Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen (Anm.: richtig: Wappen) , Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 854 Vermuthete Gemeinschaft.
…Vermuthete Gemeinschaft. § 854. Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen…
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