JudikaturJustiz5Ob220/14k

5Ob220/14k – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2014

Kopf

D er Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K***** M*****, vertreten durch Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. W***** K*****, vertreten durch Gratl Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 2.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. September 2014, GZ 2 R 120/14k 65, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Ersturteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Juni 2014, GZ 40 Cg 8/12f 60, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und über Abänderungsantrag (§ 508 Abs 1 ZPO) des Beklagten dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Letzteres begründete das Berufungsgericht wie folgt:

„Wenn sich auch aus den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung weder ergibt, welche konkreten Beweise nach Ansicht des Beklagten aufzunehmen gewesen wären, noch, welche Tatsachen im Falle der Durchführung der unterlassenen Beweisaufnahme hervorgekommen wären, kann doch eine Berechtigung der Ausführungen des Beklagten in seinem Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nicht jedenfalls von vorneherein ausgeschlossen werden, weshalb der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision abzuändern war.“

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten wegen eines Verfahrensmangels und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) und ohne zureichende Begründung geänderten (RIS Justiz RS0112166) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; dies ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO kurz zu begründen:

1.1. Dem Beklagten ist dahin zuzustimmen, dass es vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen ist, wenn das Berufungsgericht wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RIS Justiz RS0043166). Dies trifft aber auf die Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Allgemeinheit nicht zu:

1.2. Der vom Erstgericht nicht erledigte Beweisantrag des Beklagten bezog sich nach vertretbarer Auslegung des Parteivorbringens (RIS Justiz RS0042828) (nur) auf die Frage einer tragenden Funktion der neuen Zwischenwand, nicht aber (auch) auf die vom Berufungsgericht für die Bejahung der Wiederholungsgefahr ebenfalls herangezogene und bei den hier gegebenen Umständen nach allgemeiner Lebenserfahrung bestehende Möglichkeit der Existenz weiterer Zwischenwände mit ebensolcher Funktion. Insoweit ist die Verneinung eines Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens nicht aktenwidrig und entzieht sich daher der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs.

2.1. Der Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Veränderung oder Entfernung einer nicht tragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält, im Belieben des Wohnungseigentümers stehe und nicht nach § 16 WEG 2002 genehmigungsbedürftig sei (RIS Justiz RS0109843). Außerdem habe er im Zusammenhang mit der strittigen Entfernung der Zwischenwand nicht fahrlässig gehandelt, sondern alle erforderlichen Sicherheiten eingehalten.

2.2. Dem Beklagten ist insoweit zu entgegnen, dass besagte Judikatur hier deshalb nicht einschlägig ist, weil die in casu entfernte Zwischenwand nach der den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsgrundlage tatsächlich in gewissem Umfang eine tragende Funktion hatte und hier die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens kein Verschulden des Störers erfordert (RIS Justiz RS0012169).

3.1. Da sich somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellt, ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.

3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Rechtssätze
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