JudikaturJustiz5Ob19/08t

5Ob19/08t – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Adriane N*****, 2. Elisabeth J*****, 3. DI Karl E*****, 4. Mag. Edith H*****, und 5. Mag. Wolfgang H*****, beide *****, 6. Mag. Birgit P*****, und 7. Karl Heinz P*****, beide *****, 8. Mag. Herta G*****-K*****, 9. Hans W*****, alle vertreten durch Mag. Ender Bozkurt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Helly S*****, 2. Dr. Wilma P*****, 3. Brigitte H*****, 4. Sylvia M*****, 5. Alexander S*****, 6. DI Dr. Peter B*****, 7. Eva P*****, 8. Jörg H*****, 9. Mag. Daniela L*****, 10. Dr. Georghe B*****, und 11. Dr. Angelika B*****, beide *****, 12. Franz C*****, und 13. Johanna C*****, beide *****, 14. Robert O*****, und 15. Josiane O*****, beide *****, 16. Dagmar R*****, Erst- und Zweitantragsgegnerinnen vertreten durch die Dr. Franz J. Salzer Rechtsanwalt KEG, wegen §§ 52 Abs 1 Z 4, 24 Abs 6 WEG 2002, infolge Revisionsrekurses der Zweitantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2007, GZ 41 R 43/07p-27, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 11. Dezember 2006, GZ 22 Msch 8/06s-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hob mit seinem Sachbeschluss zwei Beschlüsse der Wohnungseigentümer der Wohnhausanlage *****, ***** Straße *****, als rechtsunwirksam auf.

Diese Entscheidung bestätigte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Sachbeschluss. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 10.000 EUR und der Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „Revisionsrekurs“ der Zweitantragsgegnerin, den das Erstgericht - über Anweisung des Rekursgerichts - unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist nicht zulässig.

Nach § 52 Abs 2 WEG gelten für die in § 52 Abs 1 WEG 2002 genannten Verfahren - wie hier - die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen unter anderem mit den in § 37 Abs 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs 4 MRG genannten Besonderheiten, darunter jener (Z 16 leg cit), dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Überträgt man diese Bestimmung auf die außerstreitigen wohnrechtlichen Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, bedeutet dies, dass der vorliegende Verfahrensgegenstand schon ex lege rein vermögensrechtlicher Natur ist (vgl auch M. Weixelbraun-Mohr in Hausmann/Vonkilch , Österreichisches Wohnrecht § 52 WEG 2002 Rz 74). Dies entspricht der aus der RV (249 BlgNR 22. GP 15 f) folgenden Intention des Gesetzgebers, das Regelungsmodell der Zulassungsvorstellung „für das gesamte wohnrechtliche Außerstreitverfahren unterhalb einer bestimmten Wertgrenze vorzusehen” (249 BlgNR 22. GP 16). Die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, der vorliegende Verfahrensgegenstand, der sich im Übrigen unmittelbar aus dem Wohnungseigentum ableitet, sei nicht vermögensrechtlicher Natur, ist daher unzutreffend (5 Ob 149/06g). Der Revisionsrekurs ist damit - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm §§ 37 Abs 3 Z 16 MRG und 62 Abs 3 AußStrG).

Erhebt eine Partei - wie hier - dennoch ein Rechtsmittel, empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Zweitantragsgegnerin dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 187/05w, 5 Ob 149/06g; 5 Ob 200/07h).

Rechtssätze
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