§ 21 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 12. Juli 2017
Up-to-date
AOCV 2008
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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