JudikaturJustizRS0112166

RS0112166 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2022

Das Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Es genügt daher für eine Antragsstattgebung nicht, wenn das Berufungsgericht die vom Abänderungswerber geltend gemachten Gründe nur nicht als "von vornherein völlig aussichtslos" ansieht (hier zu einem behaupteten Nichtigkeitsgrund).

Entscheidungen
28