JudikaturJustiz4Ob140/07b

4Ob140/07b – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei Universitätsklinik für Z***** Gesellschaft mbH *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Roman S*****, vertreten durch Dr. Thomas Engelhart, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung (Streitwert 4.000 EUR), infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Mai 2007, GZ 36 R 116/07m-25, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 6. Februar 2007, GZ 5 C 59/07g-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet:

„Zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wird dem Beklagten bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils verboten, die Räume der Klägerin auf der Liegenschaft GB ***** EZ ***** mit der Adresse *****, zu betreten, soweit das nicht zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger erster ärztlicher Hilfe erforderlich ist. Das Mehrbegehren, dem Beklagten das Betreten der Liegenschaft zur Gänze zu verbieten, wird abgewiesen."

Die Klägerin hat ihre Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen. Der Beklagte hat seine Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mbH. Sie betreibt in einem von ihr gemieteten Gebäude eine auf Zahnbehandlungen spezialisierte Krankenanstalt. Gleichzeitig ist sie als Universitätsklinik in den Lehrbetrieb der Medizinischen Universität Wien eingebunden. Die Medizinische Universität Wien ist ihr einziger Gesellschafter. Der Beklagte hatte im Ausland Zahnmedizin studiert und legte an der Medizinischen Universität Wien Nostrifikationsprüfungen ab. Dabei kam es zu Unstimmigkeiten mit habilitierten Mitarbeitern der Klägerin. Nach der Nostrifikation inskribierte der Beklagte an der Medizinischen Universität Wien das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft. Auf der Suche nach einem Thema und einem Betreuer für die in diesem Studium erforderliche Dissertation sprach er mehrfach bei habilitierten Mitarbeitern der Klägerin vor, hatte damit aber keinen Erfolg. Aus diesem Grund suchte er immer wieder das Gebäude der Klägerin auf. Er setzte sich mehrfach in Professoren- oder Sekretariatszimmer, redete auf die dort anwesenden Personen ein und weigerte sich, diese Räume zu verlassen. Durch zunehmende Aufdringlichkeit versuchte er, einen der habilitierten Mitarbeiter der Klägerin zur Vergabe eines Dissertationsthemas und zur Betreuung seiner Dissertation zu bewegen.

Das Verhalten des Beklagten störte den Betrieb der Klägerin. Aus diesem Grund sprach sie ein Hausverbot aus und engagierte einen Sicherheitsdienst, der den Beklagten am Betreten des Gebäudes hindern sollte. Das gelang allerdings nicht immer: Im Dezember 2006 musste zweimal die Polizei gerufen werden, um den Beklagten zum Verlassen des Gebäudes zu bewegen. Am 12. Jänner 2007 „stürmte" er in das Zimmer des Institutsvorstands und weigerte sich, dieses zu verlassen. Danach trommelte er stundenlang an eine bereits verschlossene Glastür. Weitere derartige Besuche erfolgten am 18., 19. (zweimal), 22., 23., 24. und 25. Jänner 2007.

Nach § 17 Abs 7 der provisorischen Anstaltsordnung der Klägerin werden „Personen, die den Betrieb störten oder beeinträchtigten, [...] von der Zahnklinik verwiesen."

Die Klägerin beantragt, dem Beklagten das Betreten ihres Gebäudes zu verbieten. Dieser Unterlassungsanspruch soll durch eine inhaltsgleiche einstweilige Verfügung gesichert werden. Schon während des Nostrifikationsverfahrens habe es Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertretern der Klägerin und dem Beklagten gegeben. Der Beklagte habe durch sein Verhalten den Klinikbetrieb derart gestört, dass die Klägerin zuerst ein Abteilungsverbot und dann ein Hausverbot ausgesprochen habe. Der Beklagte bestehe darauf, als Dissertant von einem habilitierten Mitarbeiter der Klägerin betreut zu werden, und akzeptiere nicht, dass niemand bereit sei, diese Aufgabe zu übernehmen. Durch wiederholte Störungen und Drohungen versuche er, die Nominierung eines Betreuers zu erzwingen. Der Klinikbetrieb sei dadurch erheblich gestört und das Klinikpersonal psychisch belastet. Der ärztliche Leiter der Klägerin habe nach § 17 Abs 7 der provisorischen Anstaltsordnung ein Hausverbot ausgesprochen. Dennoch verschaffe sich der Beklagte immer wieder unbefugt Zugang zu den Räumen der Professoren und zum Sekretariat.

