JudikaturJustiz4Ob525/76

4Ob525/76 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. November 1976

Kopf

SZ 49/138

Spruch

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, entsteht bei Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache - von den nach § 416 ABGB zu beurteilenden Fällen abgesehen - es Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkt der Verarbeitung

Die in §§ 414 ff. ABGB vorgesehene Regelung ist unmittelbar nur auf die zufällige, ohne Wissen und Willen des Eigentümers geschehene Verarbeitung oder Vereinigung von Sachen anzuwenden, während bei einer vom Eigentümer gestattete Verarbeitung grundsätzlich die Parteienvereinbarung maßgebend sein soll

Die Abgrenzung des Begriffs der "Verarbeitung" von dem des (rechtlichen) Unterganges der Sache durch Verbrauch - welcher auch das vorbehaltene Eigentum erlöschen läßt - kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung getroffen werden

Die den einzelnen Beteiligten zustehenden Wertanteile an einer verarbeiteten Sache können nicht nach §§ 249 ff. EO gepfändet und verkauft, sondern nur als "anderes Vermögensrecht" nach § 331 EO in Exekution gezogen werden

OGH 15. November 1976, 4 Ob 525/76 (verstärkter Senat) (HG Wien 1 R 167/75; BG für Handelssachen Wien 5 C 1100/75)

Text

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von 7000 S samt Anhang. Sie habe der Beklagten Stoffe zur Weiterverarbeitung verkauft und dabei einen sogenannten "verlängerten Eigentumsvorbehalt" vereinbart, welcher auch durch die Verarbeitung der Ware nicht untergehen sollte. In dem am 22. März 1974 über das Vermögen der Beklagten eröffneten Ausgleichsverfahren habe die Klägerin zunächst ihre volle Kaufpreisforderung von 22 337.73 DM (= 167 008.03 S) angemeldet. Im Zuge des Verfahrens habe sich herausgestellt, daß bei der Beklagten im Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung noch 250 Blusen, welche dem "verlängerten" Eigentumsvorbehalt unterlagen, im Stoffwert von zusammen 17 500 S vorhanden waren. Obwohl die Klägerin ihr Aussonderungsrecht geltend gemacht habe, seien diese Blusen ohne ihre Zustimmung veräußert worden. Der Ausgleich sei am 22. Oktober 1974 mit einer Quote von 60% gerichtlich bestätigt worden. Durch Eintragung im Anmeldungsverzeichnis (§ 53a AO) habe die Klägerin für 60% ihrer Gesamtforderung, also für 100 205 S, einen Exekutionstitel erworben; da sie aber bei Berücksichtigung ihres Aussonderungsrechtes insgesamt 107 205 S - nämlich 60% von 167 008.03 S - 17 500 S =) 149 508.03 S, das sind 89 705 S, sowie die ausgesonderte Ware im Wert von 17 500 S - erhalten hätte, müsse ihr die Beklagte den Differenzbetrag von 7 000 S ersetzen.

Die Beklagte hat das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt, im übrigen aber die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bestritten. Deutsches Recht komme mangels Vereinbarung nicht zur Anwendung; der Auftragsbestätigung seien andere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde gelegen als der Auftragserteilung.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Seiner Entscheidung liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Die Parteien stehen seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung. Am 25. Oktober 1973 bestellte die Beklagte bei der - von Ing. Günther K vertretenen - Klägerin verschiedene Blusenstoffe. Der Bestellschein trägt nachstehenden Vermerk: "Der Auftrag gilt erst nach Erhalt einer schriftlichen Bestätigung ab Erlangen oder bei Promptauftrag und Lagerverkauf nach Übergabe der Ware als angenommen. Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Zahlungs- und Lieferbedingungen siehe Rückseite". Die auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckten "Zahlungs- und Lieferungsbedingungen" enthielten u. a. folgende Bestimmungen:

"§ 11. Eigentumsvorbehalt.

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers, Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.

...........

c) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirkt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen.

Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt.

Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluß der Rechtsfolgen des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände."

Die Bestellung der Beklagten wurde von der Klägerin mit einer Auftragsbestätigung beantwortet, deren Rückseite "Verkaufs- und Lieferbedingungen für Exportgeschäfte" enthält. § 7 dieser Bedingungen lautet:

"Eigentumsvorbehalt.

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Abdeckung der Verbindlichkeiten des Käufers - auch aus anderen Lieferungen. Läßt das Recht eines anderen Staates diesen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an der gelieferten Ware vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist selbst verpflichtet, alle Maßnahmen zum Schutz unseres Eigentums oder anderer Rechte an der Ware vorzunehmen".

Schließlich heißt es im ersten Satz des § 13:

"Anwendbares Recht. Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen unterliegen deutschem Recht."

Die Beklagte hat diese Auftragsbestätigung nicht beanstandet und insbesondere auch die geänderten Geschäftsbedingungen nicht gerügt; sie hat die im Anschluß daran gelieferte Ware angenommen.

