerin stehende Pkw Porsche 911 Carrera gegen den Pkw Audi 100 Avant-Quattro "ausgetauscht" werde. Unter einem habe die Klägerin von der Sportwagenhandel J.S***** GesmbH ein Schreiben mit dem Anbot des Objekttausches erhalten. Diesem Schreiben sei die Rechnung vom 22.6.1993 beigelegen, wonach die nachmalige Gemeinschuldnerin den PKW Audi 100 Avant-Quattro von der Sportwagenhandel J. S***** GesmbH unter Eigentumsvorbehalt gekauft habe. Der Typenschein des Audi 100 Avant-Quattro sei der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe dieses Anbot angenommen, den Pkw Porsche 911 Carrera "freigegeben" und das Vorbehaltseigentum am Pkw Audi 100 Avant-Quattro erworben.

Da die Beklagten mit der Rückzahlung des Kredites in Verzug geraten seien und über das Vermögen der N***** Handelsgesellschaft mbH am 30.7.1993 das Konkursverfahren eröffnet wurde, sei die Rechtsgrundlage für die Belassung des Fahrzeuges beim Schuldner weggefallen. Der Erstbeklagte habe ein Aussonderungsrecht der Klägerin bestritten. Auch der Zweitbeklagte, dem der Pkw zur Benützung überlassen worden sei, lehne die Herausgabe des Pkws ab. Der Erstbeklagte habe jedoch die Kreditschuld im Konkursverfahren anerkannt. Der Zweitbeklagte sei verpflichtet, der Klägerin den offenen Kreditbetrag von S 681.276,40 samt Zinsen zu bezahlen. Beide Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Pkw herauszugeben. Die Ansprüche auf Herausgabe des Pkws und auf Zahlung stützten sich auf die dem Kreditvertrag zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen der Klägerin vom 22.2.1993. Die Herausgabe diene der Sicherstellung. Eine Verrechnung des Verwertungserlöses werde erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung erfolgen.

Dementsprechend lautet der Urteilsantrag der Klägerin, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zu verpflichten, den PKW Audi 100 Avant-Quattro herauszugeben; darüber hinaus sei der Zweitbeklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin S 681.276,40 samt 1,75 % kontokorrentmäßig zu jedem Quartalsende zu berechnende Zinsen pm seit 1.1.1994 zu bezahlen.

Der Erstbeklagte bestritt den Herausgabeanspruch und wandte ein, daß die nunmehrige Gemeinschuldnerin den PKW Audi 100 Avant-Quattro bei der P***** Ges.m.b.H. gekauft und den Kaufpreis von S 805.138,-- zur Gänze bezahlt habe. An diesem PKW sei kein Vorbehaltseigentum begründet worden, weshalb ein solches auch nicht an die Klägerin habe übertragen werden können.

Der Zweitbeklagte bestritt das Klagsvorbringen und wandte ebenfalls ein, daß ein Eigentumsvorbehalt am PKW Audi 100 Avant-Quattro nicht bestehe.

Das Erstgericht gab dem Herausgabebegehren (mit dem Beisatz einer Solidarverpflichtung beider Beklagten) statt und wies das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Zahlungsbegehren ab. Es traf zum eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt noch folgende Feststellungen:

