§ 854 Vermuthete Gemeinschaft.
§ 854 Vermuthete Gemeinschaft. — ABGB
§ 854 Vermuthete Gemeinschaft. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12019264
Zuletzt nach Updates gesucht am
Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen (Anm.: richtig: Wappen) , Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.