Am 22. März 1974 wurde zu Sa 18/74 des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der Beklagten das Ausgleichsverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete zunächst ihre Gesamtforderung von 167 008.03 S an und machte dann ein Aussonderungsrecht an 250 noch vorhandenen Blusen mit einem Stoffwert von 17 500 S geltend. Da dieses Aussonderungsrecht nicht anerkannt wurde, hat sie in dem am 22. Oktober 1974 mit einer Quote von 60% gerichtlich bestätigten Ausgleich durch Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis nur einen Exekutionstitel über 60% ihrer Gesamtforderung, das sind 100 205 S erworben bei Berücksichtigung des Aussonderungsrechtes wäre sie mit 107 205 S zum Zuge gekommen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht die unter Zugrundelegung teilweise abweichender Geschäftsbedingungen erklärte "Auftragsbestätigung" der Klägerin als neues Offert, welches von der Beklagten durch unbeanstandete Annahme der gelieferten Ware "real" angenommen worden sei; der Vertrag sei daher zu den Bedingungen dieser "Auftragsbestätigung" am Ort der Niederlassung der Beklagten, also in Wien, zustande gekommen. Da sich die von der Klägerin gelieferten Waren immer in Österreich befunden hätten, sei die Wirksamkeit des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes ungeachtet der im Vertrag vereinbarten Anwendung deutschen Rechtes ausschließlich nach den zwingenden sachenrechtlichen Vorschriften des österreichischen Rechts zu beurteilen. § 7 der "Verkaufs- und Lieferbedingungen für Exportgeschäfte" umfasse sowohl den "erweiterten" als auch den "verlängerten" Eigentumsvorbehalt. Entgegen der ständigen Rechtsprechung, nach der Eigentumsvorbehalt mit der Verarbeitung der Vorbehaltsware erlösche, sei das Erstgericht im Anschluß an Bydlinski (in Klang[2] IV/2, 624 ff.) der Auffassung, daß die Klägerin durch die Verarbeitung der von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Stoffe Miteigentümerin der daraus hergestellten Blusen geworden sei. Nach der Veräußerung der Blusen stehe ihr gemäß § 21 Abs. 2 AO ein Anspruch auf Ersatzaussonderung im Ausmaß ihres Miteigentumsanteils zu; diesen Anspruch habe sie hier in der unbestrittenen Höhe des Stoffwertes geltend gemacht.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei der gegenständliche Vertrag am Sitz der Klägerin in Erlangen (BRD) abgeschlossen worden, von wo aus die Klägerin ihre - von der Bestellung der Beklagten abweichende und daher als neues Offert zu beurteilende - "Auftragsbestätigung" abgeschickt habe und wo ihr auch die konkludente Annahmeerklärung der Beklagten zur Kenntnis gekommen sei. Da nach Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland das Statut des Vertrages der Parteienvereinbarung unterliege, seien die vertraglichen Beziehungen der Parteien im konkreten Fall nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Beklagte habe zwar in § 11 der ihrer Bestellung zugrunde liegenden "Zahlungs- und Lieferungsbedingungen" tatsächlich einen - nach deutschem Recht wirksamen - "verlängerten Eigentumsvorbehalt" angeboten, doch sei es gerade in dieser Hinsicht zu keiner entsprechenden Parteienvereinbarung gekommen, weil § 7 der in der Folge zum Vertragsinhalt gewordenen "Verkaufs- und Lieferbedingungen für Exportgeschäfte" eine gleichartige, § 950 BGB abdingende Bestimmung nicht enthalte. Fehle es aber schon im Verhältnis zwischen den Parteien an der Vereinbarung eines "verlängerten Eigentumsvorbehaltes", dann brauche nicht geprüft zu werden, ob eine solche Abrede auch für den Bereich der österreichischen Sachenrechtsordnung wirksam werden könnte.

Der Oberste Gerichtshof stellte in Stattgebung der Revision der klagenden Partei das Urteil des Erstgerichts wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Vorweg ist festzuhalten, daß die Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht, wie das Erstgericht annimmt, einen Anspruch auf Ersatzaussonderung im Sinne des § 21 Abs. 2 AO geltend macht, sondern ihr Zahlungsbegehren unter Berufung auf § 20a AO ausdrücklich aus dem nach ihrer Behauptung durch das Ausgleichsverfahren nicht berührten Vertrag ableitet; tatsächlich ist auch der eingeklagte Betrag von 7 000 S - ungeachtet seiner etwas komplizierten Berechnung in der Klage - nichts anderes als der durch den 60%igen Exekutionstitel nach § 53a AO nicht gedeckte Kaufpreisrest für die 250 Blusen, nämlich 40% von 17 500 S. Da die Klägerin mit diesem - der Höhe nach unbestritten gebliebenen - Begehren nur dann durchdringen kann, wenn ihre Kaufpreisforderung vom Ausgleichsverfahren nicht berührt worden ist, kommt es im Sinne des § 20a Abs. 1 AO entscheidend darauf an, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag zur Zeit der Ausgleichseröffnung tatsächlich noch von keinem Vertragsteil vollständig erfüllt war. Das trifft nach herrschender Lehre (Klang[2] II, 313 mit weiteren Hinweisen) und Rechtsprechung (SZ 43/92 = JBl. 1971, 194 = HS 7352; JBl. 1953, 630 = HS 1863; EvBl. 1959/100 = HS 1860; EvBl. 1967/13 == HS 5320 u. a.) beim Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt dann zu, wenn und solange der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist, der Eigentumsvorbehalt daher noch aufrecht besteht und damit auch der Verkäufer seiner vertraglichen Verpflichtung zur Eigentumsübertragung an den Käufer noch nicht nachgekommen ist.

Im konkreten Fall besteht im Rechtsmittelverfahren kein Streit mehr darüber, daß sich die Klägerin an den von ihr der Beklagten gelieferten Blusenstoffen das Eigentum vorbehalten hat. Die Parteien und mit ihnen auch die Untergerichte sind sich nur darin uneinig, ob § 7 der dem Vertrag zugrunde liegenden "Verkaufs- und Lieferbedingungen für Exportgeschäfte" im Sinne eines "einfachen", nur die gelieferten Stoffe umfassenden Eigentumsvorbehalts zu verstehen ist oder ob die Parteien damit einen sogenannten "verlängerten Eigentumsvorbehalt" vereinbart haben, kraft dessen die Klägerin auch Alleineigentümerin der durch Verarbeitung der gelieferten Stoffe erzeugten Blusen sein sollte. Auf diese Frage braucht aber deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil sie entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils für die Entscheidung ohne Bedeutung ist:

