JudikaturJustizRS0060962

RS0060962 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juli 2017

Die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes, ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen einzuleiten und durchzuführen ist, ergeht nach freiem Ermessen und ist unanfechtbar. Dasselbe gilt, wenn die Ablehnung der angeregten Löschung erst in zweiter Instanz erfolgt (vgl auch SZ 24/193). (Ebenso früher: 3 Ob 46/52, 3 Ob 534/53, 2 Ob 78/54, 3 Ob 823/54).

Entscheidungen
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