Im Juni 1993 trat der Zweitbeklagte, der den Audi 100 Avant-Quattro bereits im März 1993 bei der P***** Ges.m.b.H. bestellt hatte, an die Klägerin heran und erkundigte sich, ob ein Objekttausch von Porsche auf den Audi möglich sei. Die Klägerin ersuchte daraufhin bei ihrer Zentrale in Wien um die Genehmigung dieses Objekttausches. Nach Einlangen dieser Genehmigung füllte die Klägerin ein von der N***** Ges.m.b.H. blanko unterfertigtes Ansuchen auf Objekttausch insoweit aus, als ua der bisherige Pkw Porsche Carrera 911 und der zu erwerbende Pkw Audi 100 Avant-Quattro (beide mit weiteren Identifizierungsmerkmalen) eingetragen wurden. Des weiteren füllte die Klägerin eine von der Fa. S***** Ges.m.b.H. blanko unterfertigte Rechnung mit einer Eigentumsvorbehaltsklausel aus, wobei ua der Pkw Audi 100 Avant-Quattro als Kaufgegenstand und als Kaufpreis der Betrag von S 912.000,-- eingesetzt wurden. Schließlich füllte die Klägerin noch eine von der Fa.S***** Ges.m.b.H. blanko unterfertigte Abtretung der Eigentumsrechte durch Einsetzung des Audi 100 Avant-Quattro aus.

Noch am 22.6.1993 übergab der Zweitbeklagte den bei der Fa.P***** Ges.m.b.H. gekauften Pkw Audi 100 Avant-Quattro an Josef S*****, den Geschäftsführer der Sportwagenhandel J.S***** GesmbH, und händigte ihm auch den Typenschein aus. Zuvor hatte der Zweitbeklagte namens der N***** Handelsgesellschaft mbH bereits das Eigentumsrecht am Pkw Audi 100 Avant-Quattro an Josef S***** abgetreten.

In der Folge wurde dan der Typenschein des Pkws Audi 100 Avant-Quattro der Klägerin übergeben. Diese händigte den Typenschein des Pkws Porsche 911 Carrera an Josef S***** aus, wodurch seitens der Klägerin die Freigabe dieses Fahrzeuges erfolgte.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß die Sportwagenhandel J.S***** GesmbH der Klägerin zur Sicherung des Kredites, den sie der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zum Ankauf des Pkws Porsche 911 Carrera gewährte, das Vorbehaltseigentum an diesem Fahrzeug rechtswirksam abgetreten und damit übertragen habe. In der Folge sei es zum Übergang des Eigentums am Audi 100 Avant Quattro, den die nunmehrige Gemeinschuldnerin von der P***** Ges.m.b.H. gekauft hatte, an die Fa. Sportwagenhandel J.S***** GesmbH gekommen, die wiederum den Pkw Audi 100 Avant-Quattro an die nunmehrige Gemeinschuldnerin unter Eigentumsvorbehalt verkauft und den Eigentumsvorbehalt an die Klägerin abgetreten habe, sodaß diese letztlich Eigentümerin des Pkws geworden sei. Demgemäß sei dem Herausgabebegehren stattzugeben gewesen. Da aber die Klägerin das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Zahlungsbegehren auf den Titel der "Besicherung" gestützt habe und durch die Herausgabe des Pkws Audi 100 Avant-Quattro ohnehin eine entsprechende Sicherheit erhalten werde, sei dieses abzuweisen.

Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht ändert diese Entscheidung hinsichtlich der Stattgebung des Begehrens, der Klägerin den Pkw Audi 100 Avant-Quattro herauszugeben dahingehend ab, daß es dieses Begehren abwies, verurteilte jedoch den Zweitbeklagten zur Zahlung von S 681.276,40 s.A. an die Klägerin. Es übernahm - mit Ausnahme jener von den Beklagten bekämpften Feststellungen, die sich mit der Übergabe des Pkws Audi 100 Avant-Quattro an Josef S***** sowie der Abtretung des Eigentumsrechtes an diesem Fahrzeug beschäftigen - den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus:

Ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt liege vor, wenn zwischen Verkäufer und Käufer eines Kreditkaufes vereinbart ist, daß das Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises trotz Übergabe der Kaufsache beim Verkäufer verbleiben soll (SZ 33/132; 42/65; 45/18 uva). Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes habe die rechtliche Konsequenz, daß das eigentumsverschaffende Verfügungsgeschäft (nicht das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag) unter der aufschiebenden Bedingung der (vollständigen) Kaufpreiszahlung stehe und das Eigentumsrecht des Verkäufers dadurch auflösend bedingt sei (SZ 45/16; 45/115; 59/40 uva).