Wie bereits oben dargetan, muß dem Zahlungsbegehren der Klägerin schon dann stattgegeben werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung ihre Verpflichtung, der Beklagten das Eigentum an den gelieferten Blusenstoffen zu übertragen, noch nicht vollständig erfüllt hatte, weil sie auf Grund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts noch (Allein- oder wenigstens Mit )Eigentümerin der von der Beklagten aus diesen Stoffen angefertigten Blusen war;

war das vorbehaltene Eigentum hingegen durch die Verarbeitung der

gelieferten Stoffe untergegangen und die Beklagte Alleineigentümerin

der Blusen geworden, dann müßte der Kaufvertrag im Sinne der

angeführten Rechtsprechung als von der Klägerin vollständig erfüllt

angesehen und damit dem Begehren auf Zahlung des Restkaufpreises die

Berechtigung aberkannt werden. Die somit streitentscheidende Frage

nach dem rechtlichen Schicksal des vorbehaltenen Eigentums bei

Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist

aber, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat,

ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen: Es

entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (SZ 38/190 = RZ

1966, 66 = HS 5505; JBl. 1949, 70 = HS 2056; EvBl. 1959/316 = ZfRV

1960, 124 = ZVR 1959/241 = HS 336; SZ 39/3 = EvBl. 1966/254 = HS

5505; JBl. 1969, 339 = HS 6530; HS 5506; Walker - Verdroß -

Drossberg - Satter in Klang[2] I/1, 234;, Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts, 264), daß bei richtiger Auslegung des § 300 ABGB auch für bewegliche Sachen im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs grundsätzlich die lex rei sitae gilt, der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an solchen Sachen also ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder die Staatszugehörigkeit des Eigentümers nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen sind, in dem sich die Sache zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes befunden hat, der einen solchen Rechtserwerb oder Rechtsverlust begrunden soll. Werden bewegliche Sachen, wie hier die von der Klägerin gelieferten Blusenstoffe, von einem Rechtsgebiet (Bundesrepublik Deutschland) in ein anderes Rechtsgebiet (Österreich) gebracht, dann bleiben zwar die an ihnen vorher begrundeten Rechte bestehen, alle später eintretenden Veränderungen der dinglichen Rechtslage sind aber nach dem neuen Statut zu beurteilen (Schwind, 266).

Ob und welchen Einfluß die Verarbeitung der von der Klägerin gelieferten Blusenstoffe durch die Beklagte auf den zwischen den Parteien vereinbarten Eigentumsvorbehalt hatte, richtet sich also im vorliegenden Fall auch dann ausschließlich nach den sachenrechtlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes, wenn man im übrigen mit dem Berufungsgericht die vertraglichen Beziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilt. Dabei kann aber die von den Untergerichten verschieden beantwortete Frage nach dem Zustandekommen einer rechtswirksamen, die gesetzliche Regel des § 950 BGB ausschließenden Vereinbarung eines sogenannten "verlängerten Eigentumsvorbehaltes- entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils so lange auf sich beruhen, als schon ein "einfacher" Eigentumsvorbehalt, wie er hier zwischen den Parteien unstreitig vereinbart worden ist, nach österreichischem Sachenrecht zur Annahme eines auch nach der Verarbeitung weiterbestehenden (Allein- oder Mit )Eigentumsrechtes der Klägerin führt. Dieses - mit der Anerkennung des sogenannten "verlängerten Eigentumsvorbehaltes" im österreichischen Recht eng zusammenhängende - Problem muß daher zunächst geprüft werden. Soweit ersichtlich, hat sich der OGH mit den rechtlichen Konsequenzen einer Verarbeitung fremder Sachen mit Zustimmung ihres Eigentümers erstmals in der Entscheidung vom 11. November 1903, GlUNF 2488, befaßt. In dem damals zu entscheidenden Fall war im Gewerbebetrieb eines Kunsttischlers eine Speisezimmereinrichtung gepfändet worden, zu deren Herstellung die Gattin des Gewerbeinhabers (u. a.) das notwendige Holz - ohne Eigentumsübertragung - zur Verfügung gestellt hatte. Die auf das (Mit )Eigentumsrecht der Gattin gestützte Exszindierungsklage wurde abgewiesen: Aus § 415 ABGB könne die Klägerin keine Rechte ableiten, weil diese Gesetzesstelle nur bei Verarbeitung fremder Sachen ohne Zustimmung des Eigentümers anwendbar sei. Im konkreten Fall sei der Gatte der Klägerin schon deshalb als Eigentümer der von ihm in Ausübung seines Gewerbes hergestellten Einrichtungsgegenstände anzusehen, weil er nach außen als Inhaber des Tischlereibetriebes auftrete, die Möbel bei ihm bestellt worden seien und auch er selbst den Kaufbrief und die Rechnung ausgestellt und unterschrieben habe. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich insbesondere auch aus § 367 ABGB, in welchem die gleiche "gesetzliche Vermutung" ihren Niederschlag gefunden habe. Daß die Klägerin das Material geliefert habe, betreffe nur das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten; der ihr daraus entstandene obligatorische Anspruch könne aber das durch die Exekutionsführung erworbene dingliche Recht des Gläubigers nicht berühren.

Rund zehn Jahre später hatte der OGH zum ersten Mal die Wirksamkeit einer sogenannten "Verarbeitungsklausel" zu beurteilen (Entscheidung vom 19. März 1913, GlUNF 6360). Der damalige Exszindierungskläger hatte dem Verpflichteten Borsten und Roßhaare zur Erzeugung von Pinseln geliefert und das zur Anschaffung der übrigen Rohmaterialien, zur Entlohnung der Arbeiter und zum Transport notwendige Geld vorgestreckt. Die gelieferten Materialien und ebenso die daraus erzeugten Pinsel sollten vereinbarungsgemäß Eigentum des Klägers bleiben; der Verpflichtete sollte die Erzeugnisse kommissionsweise verkaufen und die Kaufpreisforderungen dem Kläger abtreten, welcher seinerseits die eingehenden Beträge dem Verpflichteten gutzuschreiben und den Überschuß an ihn auszufolgen hatte. Anders als das Berufungsgericht, welches dieses Rechtsverhältnis als Lohnvertrag qualifiziert und den Eigentumsvorbehalt als zulässig angesehen hatte, bezeichnete der OGH die Vereinbarung eines Vorbehaltseigentums an den noch gar nicht existierenden Pinseln als rechtlich undenkbar: Aus der Natur der Sache, aber auch aus dem Begriff des "Vorbehaltens" - im Sinne der Wahrung eines gegenwärtigen Zustandes - ergebe sich, daß nur ein schon bestehendes Eigentumsrecht vorbehalten werden könne; Eigentum sei jedoch ausschließlich an bereits existierenden Sachen denkbar, nicht aber an Gegenständen, die erst in Zukunft entstehen sollen. Sei jedoch ein Eigentumsrecht an den Pinseln vor ihrer Herstellung durch den Verpflichteten rechtlich undenkbar gewesen, dann habe sich auch der Kläger ein solches Recht nicht wirksam vorbehalten können. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt könne sich daher mit rechtlicher Wirkung nur auf das vom Kläger gelieferte Rohmaterial beziehen, und auch das nur so lange, als dieses Rohmaterial als solches noch vorhanden sei; für die Lösung der Frage nach dem Eigentümer des fertigen Produktes sei der Vorbehalt hingegen völlig belanglos. Die eigentliche Absicht der Parteien sei nicht auf den Abschluß eines Lohnvertrages, sondern darauf gerichtet gewesen, dem Kläger eine dem Zugriff der anderen Gläubiger entzogene Befriedigungsquelle zu verschaffen. Eine "derartige, mit Treu und Glauben kaum vereinbarte und unkontrollierbare Abmachung" sei jedoch "geeignet, in den Handelsverkehr bedenkliche Rechtsunsicherheit hineinzutragen", weshalb sie dritten Personen gegenüber unzulässig sei und ihnen nicht entgegengesetzt werden könne.

