JudikaturJustiz5Ob18/24v

5Ob18/24v – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Außerstreitsachen der Antragstellerin E* AG, *, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Erlagsgegnerinnen 1. (61 Nc 2/22m) K*, 2. (61 Nc 3/22h) K*, beide vertreten durch Völkl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlags gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. November 2023, GZ 12 R 11/23k 16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Dezember 2022, GZ 61 Nc 2/22m 11, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Erstantragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 2.242,61 EUR (darin 373,77 EUR USt), die Zweitantragsgegnerin hingegen die mit 747,54 EUR (darin 124,59 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Antragstellerin beantragte als Depotbank in getrennt eingebrachten, vom Erstgericht zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Erlagsanträgen die Annahme der Hinterlegung näher bezeichneter, von den Antragsgegnerinnen aufgrund eines Depotvertrags bei ihr verwahrter Wertpapiere. Sie habe die Depotverträge per 30. 4. 2022 aufgekündigt, die Antragsgegnerinnen hätten die Wertpapiere aber bisher nicht vollständig zu anderen Depotstellen übertragen, sondern die Wirksamkeit der Aufkündigung bestritten. Sie seien daher in Annahmeverzug. Der Antragstellerin sei es nicht zuzumuten, die Wertpapiere im vertragslosen Zustand weiter zu verwahren. Es bestehe ein wichtiger Grund für die gerichtliche Hinterlegung iSd § 1425 ABGB. Bei in globaler Sammelverwahrung verwahrten Wertpapieren sei eine physische Hinterlegung nicht möglich, sodass der faktische Erlag bei Gericht noch nicht stattfinden habe können. Die B* habe ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Annahme des Erlags im Auftrag des Gerichts erklärt.

[2] Die Antragsgegnerinnen beantragten in den ihnen freigestellten Äußerungen die Abweisung des Erlagsantrags, weil die unklare Sach und Rechtslage nur zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger bestehe und dies nicht zum Erlag berechtige. In einem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien werde geklärt, ob die Aufkündigung der Depotverträge rechtens gewesen sei. Der Antrag sei auch abzuweisen, weil der Erlag nicht zugleich mit der Antragstellung erfolgt sei.

[3] Das Erstgericht wies die Erlagsanträge ab.

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in Ansehung dreier näher bezeichneter Depots soweit sie die Hauptanträge auf Annahme des Erlags betrafen. Im Umfang des Eventualantrags auf gerichtliche Einleitung des Erlags durch Auftrag an die B* zur Einrichtung der für den Erlag erforderlichen gerichtsmäßigen Depots hob es den angefochtenen Beschluss insoweit zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. In einem weiteren Spruchpunkt hob es die Kostenentscheidung des Erstgerichts zugunsten der Antragsgegnerinnen ersatzlos auf und sprach aus, dass diese die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen hätten.

[5] Das Erlagsgericht habe nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich tauge, nicht hingegen, ob der Erlag rechtmäßig sei oder der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich vorliege. Wenn die Bank einen Depotvertrag über Wertpapiere zu Recht gekündigt habe und der Kunde die Abnahme der Wertpapiere verweigere, liege Annahmeverzug vor, der die Bank bei Annahmeverweigerung zur Hinterlegung berechtige. Ein vom Gesetz anerkannter Erlagsgrund sei daher schlüssig behauptet worden. Wenn auch Wertpapiere an sich zum gerichtlichen Erlag geeignete Gegenstände iSd § 284 Abs 1 Z 2 Geo seien und grundsätzlich ein tatsächlicher Erlag vor Beschlussfassung über den Erlagsantrag erforderlich sei, stehe dem hier der Umstand entgegen, dass die globale Sammelverwahrung der Wertpapiere nur einen elektronischen Transfer zulasse, der die vorherige Einrichtung gerichtsmäßiger Depotkonten notwendig mache. Dies erfordere eine gerichtliche Anordnung. Da aber über die Annahme eines Gerichtserlags grundsätzlich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Hinterlegung entschieden werden könne, komme die von der Antragstellerin primär angestrebte Annahme des Erlags der Wertpapiere vor ihrer tatsächlichen Hinterlegung nicht in Betracht. Allerdings finde gerichtlicher Erlag gemäß § 285 Abs 1 Z 3 Geo auch bei der B* statt. Dem müsse de facto die gerichtliche Anordnung der Errichtung eines Depots vorangehen, dazu sei analog zu § 1425 erster Satz aE ABGB, § 284 Abs 4 Geo vorzugehen und dem Erleger die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Einleitung des Erlags einzuräumen. Die Anregung der Antragstellerin schon in erster Instanz, ihr für den Fall, dass das Erstgericht zur Umsetzung der Übertragung der Wertpapiere einen Erlagsbeschluss fasse, vor der formellen Annahme des Erlags, aber nach Einrichtung des Depots durch die B* eine Frist zum faktischen Erlag zu setzen, sei als Eventualantrag zu werten, über den das Erstgericht noch zu entscheiden habe. Da im Hinterlegungsverfahren bei nur einem einzigen Erlagsgegner Parteistellung und Rechtsmittellegitimation lediglich dem Antragsteller zukomme und die Erlagsgegnerinnen mit ihrem Hinweis auf den Entzug der Verfügungsbefugnis über ihre Wertpapiere im Fall des Gerichtserlags und den für sie damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen keine nachteilige Veränderung ihrer materiellen Rechtsposition aufzeigen hätten können, komme ihnen keine Parteistellung zu, weshalb der Kostenzuspruch des Erstgerichts ersatzlos zu beheben gewesen sei.