Bei einem drittfinanzierten Kauf schließe der Käufer mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag, in dem vereinbart sei, daß der Käufer den Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei einem Finanzierer aufzubringen habe. Der Käufer schließe hierauf einen Finanzierungsvertrag mit einem Kreditinstitut ab, in dem ihm dieses ein (in der Regel in Raten rückzahlbares) Darlehen in der Höhe des Kaufpreises (zuzüglich Kreditgebühren) gewähre, wobei die Darlehensvaluta direkt an den Verkäufer auszuzahlen sei. Der Käufer erkläre sein Einverständnis, daß der Verkäufer seine Kaufpreisforderung an den Finanzierer abtritt (oder dieser die Forderung nach § 1422 ABGB einlöst) und diesem auch das Vorbehaltseigentum an der Kaufsache überträgt (JBl 1979, 91; SZ 58/39 uva). Daher lägen beim drittfinanzierten Kauf ein Kaufvetrag und ein Finanzierungsvertrag vor, die deshalb eng miteinander verknüpft seien, weil kein Vertrag ohne den anderen zustandegekommen wäre (SZ 58/39 uva).

Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze träfen im vorliegenden Fall auf den Kauf des Pkws Porsche 911 Carrera durch die nachmalige Gemeinschuldnerin und auf den mit der Klägerin abgeschlossenen Kreditvertrag, beide vom 22.3.1992, zu. Demgegenüber stehe fest, daß die nachmalige Gemeinschuldnerin den Kaufpreis für den Pkw Audi 100 Avant-Quattro am 22.6.1993 zur Gänze bezahlt habe, ohne hiefür einen Kredit oder ein Darlehen aufzunehmen. Durch die Übernahme des Pkws von der Verkäuferin, der Fa. P***** Ges.m.b.H. in Graz (als Verfügungsgeschäft) habe die nachmalige Gemeinschuldnerin das Eigentum am Fahrzeug erworben.

Gemäß § 380 ABGB sei ein Verfügungsgeschäft nur dann wirksam, wenn es in Ausführung eines gültigen Vertrages, zB eines Kaufvertrages, vollzogen wurde. Die am 22.6.1993 erfolgte Übergabe des Pkws Audi 100 Avant-Quattro samt Typenschein an Josef S*****, den Geschäftsführer der Sportwagenhandel J.S***** GesmbH, konnte dieser Gesellschaft kein Eigentum am Fahrzeug verschaffen, weil das Verfügungsgeschäft nicht in Ausführung eines gültigen Vertrages (Titels) vollzogen wurde. Es sei weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen, daß der Übergabe des streitgegenständlichen Pkws an Josef S***** ein Vertrag (ein Verpflichtungsgeschäft) zugrundegelegen sei. Demgemäß habe auch die Klägerin von der S***** GmbH kein Eigentum am Pkw erwerben können. Das Fahrzeug gehöre mangels eines Aussonderungsrechtes der Klägerin zur Konkursmasse. Die Bezugnahme der Klägerin auf den Punkt IV.2. ihrer Geschäftsbedingungen (wonach die finanzierende Bank berechtigt sei, dem Kreditnehmer das Benützungsrecht am Kaufgegenstand zu entziehen, wenn dieser Vertragsverpflichtungen nicht einhalte) sei verfehlt, weil der Kreditvertrag nicht die Finanzierung des streitgegenständlichen Pkw betreffe.

Demgemäß sei weder der Erstbeklagte als Masseverwalter noch der Zweitbeklagte - der es im übrigen nur im Namen des Erstbeklagten innehabe - zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet.

