JudikaturJustizRS0004645

RS0004645 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2022

Herausgabe einer Sache kann nur verlangt werden, wenn der Beklagte sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung oder wenigstens im Zeitpunkt der Klagszustellung im Besitz der Sache befunden hat. Das gilt auch für die an Stelle der Klage auf Herausgabe tretende Wertersatzklage.

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