Der Beklagte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Weder habe er sich jemals aggressiv verhalten, noch habe er Professoren oder Sekretärinnen bedroht. Richtig sei jedoch, dass er sich manchmal weigere, das Gebäude der Klägerin zu verlassen. Der Grund dafür liege in der mit Zeitmangel begründeten Weigerung seines früheren Nostrifikationsbetreuers und des „Curriculumsdirektors", mit ihm zu sprechen. Dafür habe er Erklärungen verlangt. Das Hausverbot akzeptiere er nicht, da es „nicht zulässig" sei.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Der Beklagte sei zwar berechtigt, ein Dissertationsthema vorzuschlagen. Er habe aber keinen Anspruch darauf, dass ihn ein Professor als Betreuer akzeptiere oder dass ihm der Curriculumsdirektor einen Betreuer zuweise. Im Übrigen habe er allfällige Ansprüche an die Medizinische Universität Wien zu richten und nicht an die Klägerin. Ungeachtet seiner Inskription habe er nicht das Recht, den Betrieb der Klägerin zu stören. Das Verfolgen von Professoren greife in deren Persönlichkeitsrecht ein und störe den Klinikbetrieb. Die Klägerin sei sowohl im eigenen Interesse als auch zum Schutz ihres Personals und der Patienten berechtigt und verpflichtet, das Verhalten des Beklagten zu unterbinden. Für die Dauer des Verfahrens sei wegen der drohenden Gewalt und des drohenden Schadens eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Eine eingeschränktere Verfügung sei nicht sinnvoll. Der Beklagte wolle die Räumlichkeiten der Klägerin ohnehin nur betreten, um einen Betreuer zu bekommen, sodass er durch das Verbot nicht übermäßig belastet werde. Sein Fortkommen werde dadurch nicht behindert.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ den Revisionsrekurs zu.

Die Klägerin müsse Studenten zwar grundsätzlich Zugang zu den in ihren Räumen untergebrachten universitätsbezogenen Räumlichkeiten gewähren. Das berechtige den Beklagten aber nicht, den Studien- und Klinikbetrieb zu stören. Nach § 17 Abs 7 der provisorischen Anstaltsordnung könnten Personen, die den Betrieb störten oder beeinträchtigten, von der Zahnklinik verwiesen werden. Der Beklagte müsse zur Durchführung seines Studiums die Liegenschaft der Klägerin nicht betreten, da ihm zumindest derzeit kein Betreuer für die von ihm beabsichtigte Dissertation zur Verfügung stehe. Seine universitären Angelegenheiten könne er auch außerhalb der Räume der Klägerin regeln, sodass er in seinem beruflichen Fortkommen nicht gefährdet werde. Außer in einem Notfall bestehe keine Behandlungs- und Aufnahmepflicht der Klägerin. Da der Beklagte ein auf bestimmte Räume beschränktes Betretungsverbot dazu nutzen würde, neuerlich in die Bereiche der Professoren vorzudringen, sei eine solche Einschränkung nicht zielführend. An der Wiederholungsgefahr bestehe wegen der Weigerung des Beklagten, das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot zu akzeptieren, kein Zweifel. Die durch das Verhalten des Beklagten verursachten Konzentrationsstörungen des Personals ließen einen unwiederbringlichen Schaden für die Patienten befürchten. Daher lägen die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO vor. Eine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO liege vor, da Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine Universitätsklinik ihr Hausrecht auch gegenüber inskribierten Studenten ausüben könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil berechtigt.

1. Die von den Vorinstanzen erlassene einstweilige Verfügung setzt zunächst voraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem bescheinigten Sachverhalt abgeleitet werden kann (Anspruchsbescheinigung). Ist das der Fall, so ist nach § 381 Z 2 EO zu prüfen, ob Gewalt oder ein unwiederbringlicher Schaden droht (Gefahrenbescheinigung).