Andererseits sei der Zweitbeklagte unbestritten Mitschuldner der Kreditverbindlichkeit vom 22.2.1993. Er sei daher verpflichtet, der Klägerin den der Höhe nach nicht strittigen offenen Kreditbetrag von S 681.276,40 samt Zinsen zu bezahlen. Es komme hiebei nicht darauf an, welche Sicherheiten die Klägerin für den Kredit habe oder haben werde.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des den Herausgabeanspruch betreffenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß unter Bedachtnahme auf die zitierte Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen sei.

Während der Zweitbeklagte das Berufungsurteil unbekämpft ließ, hat die Klägerin wegen der Abweisung ihres Herausgabebegehrens fristgerecht ao Revision erhoben. Sie begründet die Zulässigkeit ihres Rechtsmittel damit, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes widersprüchlich und damit nichtig iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sei, weil es nicht angehe, einerseits die Feststellung einer Übertragung des Eigentums am Pkw Audi 100 Avant-Quattro an die Firma J. S***** Ges.m.b.H. als unbedenklich zu übernehmen, andererseits jedoch den Eigentumserwerb der Fa. J.S***** Ges.m.b.H. zu verneinen. In der Sache selbst argumentiert die Revisionswerberin, daß sich dem Sachverhalt sehr wohl ein Titel für die Übertragung des Eigentums am Pkw Audi 100 Avant-Quattro von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin an die Fa. J.S***** Ges.m.b.H. entnehmen lasse. Die Übergabe des Pkws samt Typenschein impliziere einen solchen Titel; unabhängig davon liege in der Freigabe des Pkws Porsche 911 Carrera bei offenem Kredit ein für die Eigentumsübertragung ausreichender Titel. Es sei aber auch unrichtig, daß es die Klägerin schon in ihrem Prozeßvorbringen verabsäumt habe, einen Titel für ihr Vorbehaltseigentum am streitgegenständlichen Pkw geltend zu machen. Dieser Titel liege in der Umwidmung des Kredites, der letztlich über Umwege der Finanzierung (auch) des zweiten Pkws gedient habe, bzw im branchenüblichen Austausch des Sicherungsobjektes ("Objekttausch"). Schließlich treffe es nicht zu, daß die Klägerin - wenn überhaupt - die Herausgabe des Pkws nur vom Erstbeklagten, nicht aber vom Zweitbeklagten verlangen könnte, weil dieser den Pkw für die Konkursmasse innehabe. Die Herausgabeklage könne gegen jeden, auch den mittelbaren Inhaber der Sache erhoben werden. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Berufungsurteil entweder iS einer Stattgebung des Herausgabebegehrens gegen beide Beklagten abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Den Beklagten wurde die Beantwortung der Revision freigestellt. Der Erstbeklagte hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und die Zurückweisung der Revision mangels der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, hilfsweise die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Lösung der Frage, ob die Klägerin einen ausreichenden Rechtsgrund für ihr Eigentum am streitgegenständlichen Pkw (und damit letztlich für das Eigentum ihrer Rechtsvorgängerin, der Sportwagenhandel J.S***** Ges.m.b.H.) geltend machte, von der Rechtslage abwich; sie erweist sich im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens auch als berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, das angefochtene Urteil sei mit einem unlösbaren Widerspruch behaftet, weil einerseits an der Feststellung einer Übertragung des Eigentums am streitgegenständlichen Pkw vom Zweitbeklagten an die J.S***** Ges.m.b.H. festgehalten, andererseits aber eine wirksame Übereignung verneint worden sei, ist nicht zu erkennen. Der vom Erstgericht angenommene Eigentumsübergang (Seite 10 des Ersturteils) ist nämlich eine rechtliche Schlußfolgerung aus der festgestellten Übergabe des Pkws und der ihr zugrundeliegenden Willenseinigung der Beteiligten (womit offensichtlich eine Einigung zwischen dem Zweitbeklagten und Josef S***** über die "Abtretung" des Eigentums gemeint ist), während das Berufungsgericht dieselben Sachverhaltsfeststellungen so deutete, daß es an einem Rechtsgrund für die Übereignung vom Zweitbeklagten an Josef S***** (genauer gesagt von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin an die J.S***** Ges.m.b.H.) fehle. Damit liegen unterschiedliche Rechtsauffassungen der ersten und zweiten Instanz, keineswegs aber Widersprüche in ein und derselben Entscheidung (geschweige denn Widersprüche im Entscheidungstenor, wie sie der Tatbestand des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO erfordert: Kodek in Rechberger, Rz 12 zu § 477 ZPO) vor. Insoweit war die Revision zurückzuweisen.