Ähnliche Erwägungen liegen auch der Entscheidung vom 22. September 1972, SZ 9/175, zugrunde: Die Frage des Eigentums an mit Wissen und Willen des Eigentümers von einem Dritten verarbeiteten Sachen sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; sie müsse daher auf Grund der konkreten Sachlage gelöst werden. Lehre und Rechtsprechung stimmten darin überein, daß der Eigentumsvorbehalt an zum Zweck der Verarbeitung gekauften Rohstoffen grundsätzlich wirkungslos sei. Eine den Bedürfnissen des redlichen Verkehrs Rechnung tragende Auslegung des Parteiwillens verlange, daß der solcherart neu gewonnene, für den Verkehr bestimmte Gegenstand, als dessen Eigentümer der Käufer nach außen erscheinen solle, von dem bisherigen Eigentum, dessen begriffswesentliches Merkmal der ausschließlichen Verfügungsgewalt erloschen sei, befreit werde. Eigentumserwerb an künftigen Sachen sei aber, wie schon in GlUNF 6360 ausgeführt wurde, mangels der Möglichkeit sofortiger unbeschränkter Verfügungsgewalt begrifflich ausgeschlossen. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe nicht zuletzt auch ein Umkehrschluß aus der Verordnung vom 16. Juli 1920, StGBl. 320, über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen.

Nachdem der OGH in der Folge zunächst in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1932, JBl. 1932, 541, der Sache nach an der in GlUNF 6360 vertretenen Auffassung festgehalten hatte, bekräftigte er in der Entscheidung vom 9. März 1934, JBl. 1934, 169, nochmals, daß sich der Eigentumsvorbehalt an dem von der damaligen Klägerin gelieferten Getreide nicht auf das daraus hergestellte Brot beziehen könne, weshalb auch eine darüber hinausgehende Vereinbarung unwirksam sei.

Für die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hat dann vor allem die Entscheidung vom 26. Mai 1936, SZ 18/92, Bedeutung erlangt: In dem ihr zugrunde liegenden Fall waren bei einem Bäcker Waren gepfändet worden, welche der nunmehr exszindierende Kläger unter Eigentumsvorbehalt teils zum Wiederverkauf, teils zum Verbrauch oder zur Verarbeitung geliefert hatte; das Eigentum des Klägers sollte vereinbarungsgemäß bis zur Zahlung oder der früheren widmungsgemäßen Verwendung aufrecht bleiben, ohne daß diese Umstände aber bereits eingetreten waren. In der Begründung dieser Entscheidung, welche sich vor allem mit der damals von Bettelheim (in Klang[1]II/2, 1000) und Klang (Bemerkungen zu den sachenrechtlichen Bestimmungen der Zivilnovellen, 3) vertretenen Auffassung, ein Eigentumsvorbehalt an verbrauchbaren oder zur Verarbeitung oder Weiterveräußerung bestimmten Waren sei mit diesem Verwendungszweck unvereinbar und daher rechtlich ausgeschlossen, auseinandersetzt und infolgedessen zur Möglichkeit der Erstreckung des Eigentumsvorbehaltes über den Zeitpunkt der Verarbeitung hinaus nur am Rande Stellung nimmt - faßt der OGH das Ergebnis seiner Überlegungen folgendermaßen zusammen:

Auch nach österreichischem Recht sei beim Bargkauf verbrauchbarer Sachen ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers bis zum, tatsächlichen Gebrauch oder Verbrauch, bis zur Weiterveräußerung oder bis zur Verarbeitung der gekauften Sachen zulässig. Der Vorbehalt erlösche durch Bezahlung der auf Borg gekauften Gegenstände, durch deren frühere Verarbeitung oder Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang oder durch vorherigen Verbrauch oder Gebrauch. Ein Eigentumsvorbehalt an verbrauchbaren Sachen werde erst dann widerspruchsvoll, wenn er die Verarbeitung oder Veräußerung überdauern und bewirken solle, daß sich der Erwerber durch die Verarbeitung oder die Veräußerung einer Eigentumsverletzung schuldig mache.

In der Folge hat der OGH an seiner Auffassung, daß der Eigentumsvorbehalt an zur Verarbeitung bestimmten Sachen nur bis zu dieser Verarbeitung wirksam sei, durch die Verarbeitung aber der Käufer Eigentum der daraus entstandenen "neuen" Sache werde, unter Berufung auf seine "ständige Rechtsprechung", insbesondere auf SZ 18/92, unverändert festgehalten (19. September 1956, HS 1858/108;

29. Jänner 1957, EvBl. 1957/117; 15. Feber 1961, HS 656; 12. April

1961, EvBl. 1961/246 = HS 657; 7. Juni 1961, SZ 34/91 = EvBl. 1962/4

= HS 655; 22. September 1964, HS 4327/54; 22. April 1965, HS

5376/11; ähnlich auch 1. Juni 1967, EvBl. 1968/203 = JBl. 1968, 435

= HS 6403). Ein davon abweichender Standpunkt scheint lediglich der

- in einer Strafsache nach § 183 StG ergangenen - Entscheidung vom

15. Dezember 1966 EvBl. 1967/376 = JBl. 1967, 383 zugrunde zu

liegen, nach welcher der Eigentumsvorbehalt an zum Weiterverkauf in

verarbeitetem Zustand bestimmter Ware (erst?) "mit der

bestimmungsgemäßen Übereignung dieser Ware an dritte Personen"

erlöschen soll.