2. Nach allgemeinem Zivilrecht kann der Eigentümer Dritten das Betreten seiner Liegenschaft verbieten (4 Ob 97/88 = SZ 61/220 mwN, RIS-Justiz RS0010382). In gleicher Weise steht dem Bestandnehmer in erweiterter Auslegung des § 372 ABGB (actio publiciana) bei jeder rechtswidrigen Beeinträchtigung seines Bestandrechts eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu (7 Ob 654/89 = SZ 62/204; RIS-Justiz RS0010655). Auch das Betreten des Mietobjekts gegen den Willen des Mieters ist eine solche Störung. Auch er kann sein Hausrecht daher grundsätzlich mit Unterlassungsklage durchsetzen. Dieses Recht unterliegt freilich, wie jedes andere Ausschlussrecht des Eigentümers oder Bestandnehmers, privat- und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen (Eccher in KBB2 § 354 Rz 2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I [2006] 281 f). Das gilt insbesondere dann, wenn die Übertragung von öffentlichen Aufgaben einer (unbeschränkten) Durchsetzung des Hausrechts entgegensteht (6 Ob 593/91 = RdW 1993, 73).

3. Im vorliegenden Fall sind, worauf der Revisionsrekurs zutreffend hinweist, zwei möglicherweise das Hausrecht beschränkende Regelungen zu berücksichtigen. Zum einen sehen § 23 Abs 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) und § 36 Abs 8 Wiener Krankenanstaltengesetz vor, dass „unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe" in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden darf. Zum anderen sind Studierende nach § 59 Abs 1 Z 4 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) berechtigt „die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen."

3.1. Die Verpflichtung zur unbedingt notwendigen ersten ärztlichen Hilfe besteht unabhängig vom bisherigen Verhalten des Beklagten. Denn diese Verpflichtung soll eine Basisversorgung für den Notfall gewährleisten. In einem solchen Fall wiegt aber das Interesse des Erkrankten an einer Behandlung unabhängig von seinem früheren Verhalten jedenfalls schwerer als jenes der Krankenanstalt an der Durchsetzung des Hausrechts. Die Notwendigkeit erster ärztlicher Hilfe kann sich jederzeit ergeben; sie steht mit der Person des Beklagten und seinem Studium in keinem Zusammenhang. Ein auch diesen Fall erfassendes Verbot geht daher jedenfalls zu weit.

3.2. Das Recht auf Nutzung der Lehr- und Forschungseinrichtungen ist anders zu beurteilen.

(a) Die Feststellung der Vorinstanzen, der Beklagte sei für das Studium der medizinischen Wissenschaft „inskribiert", ist dahin zu deuten, dass ihn die Medizinische Universität Wien nach § 60 Abs 1 UG 2002 zu diesem Studium zugelassen hat. Daher ist er nach § 59 Abs 1 Z 4 UG 2002 berechtigt, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität „nach Maßgabe der Benützungsordnung zu benützen". Die Beklagte wirkt - seit ihrer Ausgliederung aus der Medizinischen Universität Wien - als öffentliche Krankenanstalt nach § 29 Abs 1 UG 2002 mit der dieser Universität bei der Erfüllung von deren Lehr- und Forschungsaufgaben zusammen (vgl zur Rechtsstellung der Klägerin Kopetzki in Mayer, Kommentar zum Universitätsgesetz 2002 [2005] § 29 Anm VII.1). Auch die bei ihr angesiedelten Lehr- und Forschungseinrichtungen fallen daher unter § 59 Abs 1 Z 4 UG 2002. Dass die Benutzung dieser Einrichtungen im Doktoratsstudium von vornherein von der Vergabe eines Dissertationsthemas abhinge, kann der Bestimmung nicht entnommen werden.

(b) Das Recht auf Benützung von Lehr- und Forschungseinrichtungen besteht allerdings nach § 59 Abs 1 Z 4 UG 2002 nur nach Maßgabe der Benützungsordnung. In Krankenanstalten, die mit einer Universität iSv § 29 Abs 1 UG 2002 zusammenwirken, haben Studierende zudem auch die nach § 6 KAKuG zu erlassende Anstaltsordnung zu beachten. Das wird zwar in § 59 Abs 1 Z 4 UG 2002 nicht ausdrücklich angeordnet, ergibt sich aber aus dem Charakter solcher Einrichtungen als öffentliche Krankenanstalt. Allerdings muss die Anstaltsordnung einer solchen Krankenanstalt nach § 6 Abs 4 KAKuG ihrerseits die Bedürfnisse der Forschung und Lehre berücksichtigen. Diese Regelung hat auch für die Auslegung der Anstaltsordnung, und zwar insbesondere für jene der darin enthaltenen Generalklauseln, Bedeutung.