[6] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur sinngemäßen Anwendung der für nicht zum gerichtlichen Erlag geeigneten Sachen geltenden Bestimmung des § 1425 erster Satz aE ABGB auf ihrem Wesen nach erlagsgeeignete Sachen fehle, für deren Hinterlegung im engeren Sinn erst vom Gericht zu veranlassende Voraussetzungen – hier gerichtsmäßige Depotkonten – geschaffen werden müssten. Unklar sei auch, ob in einem solchen Fall der Beschluss über die Einrichtung gerichtsmäßiger Depotkonten dem Annahmebeschluss vorausgehen müsse oder der bereits erfolgte Transfer der Wertpapiere auf das Erlagsdepot Voraussetzung des Annahmebeschlusses sei.

[7] Gegen den aufhebenden Teil dieses Beschlusses und seine Kostenentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen, in dem sie insoweit die Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses anstreben, hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellen.

[8] In der Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Antragstellerin den Revisionsrekurs mangels Rechtsmittellegitimation bzw im Kostenpunkt als absolut unzulässig, hilfsweise mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Revisionsrekurs ist in Ansehung der Kostenentscheidung absolut unzulässig, im Übrigen mangels Rechtsmittellegitimation der Antragsgegnerinnen zurückzuweisen.

[10] 1. Bereits das Rekursgericht befasste sich ausführlich mit der Frage der Parteistellung der Erlagsgegnerinnen im Hinterlegungsverfahren und verneinte diese unter Hinweis auf die von ihm zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und Lehre. Tatsächlich kommt dem (alleinigen) Erlagsgegner im Hinterlegungsverfahren nach herrschender Rechtsprechung (RS0110881; RS0006734; RS0033639) und Lehre ( Koziol/Spitzer in KBB 7 § 1425 ABGB Rz 11 mwN; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.06 § 1425 Rz 27; Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger , ABGB 4 § 1425 Rz 285; Rudolf in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , ABGB 3 § 1425 ABGB Rz 16 ) im Regelfall weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zu, weil seine Rechtsstellung durch den Erlag weder materiell noch formell beeinträchtigt wird. Ein rechtswidriger Erlag befreit den Schuldner nämlich nicht, er ist dem Gläubiger gegenüber weiterhin zur Leistung der erlegten Sache verpflichtet und haftet gleichermaßen wie ohne Erlag. Wäre ein Erlag tatsächlich unberechtigt, haftet der Schuldner dem Gläubiger für die daraus erwachsenen Schäden. Am Anspruch des Gläubigers ändert sich im zweipersonalen Verhältnis durch den Erlag daher im Regelfall nichts (RS0033664).

[11] 2. Auch die Grundsätze der Entscheidung 4 Ob 206/11i hat bereits das Rekursgericht zutreffend referiert. In dem dort ebenfalls nur eine Erlagsgegnerin betreffenden Hinterlegungsverfahren sprach der Oberste Gerichtshof aus, diese sei nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt, wenn sie dadurch in ihrer materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt und daher auch materiell beschwert sei. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, fehlt es im Regelfall an einer solchen Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners. Der Erlagsgegner muss daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Das Vorbringen, die Annahme des Erlags (dort ebenfalls Wertpapiere) ermögliche es der Erlegerin ihren Bankbetrieb einzustellen; gelinge ihr das, könne sie keinen Überschuss mehr erzielen und müsste die Anleihe daher nicht mehr bedienen, sei bloß mittelbare ausschließlich wirtschaftliche Folgewirkung der Annahme des Erlags, während sich die Rechtsstellung der Erlagsgegnerin aufgrund des Depotvertrags dadurch nicht änderte. Die Erlagsgegnerin hatte somit keinen Eingriff in ihre materielle Rechtsposition dargetan.