Die Rechtslehre hatte die von der Rechtsprechung eingeschlagene Linie zunächst ausdrücklich gebilligt: Nach Pisko (Lehrbuch des österr. Handelsrechts, 178) sei ein Eigentumsvorbehalt an zur Verarbeitung bestimmten Sachen ebenso wirkungslos wie an den vom Käufer aus den gekauften Rohstoffen durch Verarbeitung erst herzustellenden Erzeugnissen, also an Sachen, die noch gar nichtbestehen. Ehrenzweig[2](I/2, 214 und II/1, 411) lehrt, daß sich der Verkäufer an Waren, die zur Weiterveräußerung oder zur Verarbeitung bestimmt sind, ein diese Vorgänge überdauerndes Eigentum - vom Sonderfall der Verordnung StGBl. 320/1920 abgesehen - nicht vorbehalten könne, und verweist dabei ausdrücklich auf GlUNF 6360. Auch Klang (in Klang[2] II, 286 bei und in FN 20) vertritt unter Berufung auf SZ 18/92 und ältere Literatur die Auffassung, daß der Eigentumsvorbehalt an Rohstoffen oder anderen Sachen, die zum Zweck der Verarbeitung geliefert werden, (nur) bis zum Zeitpunkt der Verarbeitung, durch welche eine neue Sache entsteht, wirksam sei; mit der Verarbeitung sei dann aber sein Gegenstand untergegangen und er selbst erloschen. Gleicher Ansicht sind auch Schinnerer (Bankverträge[2] II, 177) und Gschnitzer (Sachenrecht, 84), wobei ersterer zur Begründung lediglich die Entscheidung SZ 34/91 zitiert, während sich der letztgenannte Autor mit einem Hinweis auf die "ständige Praxis"- begnügt.

Die eben skizzierte, von der Rechtsprechung mit Zustimmung der (vorwiegend älteren) Literatur einhellig vertretene Auffassung ist jedoch neuerdings im Schrifttum auf heftige Kritik gestoßen. Dabei ist an erster Stelle die grundlegende Untersuchung Spielbüchlers (Eigentumsvorbehalt und Verarbeitung, JBl. 1968, 589) zu nennen:

Seiner Ansicht nach operiere die herrschende Praxis der österreichischen Gerichte "gleichsam im luftleeren Raum", ohne sich dabei auf das positive Recht berufen zu können. Das Problem sei nur unter Bedachtnahme auf §§ 414 ff. ABGB zu lösen, welche die Grundhaltung des Gesetzes zur Frage der Verarbeitung beweglicher Sachen nämlich die Beteiligung von Arbeit und Stoff im Verhältnis ihrer Werte in Form von Miteigentum am Produkt - klar erkennen lasse. Habe die Arbeit den Wert der Sache nicht erhöht - also etwa die Sache nur äußerlich umgestaltet oder gar beschädigt oder zerstört - dann komme Miteigentum nicht in Frage; sei durch die Umgestaltung aber der Wert der Sache erhöht worden, dann komme es nicht darauf an, ob die Sache dabei eine "neue" wurde oder nicht. Grund und Grenze des Eigentumserwerbes des Verarbeiters sei die Werterhöhung, welche die Sache durch die Verarbeitung erfahren habe. Das Recht des Stoffeigentümers bleibe somit grundsätzlich unberührt, nur sein Gegenstand ändere sich: Weil das Eigentumsrecht die Werterhöhung nicht umfasse, trete an die Stelle der Sache der Anteil. Nach österreichischem Recht könne daher von einer die Sache zuordnenden Wirkung der Verarbeitung nur insoweit gesprochen werden, als dadurch für den Hersteller Miteigentum entstehe; die Verarbeitung bewirke nicht eine Neuzuordnung der ganzen Sache, sondern nur die Zuordnung des neugeschaffenen Wertes. Auch wenn §§ 414 ff. ABGB nach herrschender Auffassung nur die Folgen einer zufälligen Verarbeitung regelten, könne doch unter einem "Zufall" hier nicht schon das Fehlen des Einverständnisses mit der Verarbeitung überhaupt, sondern nur das Fehlen einer Übereinkunft über die Eigentumsverhältnisse verstanden werden. Eine solche abweichende Parteienvereinbarung sei zwar grundsätzlich möglich, erlange aber im Hinblick darauf, daß sie in Wahrheit eine Übertragung der den Parteien zustehenden Anteile bewirken solle, volle dingliche Wirkung erst durch einen sachenrechtlich wirksamen Übertragungsakt. Das Ergebnis seiner Untersuchung faßt Spielbüchler am Ende seiner Arbeit wie folgt zusammen: Läßt sich bei einverständlicher Verarbeitung der von den Parteien getroffenen Regelung nichts anderes entnehmen, so erwirbt der Hersteller Miteigentum im Verhältnis des Wertanteils der Verarbeitung zum Wertanteil des Rohstoffes. Der Eigentumsvorbehalt des Rohstoffeigentümers setzt sich an seinem Miteigentumsanteil fort (§ 415 ABGB). Nach beiden Richtungen ist eine andersartige (sachenrechtliche) Vereinbarung möglich. Eine Erweiterung des Eigentumsvorbehaltes auf den Anteil des Herstellers ist nicht möglich, weil sie einer Sicherungsübereignung gleichkommt und daher der gesteigerten Publizität der Pfandrechtsbegründung bedarf (§ 452 ABGB).