Die Bestimmungen über die Benützungs- und die Anstaltsordnung zeigen, dass die Rechtsordnung (auch) einer Universitätsklinik grundsätzlich das Recht zubilligt, die Benutzung ihrer Einrichtungen näher zu regeln. Das aus Eigentum oder Miete abgeleitete Hausrecht bleibt daher im Kern bestehen. Seine konkrete Ausübung hat sich aber (auch) an den Notwendigkeiten des Studien- und Forschungsbetriebs zu orientieren. Die Klägerin hat daher insbesondere auf die Interessen der Studierenden Rücksicht zu nehmen; Maßnahmen, die in deren Rechts eingreifen, müssen sachlich gerechtfertigt sein. Ob das der Fall ist, kann - wie auch in anderen Fällen unerwünschter Belästigung (vgl 8 Ob 155/06m = EvBl 2007/81) - nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung festgestellt werden.

(c) Im vorliegenden Fall ist die Vorgangsweise der Klägerin durch den Wortlaut von § 17 Abs 7 ihrer Anstaltsordnung gedeckt, wonach „Personen, die den Betrieb der Zahnklinik stören oder beeinträchtigen, oder unbefugt anwesende Personen [...] von der Zahnklinik verwiesen" werden. Eine Interessenabwägung begründet zumindest beim derzeitigen Stand des Verfahrens die Zulässigkeit eines unbeschränkten Hausverbots.

Die Klägerin hat ein legitimes Interesse an einem solchen Verbot: Zum einen ist sie verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor Belästigungen durch den Beklagten zu schützen. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstgebers erfasst die gesamte Persönlichkeit der Arbeitnehmer; es geht nicht nur punktuell um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um deren Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen schlechthin (9 ObA 143/03z = DRdA 2005, 342 [Eichinger]). Dass der Beklagte mit seinem insistierenden Verhalten in diese Rechte eingreift, ist offenkundig. Zum anderen gefährden die vom Beklagten verursachten Betriebsstörungen die Behandlung der Patienten. Auch zu deren Schutz muss die Klägerin Vorkehrungen treffen.

Dem Interesse der Klägerin an der Vermeidung jeden weiteren Kontakts mit dem Beklagten steht zwar dessen Interesse an der Durchführung seines Studiums gegenüber. Dieses Interesse rechtfertigt jedoch keinesfalls sein Verhalten. Es im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beklagte nach Zulassung zum Doktoratsstudium einen Anspruch auf Zuteilung eines Dissertationsthemas hat. Nähere Bestimmungen dazu muss nach § 82 Abs 1 UG 2002 die Satzung der Universität enthalten. Einen solchen Anspruch müsste der Beklagte aber jedenfalls auf rechtlichem Weg gegen die Medizinische Universität durchsetzen; der Versuch eines faktischen Erzwingens durch insistierende Aufdringlichkeit ist jedenfalls kein von der Rechtsordnung gebilligtes Mittel.

Dennoch könnte sich schon aus der Zulassung zum Studium die Notwendigkeit einer Einschränkung des Betretungsverbots ergeben. Aus dem Curriculum seines Studiums könnte sich ergeben, dass der Beklagte schon vor der Vergabe eines Dissertationsthemas Lehrveranstaltungen besuchen oder Forschungseinrichtungen nutzen muss, die nur in den Räumen der Klägerin angeboten werden oder nur dort vorhanden sind. In diesem Fall wird ihm die Klägerin das dafür erforderliche Betreten ihres Gebäudes nur dann verwehren können, wenn ihr keine anderen sicheren Mittel zur Verfügung stehen, ihre Mitarbeiter und Patienten vor seinem Verhalten zu schützen.

