JudikaturJustiz5Ob138/14a

5Ob138/14a – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. September 2014

Kopf

D er Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Mag. P***** F*****, vertreten durch Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung der Löschung der B LNR 16 in EZ 279 GB ***** (§§ 130, 136 GBG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 11. Juni 2014, GZ 17 R 35/14i 3, mit dem infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 27. Jänner 2014, TZ 996/14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Mit- und Wohnungseigentümer (mehrerer Wohnungseigentumsobjekte) der eingangs bezeichneten Liegenschaft.

Ob der Liegenschaft ist für eine andere Miteigentümerin das Eigentumsrecht hinsichtlich 55/2972 Anteilen verbunden mit „Wohnungseigentum an Garage mit 5 KFZ Abstellpl. (Nr. 8 9 11 12 30)“ einverleibt. Dieser Bucheintrag war bereits im Zusammenhang mit einem anderen Eintragungsbegehren Gegenstand der Entscheidung 5 Ob 109/09d (NZ 2010/757 [GBSlg] [ Hoyer ]).

Der Antragsteller begehrte nunmehr mit seinem strukturierten Antrag die Einverleibung der Löschung von B LNR 16 und mit dem angeschlossenen PDF-Antrag die Löschung (nur) des Eintrags „Wohnungseigentum an Garage mit 5 KFZ Abstellpl. (Nr. 8 9 11 12 30)“ unter Berufung auf §§ 130, 136 GBG. Das Gesuch blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Das Rekursgericht sprach in seiner Entscheidung aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es soweit überblickbar an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob eine zwar abstrakt zulässige (vgl RIS Justiz RS0060300 [T12]), aber rechtskräftig als nichtig erkannte Eintragung einen Fall des § 130 GBG darstelle.

Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist - wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):

Rechtliche Beurteilung

Sowohl das Rekursgericht als auch der Antragsteller erkennen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem ein bloß als Anregung auf ein amtswegiges Tätigwerden (ua) im Sinn des § 130 GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, nicht zulässig ist (5 Ob 3/92; 5 Ob 1145/95; 5 Ob 191/98v; 5 Ob 281/98d; 5 Ob 140/02b; RIS Justiz RS0060928; RS0060931; RS0060962). Die vom Rekursgericht als erheblich erkannte Rechtsfrage stellt sich somit nicht.

Die vom Antragsteller reklamierte Anwendung des § 136 Abs 1 GBG erfolgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung in der Regel dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS Justiz RS0079847; RS0060992) und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (5 Ob 288/02t; 5 Ob 104/11x). Im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen) Eintragung ist § 136 GBG dagegen nicht anzuwenden (5 Ob 35/01k; RIS Justiz RS0060992 [T8]). Auch die Lehre (vgl Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht, § 136 GBG Rz 71 f; Rassi , Grundbuchsrecht², Rz 490 ff) lehnt wie die Rechtsprechung (5 Ob 104/11x) die Berichtigung bereits ursprünglich unrichtiger Grundbucheinträge jedenfalls im Fall konstitutiver Eintragungen ab; eine solche konstitutive Eintragung liegt auch hier vor.

Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht somit ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich nicht. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Rechtssätze
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