Der Auffassung Spielbüchlers haben sich in der Folge trotz (Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, Gutachten zu den Verhandlungen des 4. Österreichischen Juristentages Wien 1970, I/3, 91 und insbesondere 185) und Bydlinski (in Klang[2]IV/2, 624) -jeweils mit eingehender Begründung - im Ergebnis vollinhaltlich angeschlossen. Auch Koziol - Welser (Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] II, 117) lassen im Sinne dieser neueren- Rechtslehre bei Verarbeitung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware mangels einer abweichenden Parteienvereinbarung gemäß § 415 ABGB Miteigentum entsprechend dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sache zum Wert der Arbeit entstehen.

Bei einer neuerlichen Prüfung des Problems durch einen verstärkten Senat (§ 8 Abs. 1 Z. 1 OGHG) kann sich auch der OGH den von Spielbüchler, Frotz und Bydlinski gegen die bisherige Rechtsprechung erhobenen Bedenken nicht verschließen:

Die von der Rechtsprechung bislang vertretene Auffassung, welche das Vorbehaltseigentum des Rohstofflieferanten ohne Rücksicht auf allfällige Parteienvereinbarungen mit der Verarbeitung durch den Käufer erlöschen läßt und das Eigentum an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache ausschließlich dem Hersteller zuschreibt, stützt sich, wie bereits dargetan, im wesentlichen auf nachstehende Erwägungen: Ein Eigentumsrecht und damit auch ein Eigentumsvorbehalt an erst künftig entstehenden Sachen sei begrifflich ausgeschlossen (GlUNF 6360; SZ 9/175); die Vereinbarung eines die Verarbeitung überdauernden Eigentumsvorbehaltes, durch welchen nach der Absicht der Parteien dem Vorbehaltseigentümer eine besonders privilegierte, dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogene Befriedigungsquelle geschaffen werden soll, sei eine mit Treu und Glauben kaum vereinbare unkontrollierbare Abmachung, welche geeignet sei, in den Handelsverkehr bedenkliche Rechtsunsicherheit hineinzutragen (GlUNF 6360; vgl. auch GlUNF 2488); ein Eigentumsvorbehalt an verbrauchbaren Sachen sei dann widerspruchsvoll wenn er die Verarbeitung überdauern und bewirken solle, daß sich der Erwerber durch die Verarbeitung einer Eigentumsverletzung schuldig macht (SZ 18/92); eine den Bedürfnissen des redlichen Verkehrs Rechnung tragende Auslegung des Parteiwillens verlange, daß der durch Verarbeitung neu gewonnene, für den Verkehr bestimmte Gegenstand, als dessen Eigentümer der Käufer nach außen hin erscheinen soll, von dem bisherigen Eigentum befreit werde, dessen begriffswesentliches Merkmal, nämlich die ausschließende Verfügungsgewalt, erloschen sei (SZ 9/175). Keines dieser Argumente hält jedoch einer näheren Überprüfung stand:

Daß man sich an einer "neuen", erst in Zukunft entstehenden Sache kein Eigentum "vorbehalten" kann, trifft, rein sprachlich gesehen, sicherlich zu; über das rechtliche Schicksal des Vorbehaltseigentums bei Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware wird damit aber ebensowenig etwas ausgesagt wie über die Frage, wem das Eigentum an der "neuen" Sache - allein oder in Rechtsgemeinschaft mit anderen - zustehen soll (Frotz 190). Warum eine Abmachung, die das Alleineigentum des Vorbehaltsverkäufers auf das durch die Verarbeitung entstandene Produkt erstreckt, "mit Treu und Glauben kaum vereinbar" sein sollte, ist unerfindlich; daß sie dem Lieferanten eine "dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogene Befriedigungsquelle" sichert, kann eine solche Beurteilung jedenfalls schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese "Privilegierung" des Vorbehaltsverkäufers solange es nur um die Erhaltung seiner bisherigen dinglichen Sicherheit geht - mit jedem Eigentumsvorbehalt verbunden ist. Davon abgesehen, entbehrt auch die Annahme, daß gerade diese Abrede "unkontrollierbar", also etwa schwerer zu kontrollieren wäre als eine andere Eigentumsvorbehaltsvereinbarung, jeder sachlichen Begründung (Bydlinski,628).

Aus den gleichen Erwägungen erweist sich auch die Befürchtung einer angeblichen "Rechtsunsicherheit" als unbegrundet: Wie insbesondere Spielbüchler (592) zutreffend dargelegt hat, kann es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit überhaupt keinen Unterschied machen, ob unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, in unverändertem Zustand oder nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung veräußert werden. Hält man mit der herrschenden Auffassung den Eigentumsvorbehalt an solchen Waren bis zur Wiederveräußerung für wirksam, dann erscheint es in der Tat wenig konsequent, das vorbehaltene Eigentum dann, wenn die Sachen vor der Veräußerung noch einer Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen werden, schon mit diesem Vorgang "erlöschen" zu lassen. Entscheidend kann vielmehr nur sein, daß sich weder die Abnehmer des Vorbehaltskäufers noch dessen sonstige Gläubiger in diesem Fall in einer schlechteren, wenig "sicheren" Position befinden als bei unveränderter Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes. Auch die Annahme, daß ein die Verarbeitung überdauerndes Eigentumsrecht des Vorbehaltsverkäufers "widerspruchsvoll" sei, entbehrt jeder stichhaltigen Begründung, läßt doch der Gesetzgeber selbst bei "zufälliger" Verarbeitung fremder Sachen unter den Voraussetzungen des § 415 Satz 2 ABGB das Recht des Stoffeigentümers als Miteigentumsanteil am Verarbeitungsprodukt weiter bestehen. Daß aber der bloße Hinweis auf eine "den Bedürfnissen des redlichen Verkehrs Rechnung tragende Auslegung des Parteiwillens" nicht ausreichen kann, um einen über die Verarbeitung hinausreichenden Eigentumsvorbehalt von vornherein für unwirksam zu erklären, ergibt sich schon daraus, daß eine solche Auffassung gerade im Fall der Vereinbarung eines "verlängerten" Eigentumsvorbehaltes auf eine Auslegung gegen den eindeutig erklärten Parteiwillen hinausliefe (siehe dazu Spielbüchler, 592; Bydlinski, 626). Überhaupt läßt sich der von der Rechtsprechung mehrfach behauptete zwingende Charakter des Rechtssatzes, daß bei Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache dem Alleineigentum an der dadurch entstehenden Hersteller zufalle, aus dem Gesetz nicht begrunden; Bydlinski (627)hat diese Auffassung mit dem zutreffenden Hinweis darauf widerlegt, daß eine solche Annahme auch die Möglichkeit der Vereinbarung von Miteigentum entsprechend den beiderseitigen Wertanteilen ausschließen würde, gerade gegen eine solche, die gesetzliche Regelung der §§ 414 ff. ABGB nachbildende Abrede aber doch sicherlich werde der Vorwurf eines Verstoßes gegen treu und Glauben erhoben noch Bedenken in der Richtung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit geltend gemacht werden könnten.