Diese Interessenabwägung setzte allerdings ein konkretes Vorbringen des Beklagten voraus, dass und weshalb das Curriculum seines Studiums schon vor der Vergabe eines Dissertationsthemas das Betreten von bestimmten Räumlichkeiten der Klägerin erfordere. Ohne solches Vorbringen lässt sich nicht beurteilen, ob der Beklagte überhaupt ein durch das Curriculum seines Studiums begründetes Interesse am Betreten bestimmter Räume hat. Nur wenn ein solches Interesse (grundsätzlich) bejaht würde, müsste die Klägerin ihrerseits ein Vorbringen erstatten, weshalb ihr Interesse an einem unbeschränkten Betretungsverbot überwiege.

Der Kläger hat weder in der Äußerung zum Sicherungsantrag noch in seinen Rechtsmitteln konkrete Gründe genannt, weshalb er das Gebäude der Klägerin zu Studienzwecken betreten müsse. Aus diesem Grund ist jedenfalls im Sicherungsverfahren ein überwiegendes Interesse der Klägerin anzunehmen, Störungen ihres Betriebs durch eine umfassende Ausübung ihres Hausrechts zu verhindern. Der Beklagte ist daher verpflichtet, das Gebäude der Klägerin nicht (mehr) zu betreten.

4. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin setzt nach stRsp (RIS-Justiz RS0037661) nicht nur eine materielle Unterlassungspflicht, sondern auch die Gefahr eines Zuwiderhandelns voraus. Hat der Beklagte allerdings bereits einmal gegen eine Unterlassungspflicht verstoßen, so wird vermutet, dass er neuerlich zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); es ist daher seine Sache, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt sei, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0037661, RS0012087). Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen die Wiederholungsgefahr zutreffend bejaht. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher bescheinigt.

5. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch eine Gefährdung iSv § 381 Z 2 EO angenommen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind zwar streng auszulegen, wenn auf Grund eines bloß bescheinigten Sachverhalts der Prozesserfolg vorweg genommen werden soll (RIS-Justiz RS0005300). Ein unwiederbringlicher Schaden droht allerdings schon dann, wenn der zu erwartende Nachteil nicht adäquat in Geld abgegolten werden kann (RIS-Justiz RS0005275, insb T2). Das gilt insbesondere bei einer drohenden Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten (8 Ob 155/06m = EvBl 2007/81). Im vorliegenden Fall wird die Klägerin zum Schutz der Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter tätig. Zudem drohen Nachteile für die Patienten (Verzögerungen im Ablauf, Konzentrationsmängel der behandelnden Ärzte). In beiden Fällen ist es nicht möglich, allfällige Nachteile der Betroffenen finanziell adäquat abzugelten. Die Gefährdung iSv § 381 Abs 1 Z 2 EO ist daher bescheinigt.

6. Aus diesen Gründen ist die von den Vorinstanzen erlassene einstweilige Verfügung im Kern zu bestätigen; nur in Bezug auf eine unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe ist sie einzuschränken. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen:

Stört ein Studierender durch die Belästigung von Mitarbeitern in erheblichem Ausmaß den Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt, die nach § 29 Abs 1 UG 2002 mit einer Medizinischen Universität zusammenwirkt, so kann ihm das Betreten der Krankenanstalt aufgrund des Hausrechts der Krankenanstalt unter Umständen zur Gänze untersagt werden. Dabei sind allerdings die von der Krankenanstalt zu wahrenden Interessen mit jenen des Studierenden abzuwägen. Soweit er nach dem Curriculum seines Studiums Lehrveranstaltungen besuchen oder Forschungseinrichtungen nutzen muss, die nur in der Krankenanstalt angeboten werden oder vorhanden sind, könnte ihm das Betreten nur verboten werden, wenn keine anderen Mittel zum Schutz des Klinikbetriebs und der Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Zur Notwendigkeit des Betretens bestimmter Räume hat der Studierende ein konkretes Vorbringen zu erstatten.

7. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 393 Abs 1 EO iVm 43 Abs 2, 50 ZPO. Der Beklagte ist mit seinem Begehren im Sicherungsverfahren im Wesentlichen unterlegen; die in dritter Instanz erfolgte Einschränkung des Verbots fällt demgegenüber weder inhaltlich noch in Bezug auf den Verfahrensaufwand ins Gewicht.

Rechtssätze
8