JudikaturJustizRS0124565

RS0124565 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Da das Gesetz nicht ausspricht, dass eine Rekursbeantwortung im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft wäre, ist die Rekursbeantwortung nicht wie der Rekurs selbst zurückzuweisen. Kostenersatz gebührt für die Rekursbeantwortung nur, wenn auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses hingewiesen und zu den für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Argumenten des Rekurswerbers Stellung genommen wird.

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