JudikaturJustizRS0109843

RS0109843 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2019

Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen und tragende Innenwände unterliegen (mit den Modifikationen des § 13 WEG) den Regeln der gemeinschaftlichen Nutzung (§§ 854, 855 ABGB). Die Nutzung nichttragender Innenwände, deren Veränderung zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG führen kann, steht hingegen allein dem Wohnungseigentümer zu (§ 13 Abs 1 WEG). Die Veränderung oder Entfernung einer nichttragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält, steht daher im Belieben des Wohnungseigentümers und ist nicht nach § 13 Abs 2 WEG genehmigungsbedürftig.

Entscheidungen
8