Auch in ihrer Rechtsrüge vermengt die Klägerin Tat- und Rechtsfragen, doch lassen die Revisionsausführungen immerhin erkennen, daß mit dem Hinweis auf eine Dreiparteieneinigung zwischen Klägerin, Zweitbeklagtem und der J.S***** Ges.m.b.H. über den Austausch des Sicherungsobjektes für die aushaftende Kreditforderung die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bekämpft wird, es fehle an einem Titel für das bei deer J.S***** Ges.m.b.H. vorausgesetzte, wenn auch nur kurze Zeit währende Eigentum am streitgegenständlichen Pkw. Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Feststellungen erst gar nicht auseinandergesetzt, weil es meinte, es fehle schon an Behauptungen der Klägerin, die auf eine zur Eigentumsverschaffung geeignete Titulierung der am 22.6.1993 erfolgten Übergabe des Pkws vom Zweitbeklagten an Josef S***** schließen ließen; das ist jedoch nicht der Fall.

Richtig ist, daß die klagende Partei ihren Herausgabeanspruch gegen die Beklagten nur auf die Abtretung eines Eigentumsvorbehaltes stützen könnte, der zuvor einmal der J.S***** Ges.m.b.H. zugestanden ist. Die J.S***** Ges.m.b.H. muß also - wenn auch nur kurze Zeit - Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkws gewesen sein, diesen Pkw an den Zweitbeklagten bzw die nunmehrige Gemeinschuldnerin verkauft und den Eigentumsvorbehalt an die den Kauf finanzierende Klägerin abgetreten haben. Daß eine solche Übertragung des Eigentumsvorbehaltes möglich ist und auch stattfindet, wenn der Vorbehaltsverkäufer seine Kaufpreisforderung an den die Kaufsumme zur Verfügung stellenden Dritten samt Sicherungsrechten zediert, ist zwischen den Beteiligten ohnehin kein Streitpunkt (vgl E 80 ff zu § 1063 ABGB, MGA34); dann muß wegen der völlig gleichen Interessenlage die Abtretung eines Eigentumsvorbehaltes aber auch so möglich sein, daß der durch einen Eigentumsvorbehalt bereits gesicherte Drittfinanzierer die Vorbehaltssache freigibt und dafür Vorbehaltseigentum an einem anderen Sicherungsobjekt erhält, das mit dem Erlös der freigegebenen Vorbehaltssache angeschafft wurde. Letzteres, also den Erwerb von Vorbehaltseigentum am streitgegenständlichen Pkw durch einen Objekttausch, bei dem der ursprünglich im Eigentum der J.S***** Ges.m.b.H. gestandene Porsche 911 Carrera durch einen ebenfalls zunächst im Eigentum der J.S***** Ges.m.b.H. gestandene Audi 100 Avant-Quattro ersetzt worden sei, behauptet die Klägerin. Des weiteren steht fest, daß der Pkw Audi 100 Avant-Quattro, der vom Zweitbeklagten (namens der nunmehrigen Gemeinschuldnerin) von der Fa. P***** Ges.m.b.H. gekauft und übernommen worden war, an die J.S***** Ges.m.b.H. physisch übergeben wurde, um letzterer das für den "Objekttausch" erforderliche Eigentum zu verschaffen. Zu prüfen bleibt also nur, ob dem Übertragungsakt ein für diesen Eigentumserwerb tauglicher Titel zugrundelag.

