JudikaturJustizRS0006734

RS0006734 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Der Erlag bei Gericht, der im Verhältnis zwischen dem Erleger und dem Gericht allerdings Rechtsbeziehungen begründet, ist im Verhältnis zum Vertragspartner nichts anderes als eine einseitige Rechtshandlung des Schuldners, auf die jener keinen Einfluß nehmen kann. Daher hat der Vertragspartner keine Parteistellung im Erlagsverfahren.

Entscheidungen
27