BundesrechtVerordnungenLuftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008§ 20b

§ 20bAnwendungsbereich

In diesem Abschnitt werden bestimmte flugbetriebliche Regelungen für die jeweils angeführten Luftfahrzeugarten, soweit diese nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1 Luftfahrtgesetz) verwendet werden, festgelegt.

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