Als Rechtsgrund für den mittelbaren Eigentumserwerb kommt jedes diese Rechtsänderung rechtfertigende Rechtsverhältnis in Frage. Kraft Privatautonomie können dies auch atypische Erwerbsgründe sein; selbst bloße Sicherungsabreden sind im Gesetz als taugliche Titel für den Eigentumserwerb anerkannt, sodaß Treuhandvereinbarungen einen Rechtsgrund für den Eigentumserwerb abgeben können (vgl Spielbüchler in Rummel2, Rz 2 und 4 zu § 424 ABGB). Hier beruft sich die Klägerin (wenn man zur Erläuterung ihres Vorbringens auf die zum Akt gelangten Urkunden zurückgreift) auf eine Dreiparteieneinigung, derzufolge der nunmehrigen Gemeinschuldnerin (vertreten durch den Zweitbeklagten) durch die Freigabe des unter Eigentumsvorbehalt der Klägerin stehenden Pkws Porsche 911 Carrera das notwendige Kapital für den Ankauf des streitgegenständlichen Pkws unter der Bedingung verschafft werden sollte, daß der neue Pkw als Sicherungsobjekt an die Stelle des alten tritt. Teil dieser Vereinbarung war außerdem, daß die J.S***** Ges.m.b.H. den freigegebenen Pkw kauft, Eigentum am streitgegenständlichen Pkw Audi 100 Avant-Quattro erwirbt, diesen unter Eigentumsvorbehalt an die nunmehrige Gemeinschuldnerin zurücküberträgt und schließlich den Eigentumsvorbehalt an die Klägerin abtritt. Mit der Übergabe des streitgegenständlichen Pkws vom Zweitbeklagten an Josef S***** bei gleichzeitiger "Abtretung" des Eigentumsrechtes der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wurde also - folgt man den Behauptungen der Klägerin - nur verfügt, was vereinbart war. Die Übertragung des Eigentumsrechtes am streitgegenständlichen Pkw vom Zweitbeklagten (in Vertretung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin) an die J.S***** Ges.m.b.H. wäre so gesehen nicht titellos erfolgt, sondern durch den Zweck des "Objekttausches" gerechtfertigt.

Damit trägt das Argument des Berufungsgerichtes, schon den Behauptungen der Klägerin sei kein Anhaltspunkt für einen den Eigentumserwerb der J.S***** Ges.m.b.H. am streitgegenständlichen Pkw rechtfertigenden Titel zu entnehmen, die Abweisung des Herausgabebegehrens nicht. Das Berufungsgericht wird sich mit den diesbezüglichen Feststellungen, die Gegenstand einer Tatsachen- und Beweisrüge der Beklagten waren, auseinanderzusetzen und sie - sei es selbst oder durch das Erstgericht - zu ergänzen haben, wenn es der Meinung ist, daß das Eigentum der J.S***** Ges.m.b.H. und in weiterer Folge der davon abgeleitete Eigentumsvorbehalt der Klägerin an Hand der vorliegenden Verfahrensergebnisse noch nicht eindeutig beurteilt werden kann. Sollte sich letztlich herausstellen, daß der behauptete Eigentumsvorbehalt der Klägerin am streitgegenständlichen Pkw besteht, wird dem Herausgabebegehren, wie die Klägerin in ihrer Revision zu Recht geltend macht, nach der derzeitigen Aktenlage gegen beide Beklagten stattzugeben sein, weil mit der Eigentumsklage jeder Inhaber der Sache belangt werden kann, mag er selbst Besitzer oder nur Besitzmittler für einen anderen sein (SZ 61/164 mwN). Der Umstand, daß der Zweitbeklagte den Pkw im Namen des Erstbeklagten innehat (vgl Seite 12 des Berufungsurteils), rechtfertigt daher für sich allein die Abweisung des Herausgabebegehrens gegen ihn nicht.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

Rechtssätze
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