[12] 3. Dass hier – ungeachtet der Verbindung der Verfahren – je ein Erlag zugunsten nur einer Erlagsgegnerin zu beurteilen und daher die Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation einer einzigen Erlagsgegnerin anzuwenden ist, ziehen die Revisionsrekurswerberinnen nicht in Zweifel. Sie meinen nur, im Sinn der Entscheidung 4 Ob 206/11i sei hier von einer Beeinträchtigung ihrer materiellen Rechtsstellung auszugehen. Durch die Sperre der Depots nach gerichtlicher Hinterlegung werde den Antragsgegnerinnen jegliche Verfügungsbefugnis entzogen, die Ausfolgung der gerichtlich hinterlegten Wertpapiere sei mit Zeitaufwand verbunden, währenddessen könnte es zu einer massiven Kursverschlechterung der Wertpapiere und zu einem gravierenden finanziellen Schaden der Antragsgegnerinnen kommen. Überdies würden die Depots bei der B* nicht mehr auf die Antragsgegnerinnen, sondern auf das Gericht lauten und KESt wäre abzuführen. Damit gelingt es den Revisionsrekurswerberinnen aber nicht, tatsächlich eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition aufzuzeigen, die ihre materielle Beschwer bewirken könnte.

[13] 4. Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird, sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RS0041868; RS0006497; RS0006641). Für den Eingriff in die geschützte Rechtssphäre genügt die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht (RS0006497 [T7]). Rein wirtschaftliche Erwägungen reichen für die Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht aus (RS0006497 [T28]). Diese Frage ist nicht abstrakt, sondern immer bezogen auf die konkrete Stellung einer Verfahrenspartei in dem einzeln zu entscheidenden Fall zu beurteilen (4 Ob 206/11i).

[14] 5. Hier sind die Einwendungen der Antragsgegnerinnen, mit denen sie eine Beeinträchtigung ihrer materiellen Rechtsstellung zu begründen versuchen, am Depotvertrag und den Auswirkungen von dessen Aufkündigung zu messen, zumal sich der Erlagsantrag auch auf den daraus abzuleitenden Annahmeverzug bezieht. Die Argumentation der Antragsgegnerinnen mit einer wirtschaftlichen Schlechterstellung wegen Entzugs ihrer Verfügungsbefugnis bei Annahme des Erlags übersieht, dass sie materiell rechtlich – als jeweils einzige Erlagsgegnerin – jederzeit Ausfolgung der erlegten Wertpapiere (zwecks Verfügung darüber) begehren könnten. Selbst wenn der Einwand zutreffen sollte, die Ausfolgung gerichtlich hinterlegter Wertpapiere sei mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und eine massive Kursverschlechterung zwischenzeitig nicht auszuschließen, würde dies nur rein wirtschaftliche und mittelbare Folgewirkungen der Annahme des Erlags betreffen. Dies gilt ebenso für das Argument der KESt Pflicht; auch damit wird kein Eingriff in die aus dem Depotvertrag und/oder dessen Aufkündigung abzuleitende materielle Rechtsposition aufgezeigt.

[15] 6. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts ist daher nicht zu beanstanden, was zur Zurückweisung des Revisionsrekurses mangels Rechtsmittellegitimation der Antragsgegnerinnen zu führen hat. Auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ist nicht einzugehen.

[16] 7. Im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig (RS0008673), ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel daher ohne (inhaltlicher) Prüfung zurückzuweisen (RS0008673 [T4]). Unter „Kostenpunkt“ ist nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RS0008673 [T11]). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die ersatzlose Behebung des vom Erstgericht verfügten Kostenzuspruchs an die Antragsgegnerinnen in Punkt III des angefochtenen Beschlusses und die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens in dessen Punkt IV richtet, war er daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

[17] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG. Nach der zuletzt überwiegenden Rechtsprechung führt die (absolute) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mangels gesetzlicher Anordnung nicht zur Unzulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung; ein Kostenersatzanspruch besteht in solchen Fällen dann, wenn der Gegner – wie die Antragstellerin hier – mit zutreffenden Argumenten auf die Unzulässigkeit hinweist (RS0124565; 5 Ob 223/23i). Im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist grundsätzlich von einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand auszugehen (RS0033575 [T3]; 5 Ob 177/23z). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ergibt sich daher grundsätzlich aus dem strittigen Erlagsbetrag. Im außerstreitigen Verfahren ist nach § 3 RATG die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Verfahrensgegenstands zu berechnen. Im Erlagsantrag hat die Antragstellerin den Kurswert der zu hinterlegenden Wertpapiere auch in Euro angegeben, die von ihr nun der Revisionsrekursbeantwortung zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage übersteigt die Summe des Werts der noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Wertpapiere nicht. Der Höhe nach sind die verzeichneten Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung daher nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerinnen haften allerdings nur entsprechend ihres jeweiligen Anteils am Verfahrensgegenstand für die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung, die Erstantragsgegnerin daher zu 3/4, die Zweitantragsgegnerin zu 1/4.

Rechtssätze
7