BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 854

§ 854Vermuthete Gemeinschaft.

Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen (Anm.: richtig: Wappen) , Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.

Entscheidungen
35
  • Rechtssätze
    13