Nicht unerwähnt soll auch bleiben, daß die ältere Lehre (Klang[2], II, 466; Ehrenzweig[2]I/2, 499; Gschnitzer, Sachenrecht, 196) insofern mit sich selbst in Widerspruch gerät, als sie das Pfandrecht bei Verarbeitung der Pfandsache durch den Eigentümer unberührt bzw. - bei Entstehen von Miteigentum - am Bruchteil des Eigentümers weiterbestehen läßt und damit den Pfandgläubiger besser stellt als den Vorbehaltseigentümer (vgl. dazu Spielbüchler, 595 bei und in FN 51).

Für die bisher von der Rechtsprechung vertretene Auffassung kann schließlich auch aus der - inzwischen durch Art. 13 Abs. 2 Z. 7 EVHGB aufgehobenen - Verordnung vom 16. Juli 1920, StGBl. 320, über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen nichts gewonnen werden: Frotz (186) und Bydlinski (625 f.) haben überzeugend dargelegt, daß mit dieser Rechtsvorschrift, welche im Interesse einer leichteren Versorgung der inländischen Industrie den Eigentumsvorbehalt unter bestimmten Voraussetzungen - Eintragung in ein von der Handelskammer zu führendes Register - auf das hergestellte Produkt einschließlich der in ihm enthaltenen Stoffe des Herstellers erstreckt hatte, nur in einem ganz bestimmten, eng begrenzten Teilbereich eine zweifelsfreie Regelung zugunsten des Vorbehaltseigentümers getroffen werden sollte, ohne daß aber aus der Tatsache, daß eine solche Regelung damals für notwendig gehalten wurde, irgendwelche Schlüsse auf eine Billigung der dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ablehnend gegenüberstehenden Lehre und Rechtsprechung durch den Verordnungsgeber gezogen werden könnten. Auch ein Umkehrschluß aus dieser Verordnung, wie er gelegentlich (SZ 9/175; Klang, Gutachten zum 37. Deutschen Juristentag, 364; Ehrenzweig[2] II/1, 411) gezogen wurde, ist daher nicht geeignet, die Annahme der grundsätzlichen Unwirksamkeit eines die Verarbeitung überdauernden Eigentumsvorbehalts zu stützen.

Besinnt man sich angesichts dieses offenkundigen Versagens aller für die Richtigkeit der bisherigen Judikatur ins Treffen geführten Argumente wieder auf den Wortlaut des Gesetzes, dann erscheint es im Sinne der grundlegenden Ausführungen Spielbüchlers nicht nur naheliegend, sondern auch durchaus sachgerecht, die Lösung des Verarbeitungsproblems primär in den §§ 414 ff. ABGB zu suchen: Nach § 414 ABGB erwirbt, wer fremde Sachen verarbeitet oder mit den seinigen vereinigt, vermengt oder vermischt, noch keinen Anspruch auf das fremde Eigentum; gemäß § 415 Satz 1 ABGB sind vielmehr, soweit möglich, die verarbeiteten Sachen in ihren vorigen Zustand zurückzubringen, vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen aber wieder abzusondern und an den Eigentümer zurückzustellen. Kann aber die frühere Gestalt nicht wiederhergestellt werden oder ist eine Absonderung unmöglich, dann entsteht nach dem zweiten Satz des § 415 ABGB Miteigentum der Teilnehmer, wobei allerdings der schuldlose Teil oder- mangels eines Verschuldens - derjenige, dessen Anteil mehr wert ist, die Wahl hat, das Eigentum an der ganzen Sache gegen Zahlung einer Vergütung zu erwerben oder es dem anderen gegen Vergütung zu überlassen. § 416 ABGB schließlich schränkt diesen Grundsatz in der Richtung ein, daß eine zu bloßer Ausbesserung verwendete fremde Sache als Nebensache in der Hauptsache aufgeht.

Nun sind sich zwar Lehre und Rechtsprechung darüber einig, daß die in §§ 414 ff. ABGB vorgesehene Regelung unmittelbar nur auf die zufällige, ohne Wissen und Willen des Eigentümers geschehene

