JudikaturJustizRS0012169

RS0012169 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2017

Für die Negatorienklage genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Verschulden des Störens ist ebensowenig erforderlich wie eine Störungsabsicht oder die Absicht der Rechtsanmaßung.

Entscheidungen
9