Verarbeitung oder Vereinigung von Sachen anzuwenden ist, während bei einer vom Eigentümer gestatteten Verarbeitung grundsätzlich die Parteienvereinbarung maßgebend sein soll (EvBl. 1966/335 u. a.;, Spielbüchler, 590 mitweiteren Hinweisen; Bydlinski, 624). Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die genannten Bestimmungen des Gesetzes nichts zur Lösung der hier interessierenden Frage beitragen könnten, lassen sie doch - über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus - zugleich auch die Grundwertung erkennen, von welcher das Gesetz bei der Regelung der Eigentumsverhältnisse an verarbeiteten Sachen ausgeht. Ein Blick auf die genannten Bestimmungen zeigt aber, daß der Grundgedanke des österreichischen Gesetzes, wie sich insbesondere aus der Regelung des § 415 ABGB zweifelsfrei ableiten läßt, die Ablehnung der beiden denkmöglichen Extreme (Alleineigentum des Stoffeigentümers, Alleineigentum des Herstellers) zugunsten einer Mittellösung ist, welche den Stoffeigentümer und den Hersteller der neuen Sache zu Miteigentümern des Produktes im Verhältnis der Werte von Stoff und Arbeit werden läßt. Geht man nun davon aus, daß in dieser Regelung der zufälligen Verarbeitung fremder Sachen die grundsätzliche Haltung des österreichischen Gesetzgebers zur Verarbeitung fremder Sachen überhaupt ihren Ausdruck gefunden hat, dann wäre es in der Tat nicht einzusehen, warum diese Vorschriften, sofern keine abweichende Parteienvereinbarung vorliegt, nicht auch zur Beurteilung einer mit Zustimmung des Stoffeigentümers vorgenommenen Verarbeitung als Richtschnur herangezogen werden sollten. Ob man dabei mit Spielbüchler (595) die §§ 414 ff. ABGB unmittelbar auf alle Verarbeitungsfälle anwendet, in denen keine anderslautende sachenrechtlich wirksame Verfügung - also nicht bloß ein Einverständnis über die Verarbeitung selbst, sondern auch eine Übereinkunft über die Eigentumsverhältnisse - vorliegt, oder ob man mit Bydlinski (627 f.) eine Gesetzeslücke annimmt, welche gemäß § 7 ABGB durch sinngemäße Anwendung der §§ 414 ff. ABGB auszufüllen ist, ist eine Frage von untergeordneter Bedeutung; im Ergebnis stimmen beide Autoren darin überein, daß immer dann, wenn bei Verarbeitung einer Sache mit Zustimmung des Eigentümers der Parteienvereinbarung nichts anderes entnommen werden kann, Miteigentum des Rohstoffeigentümers und des Herstellers im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkt der Verarbeitung entsteht, ein allfälliger Eigentumsvorbehalt des Rohstofflieferanten sich also in diesem Miteigentumsanteil (§ 415 ABGB) fortsetzt. Auch der OGH schließt sich dieser überzeugend begrundeten Auffassung an, zumal sie - anders als die bisherige Rechtsprechung - dem Interesse des Stoffeigentümers an einer möglichst langdauernden Aufrechterhaltung seiner dinglichen Sicherheit und damit dem eigentlichen Zweck des Eigentumsvorbehaltes gerecht wird. Die Erstreckung des vorbehaltenen Eigentums auf den Wert, den die gelieferte Sache in dem aus ihr hergestellten Produkt verkörpert, entspricht, wie Spielbüchler (598) richtig betont, der engen Beziehung gerade dieses Gläubigers zu der betreffenden Sache und ist daher auch aus dem Gesichtspunkt der Wertverfolgung gerechtfertigt; sie verhindert gleichzeitig die sich aus der gegenteiligen Auffassung notwendig ergebende, sicherlich unbefriedigende Konsequenz, daß völlig sachfremde Gläubiger ungehindert auf ein Produkt greifen können, das durch Verarbeitung des von einem Dritten gelieferten Rohstoffes entstanden ist.

Ebenso wie die neuere Rechtslehre (Spielbüchler, 598; Frotz, 191; Bydlinski, 629) ist sich auch der OGH durchaus bewußt, daß die hier vertretene Miteigentumslösung zu gewissen praktischen Schwierigkeiten führen kann, welche bei Annahme eines Alleineigentums des verarbeitenden Vorbehaltskäufers nicht bestunden: Das gilt vor allem für die Ermittlung der den einzelnen Beteiligten zustehenden Wertanteile, welche unter Umständen - insbesondere bei Verarbeitung mehrerer von verschiedenen Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt bezogener Rohstoffe zu einem einzigen Produkt - nicht leicht feststellbar sein werden, aber auch für den Zugriff der Gläubiger auf die neu entstandene Sache, welche nicht mehr nach §§ 249 ff. EO gepfändet und verkauft, sondern nur als "anderes Vermögensrecht" nach § 331 EO in Exekution gezogen werden kann. Auch die Frage, ob überhaupt (noch) eine "Verarbeitung"im Sinne des § 414 ABGB vorliegt, wird nicht immer so eindeutig zu bejahen sein wie hier; die Abgrenzung dieses Begriffes von dem des (rechtlichen) Unterganges der Sache durch Verbrauch - welcher auch das vorbehaltene Eigentum erlöschen läßt (Bydlinski, 488) - kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung getroffen werden. Schon Bydlinski (631) hat aber mit Recht hervorgehoben, daß solche Schwierigkeiten es jedenfalls nicht rechtfertigen könnten, die dem Gesetz allein entsprechende, den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs nach einer dinglichen Sicherung des Vorbehaltseigentümers bis zur Weiterveräußerung Rechnung tragende "Miteigentumslösung" allein wegen ihrer (vermeintlich) "praktischen Unbrauchbarkeit" abzulehnen und an einer Rechtsprechung festzuhalten, welche, wie die bisherigen Darlegungen einwandfrei erwiesen haben, im positiven Recht keine Stütze findet.

Zusammenfassend kommt also auch der OGH in Übereinstimmung mit der neueren Rechtslehre zu dem Ergebnis, daß mangels einer abweichenden Vereinbarung der Parteien bei Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache - falls nicht § 416 ABGB anzuwenden ist - Miteigentum des Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkt der Verarbeitung entsteht.

Für den konkreten Fall ergeben sich daraus nachstehende rechtliche Konsequenzen: Der zwischen den Parteien unbestrittenermaßen vereinbarte ("einfache") Eigentumsvorbehalt ist durch die Verarbeitung der von der Klägerin gelieferten Blusenstoffe nicht "untergegangen"; das vorbehaltene Eigentum der Klägerin hatte sich vielmehr in einem dem Stoffwert entsprechenden Miteigentumsanteil an den Blusen fortgesetzt. War die Klägerin solcherart aber Miteigentümerin der im Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung bei der Beklagten vorhandenen Blusen, dann war der Kaufvertrag insoweit, wie bereits oben dargelegt, noch von keinem Vertragsteil vollständig erfüllt; die Kaufpreisforderung der Klägerin wurde daher gemäß § 20a Abs. 1 AO vom Ausgleichsverfahren nicht berührt. Daraus folgt die Berechtigung der Klägerin, die Beklagte auf Zahlung des durch den Exekutionstitel nach § 53a AO nicht gedeckten Restkaufpreises in der Höhe des eingeklagten Betrages in Anspruch zu nehmen.

Der Revision der Klägerin war somit Folge zu geben und in Abänderung der Berufungsentscheidung das dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

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